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	<title>Bauordnungsrecht Archives - Anwaltskanzlei Quaas und Partner</title>
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	<description>Anwaltskanzlei für öffentliches Recht und Gesundheitsrecht</description>
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	<title>Bauordnungsrecht Archives - Anwaltskanzlei Quaas und Partner</title>
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		<title>Neue Entscheidung des VGH Baden-Württemberg zu abstandsflächenrechtlicher Privilegierung von Gebäudeaufstockungen nach § 5 Abs.5 Satz 2 LBO</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Jul 2025 14:52:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Abstandsflächenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bauordnungsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[LBO BW]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Zusammenhang mit der Aufstockung eines bislang eingeschossigen, ca. 1,35 m bis 1,75 m von der Grenze entfernten und 1953 genehmigten Werkstattgebäudes, wurde eine Aufstockung um ein Geschoss (Nutzung als Hobbyraum) beantragt. Dagegen wurden vom unmittelbaren Nachbarn Einwendungen erhoben, die u.a. mit einem bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenverstoß begründet worden sind. Nach Erteilung der beantragten Baugenehmigung und der [&#8230;]</p>
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<p class="wp-block-paragraph">Im Zusammenhang mit der Aufstockung eines bislang eingeschossigen, ca. 1,35 m bis 1,75 m von der Grenze entfernten und 1953 genehmigten Werkstattgebäudes, wurde eine Aufstockung um ein Geschoss (Nutzung als Hobbyraum) beantragt. Dagegen wurden vom unmittelbaren Nachbarn Einwendungen erhoben, die u.a. mit einem bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenverstoß begründet worden sind. Nach Erteilung der beantragten Baugenehmigung und der Zurückweisung des Widerspruchs wurde Klage erhoben, die das VG Sigmaringen unter Verweis auf § 5 Abs.5 Satz 2 LBO abgewiesen hat. Das VG urteilte dahingehend, dass die Aufstockung nach dieser Vorschrift nicht abstandspflichtig sei. Wegen angenommener grundsätzlicher Bedeutung hat das VG die Berufung zugelassen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit Urteil vom 19.2.2025 – 8 S 937/23 – hat der VGH Baden-Württemberg die Berufung als unbegründet zurückgewiesen und folgende für die baurechtliche Praxis bedeutsame Überlegungen angestellt:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>§ 5 Abs.5 Satz 2 LBO sei nicht nachbarschützend.</li>



<li>§ 5 Abs.7 LBO sei hingegen in vollem Umfang (wie bisher) nachbarschützend.</li>



<li><em>Entschiedene Einzelheiten zu § 5 Abs.5 Satz 2 LBO:</em>
<ul class="wp-block-list">
<li>Keine Anrechnung auf die Wandhöhe.</li>



<li>Vorschrift privilegiere Aufstockungen derart, dass diese nicht an abstandsflächenrechtlichen Voraussetzungen zu messen seien, weil sich durch sie kein für die Abstandsfläche maßgebliches Merkmal verändere (mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urt.v.13.11.2023 – 14 S 1161/23); die Norm sei als Nichtanrechnungsbestimmung gefasst.</li>



<li>Abweichend von allgemeinen Grundsätzen finde keine abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung des Gebäudes in seiner geänderten Gestalt statt.</li>



<li>Es gebe keine Beschränkung der Aufstockung auf den vorhandenen Nutzungszweck.</li>



<li>Die Vorschrift sei mit der Eigentumsgarantie des Art.14 GG vereinbar.</li>



<li>Der Begriff der „Aufstockung um bis zu zwei Geschosse“ sei hinreichend bestimmt. Als unbestimmter Rechtsbegriff genüge er diesen Anforderungen, obwohl er weder in der LBO noch einer anderen Norm definiert ist.</li>



<li>Es sei möglich, dass Aufstockungen mit Geschossen von erheblicher Höhe zulässig sind. Dies führe jedoch nicht dazu, dass die Norm „mangels Höhenbegrenzung unbestimmt“  und damit verfassungswidrig wäre.</li>



<li>Es liege im konkreten Fall keine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme vor; jedoch könne im Geltungsbereich von § 5 Abs.5 Satz 2 LBO nicht mehr argumentiert werden, dass das Rücksichtnahmegebot „zumindest aus tatsächlichen Gründen“ im Regelfall nicht verletzt sei, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind.</li>
</ul>
</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Das Urteil des VGH legt die Vorschrift des § 5 Abs.5 Satz 2 LBO sehr weit aus und ist für Bauherren und Behörden vorteilhaft und praxistauglich – für Nachbarn aber nachteilig. Die These „N<em>achverdichtung schlägt Nachbarrechte</em>“ (Kukk/Riehle, VBlBW 2024, 8 ff.) wird vom VGH nachdrücklich bestätigt. Durch die seit 23.06.2025 anwendbare Novelle der LBO ändern sich aber Inhalt und Reichweite der Vorschrift. Neu ist, dass <strong>alle Maßnahmen </strong>nach § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr.1 LBO der Schaffung oder Erweiterung von Wohnraum dienen müssen. Die bisherige Nutzungsneutralität ist damit weggefallen. <br><em>Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Günther Riehle, Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander Kukk</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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			</item>
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		<title>Weitere Novelle der LBO Baden-Württemberg: gleiche Ziele, andere Mittel?</title>
		<link>https://quaas-partner.de/weitere-novelle-der-lbo-baden-wuerttemberg-gleiche-ziele-andere-mittel/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Sep 2024 15:32:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Bauordnungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kaum 8 Monate nach der letzten LBO-Reform in Baden-Württemberg mit dem „Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren“ vom 25.11.2023 (GBl. 2023, 422,. Quaas &#38; Partner News vom 05.12.2023) hat das Landeskabinett am 23.07.2024 einen weiteren Entwurf zur LBO-Reform beschlossen. Er befindet sich unter dem Titel „Schnelleres Bauen“ derzeit in der letzten Phase der Online-Beteiligung im Beteiligungsportal. [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Kaum 8 Monate nach der letzten LBO-Reform in Baden-Württemberg mit dem „Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren“ vom 25.11.2023 (GBl. 2023, 422,. Quaas &amp; Partner News vom 05.12.2023) hat das Landeskabinett am 23.07.2024 einen weiteren Entwurf zur LBO-Reform beschlossen. Er befindet sich unter dem Titel „Schnelleres Bauen“ derzeit in der letzten Phase der Online-Beteiligung im Beteiligungsportal. <strong>Vorrangige Ziele</strong> sind die Erleichterung insbesondere des Wohnbaus durch Beschleunigung baurechtlicher Verfahren durch Verfahrensvereinfachung und die Verringerung baulicher Standards bei gleichzeitigem Ausbau erneuerbarer Energien. Zudem wird die LBO AVO abgeschafft, wobei zahlreiche Brandschutzvorschriften als §§ 27a bis f bzw. 28a bis d LBO in die LBO eingefügt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Kernstück des <strong>Entwurfs zur Umsetzung</strong> sind vor allem eine Erweiterung des Katalogs verfahrensfreier Vorhaben, die Ausweitung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens auf sämtliche Vorhaben mit Ausnahme der Sonderbauten und die Verkürzung der Angrenzereinwendungsfrist auf zwei Wochen – nachdem eine Angrenzeranhörung gemäß § 55 Abs. 1 LBO schon seit der letzten Novellierung nur noch bei Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich ist. Zudem soll ein neuer § 58 Abs. 1a LBO für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nur noch eine „Genehmigungsfiktion“ vorsehen. Ihr unterfallen Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nur, wenn sie beantragt wurden. Das klassische Baugenehmigungsverfahren mit Baugenehmigungsurkunde soll es nur noch bei Sonderbauten geben. Die Zustellung einer Baugenehmigung erfolgt zwingend nur noch an Angrenzer, deren Einwendungen nicht umgesetzt wurden. Im Übrigen ist die Online-Bekanntgabe an sonstige Nachbarn nur noch eine Sollvorschrift, wenn deren öffentlich-rechtlich geschützte Belange durch das Vorhaben berührt sein können. Darüber hinaus soll über § 15 AGVwGO das Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) „in Angelegenheiten nach der Landesbauordnung und nach dem Denkmalschutzgesetz“ abgeschafft werden. Im Abstandsflächenrecht kommt es zu verschiedenen Anpassungen und Privilegierungen u. a. von Solarzellennutzung und nachträglicher Dämmung auf den Dächern. Geregelt werden soll ferner eine künftige Zulässigkeit der Nutzung der Dachfläche privilegierter Grenzbauten, sodass auf einer privilegierten Grenzgarage Dachterrassen entstehen dürfen, obwohl sie Auswirkungen auf Nachbargrundstücke haben können. In § 56 Abs. 2 Nr. 5 LBO wird ein neuer Abweichungstatbestand geschaffen, um die Nutzungsänderung des baulichen Bestandes ohne Abstandspflichten zu ermöglichen. §&nbsp;62 Abs. 3 LBO soll das Erlöschen einer Baugenehmigung für eine Tierhaltungsanlage im Sinne der früheren GIRL (Anhang 7 der TA-Luft) nach mehr als 6 Jahren durchgehender Nutzungsunterbrechung regeln. Tiefgreifende Änderungen finden sich in §§ 63 bis 63e LBO zur Bauvorlagenberechtigung mit Blick auf die Anpassung an EU-Vorschriften. § 68 LBO soll die Typengenehmigung in die LBO als Grundlage für serielles Bauen aufnehmen, die alle standortunabhängigen Anforderungen an bauliche Anlagen umfassen soll. § 76 Abs. 1 LBO soll erstmals eine förmliche Regelung des Bestandschutzes baulicher Anlagen enthalten, die bislang nur Gegenstand der Rechtsprechung ist. Zudem werden die Qualifikationen im Baurechtsamt geregelt: Gemäß dem künftigen § 46 Abs. 4 Satz 2 LBO soll den unteren Baurechtsbehörden mindestens ein Beamter mit Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und Kenntnissen der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts und ein weiterer Beamter mit Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst angehören.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Aus der anwaltlichen Perspektive</strong> sind einige gute Vorschläge enthalten (serielles Bauen, Bestandsschutz, Zusammenfassung verstreuter Regelungen). Wichtige Teile der Novelle vor allem beim Thema Rechtsschutz, insbesondere durch Dritte, sind aber angesichts des Ziels der Beschleunigung und Vereinfachung kritisch zu sehen: Das Kenntnisgabeverfahren hat sich über viele Jahre nicht durchgesetzt, weil es keine Baugenehmigungsurkunde gibt, was mit zunehmendem Zeitablauf zu Rechtsunsicherheiten führt. Nun eine vergleichbare bloße Genehmigungsfiktion für alle Vorhaben außer Sonderbauten vorzuschreiben, jedoch ohne Lösung für die längst bekannte Problematik, verlagert und verkompliziert die Arbeit der Baurechtsbehörden nur. Die Rückkehr zu der sehr kurzen, nur zweiwöchigen Angrenzereinwendungsfrist verursacht voraussichtlich mehr Wiedereinsetzungsanträge, die letztlich zu Verzögerungen führen können. Dabei ist die Möglichkeit, überhaupt nach Benachrichtigung Einwendungen erheben zu können, schon jetzt marginalisiert und Auseinandersetzungen um die Rechtmäßigkeit von Vorhaben auf Rechtsbehelfsverfahren verschoben. Angrenzer und Nachbarn erfahren von der Genehmigungsfiktion nichts. Ihnen wird nach § 42a Abs. 3 LVwVfG lediglich auf Verlangen der Eintritt der Genehmigungsfiktion bescheinigt. Hinzu kommt die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens: Anstatt klare und eindeutige Rechtsverhältnisse zu schaffen, droht die Summe dieser Änderungen, zu mehr und längeren, zudem zu sehr viel später begonnenen Verfahren bei den Gerichten mit längerer Rechtsunsicherheit für die Bauherrschaft zu führen. Ferner bleibt offen, wie die Anforderungen an die Qualifizierung der Mitarbeitenden des Baurechtsamts angesichts der heutigen Probleme bei der Besetzung von Baurechtsämtern nach der langen Übergangsfrist (§ 77 Abs. 6 LBO neu: bis 31.12.2033) in die Praxis umgesetzt werden sollen. Dadurch sind künftig noch mehr Stellenvakanzen zu befürchten. Wir werden über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens berichten. <br><em>Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander Kukk, Stuttgart</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg erleichtert Nachverdichtung</title>
		<link>https://quaas-partner.de/landesgesetzgeber-in-baden-wuerttemberg-erleichtert-nachverdichtung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 May 2023 10:14:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Bauordnungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit einer Änderung zu den Abstandsflächenvorschriften in der LBO will der Gesetzgeber in Baden-Württemberg erreichen, dass die Nachverdichtung in bebauten Gebieten vereinfacht wird. In § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO BW ist nunmehr geregelt, dass eine Aufstockung um bis zu 2 Geschosse auf die Wandhöhe nicht angerechnet wird, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe [&#8230;]</p>
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<p class="wp-block-paragraph">Mit einer Änderung zu den Abstandsflächenvorschriften in der LBO will der Gesetzgeber in Baden-Württemberg erreichen, dass die Nachverdichtung in bebauten Gebieten vereinfacht wird. In § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO BW ist nunmehr geregelt, dass eine Aufstockung um bis zu 2 Geschosse auf die Wandhöhe nicht angerechnet wird, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens 5 Jahre zurückliegt. Das heißt, soweit sich durch diese Aufstockung eine Unterschreitung der ansonsten erforderlichen Abstandsflächen ergibt, bleibt dies unbeachtlich. Hintergrund ist, dass ansonsten vielfach im Bestand eine Aufstockung unmöglich ist, weil die bestehenden Abstände eben nicht vergrößert werden können. Nach der Gesetzesbegründung geht der Gesetzgeber davon aus, dass bei einer maximalen Ausnutzung der Erleichterung durch eine Aufstockung mit 2 Geschossen mit einer Höhe von ca. 2,5 m je Geschoss sich bei Zugrundelegung des regelmäßig anzuwenden Berechnungsfaktors 0,4 der Wandhöhe nach § 5 Abs. 7 LBO eine Verkürzung der Abstandsflächentiefen um ca. 2 m ergibt. Die damit verbundene begrenzte Einschränkung des Nachbarschutzes sei angesichts des hohen öffentlichen Interesses an den Zielen der Flächeneinsparung und damit des Klimaschutzes, aber auch der Schaffung zusätzlichen Wohnraums verhältnismäßig. Allerdings lässt der Gesetzgeber außer Betracht, dass die zulässige Aufstockung nur durch die Anzahl der Geschosse, aber nicht durch deren Höhe begrenzt wird. Das heißt, auch deutlich höhere Geschosse sind nach dem Wortlaut der Vorschrift zulässig.<br>Nunmehr hatte erstmals das VG Sigmaringen einen Fall zu entscheiden, in dem diese gesetzliche Neuregelung anzuwenden war. Das VG Sigmaringen geht davon aus, dass die abstandsflächenrechtliche Privilegierung von Gebäudeaufstockungen mit höherrangigem Recht, insbesondere der Eigentumsgarantie, vereinbar ist. Allerdings könne bei privilegierten Gebäudeaufstockungen nach dieser Vorschrift nicht von der Einhaltung des Abstandsflächenrechts auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf Belichtung, Belüftung und Besonnung geschlossen werden. Vielmehr sei ein-zelfallbezogen zu prüfen, ob mit dem Vorhaben für den Nachbarn unzumutbare Einschränkungen der abstandsrechtlichen Schutzgüter verbunden sind (VG Sigmaringen, Urteil vom 05.04.2023 – 10 K 101/21). Im Übrigen sind bei der Prüfung der Rechtsmäßigkeit die bauplanungsrechtlichen Vorschriften unbeschränkt zu berücksichtigen. Gleichwohl dürfte es keine allzu gewagte Prognose sein, dass zukünftig bei Maßnahmen unter Anwendung dieses Privilegs die Prüfung der Frage, ob eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vorliegt, erhebliche Bedeutung erlangen wird. Wie die zuständigen Baurechtsbehörden damit umgehen, bleibt abzuwarten.<br><em>Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Peter Sieben</em></p>
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