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	<title>Beamtenrecht Archives - Anwaltskanzlei Quaas und Partner</title>
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	<description>Anwaltskanzlei für öffentliches Recht und Gesundheitsrecht</description>
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		<title>Wiederholung eines Stellenbesetzungsverfahrens, prozessuale Umsetzung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Nov 2023 11:09:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bayerische VGH hat mit Beschluss vom 16.10.2023 &#8211; 3 CE 23.1070 &#8211; in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die Besetzung einer Stelle für eine Vorsitzende Richterin am Bayerischen LSG mit Beschluss vom 16.10.2023 &#8211; 3 CE 23.1070 &#8211; in erfreulicher Deutlichkeit verschiedene materiell-rechtliche und prozessuale Fragen bei einer wiederholten Auswahlentscheidung geklärt. Inhaltlich ging es um [&#8230;]</p>
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<p>Der Bayerische VGH hat mit Beschluss vom 16.10.2023 &#8211; 3 CE 23.1070 &#8211; in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die Besetzung einer Stelle für eine Vorsitzende Richterin am Bayerischen LSG mit Beschluss vom 16.10.2023 &#8211; 3 CE 23.1070 &#8211; in erfreulicher Deutlichkeit verschiedene materiell-rechtliche und prozessuale Fragen bei einer wiederholten Auswahlentscheidung geklärt.</p>



<p>Inhaltlich ging es um die „2. Runde“ in einem Stellenbesetzungsverfahren. Das zuständige Ministerium hatte zuvor eine Auswahlentscheidung getroffen, die vom Bayerischen VGH im Beschwerdeverfahren deshalb aufgehoben wurde, weil bei der erfolgreichen Bewerberin zu Unrecht auf eine Anlassbeurteilung zurückgegriffen worden war. Der Bayerische VGH hatte der Antragsgegnerin, also dem zuständigen Ministerium, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt, die streitgegenständliche Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der dortigen Antragstellerin, also der unterlegenen Mitbewerberin, rechtskräftig entschieden wurde. Das Ministerium wiederholte daraufhin die Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts, kam zum gleichen Ergebnis wie zuvor und stellte daraufhin einen Antrag gem. § 80 Abs. 7 VwGO analog mit dem Ziel, den entsprechenden Beschluss des VGH abzuändern, damit die Besetzung der Stelle aufgrund der erneuten Auswahlentscheidung umgesetzt werden konnte.</p>



<p>Diesem Antrag haben sowohl das Verwaltungsgericht München als auch der Bayerische VGH stattgegeben. § 80 Abs. 7 VwGO findet nach Auffassung der Gerichte im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO entsprechende Anwendung. Danach könne das Gericht der Hauptsache jederzeit von Amts wegen einen Eilbeschluss ändern oder aufheben oder auf Antrag eines Beteiligten wegen veränderter Umstände eine Änderung oder Aufhebung vornehmen. Eine solche Änderung der Umstände liege in der erneuten Auswahlentscheidung des Ministeriums. Andernfalls dauere das Verbot, die Stelle zu besetzen, für das gesamte Stellenbesetzungsverfahren an, weshalb ein legitimes Interesse an der Abänderung bestehe.</p>



<p>Im Rahmen der Entscheidung hat der Bayerische VGH zudem zwei für die Praxis sehr wichtige Punkte klargestellt:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Mit Erlass einer neuen Auswahlentscheidung wird die bisher bestehende konkludent aufgehoben und entfaltet keine Rechtswirkungen mehr. Damit besteht für etwaige noch anhängige Rechtsmittel, also einen Widerspruch oder eine schon beim Gericht anhängige Hauptsacheklage, kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, diese werden damit unzulässig.</li>
</ul>



<ul class="wp-block-list">
<li>Maßgeblicher Zeitpunkt für die wiederholte Auswahlentscheidung ist nicht derjenige der ersten Auswahlentscheidung, sondern der Zeitpunkt der wiederholten. Maßgeblich sind damit insbesondere auch die dienstlichen Beurteilungen oder etwaige Anlassbeurteilungen zum Zeitpunkt der wiederholten Auswahlentscheidung.</li>
</ul>



<p><em>Ihr Ansprechpartner: Dr. Peter Sieben, Stuttgart</em></p>
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		<title>Bundesverwaltungsgericht konkretisiert Mobbingbegriff</title>
		<link>https://quaas-partner.de/bundesverwaltungsgericht-konkretisiert-mobbingbegriff/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 03 Apr 2023 10:12:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BVerwG]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Arbeitgeber und Dienstherrn sehen sich regelmäßig mit dem Vorwurf von Angestellten oder Beamtinnen und Beamten konfrontiert, sie wären an der Arbeitsstelle einem Mobbing ausgesetzt. Es geht vielfach um zahlreiche, oft auch kleinere Vorkommnisse, nicht nur um einzelne schwerwiegendere Verfehlungen. Sowohl für den Dienstherrn, der bei einem Mobbing seine Fürsorgepflicht verletzen kann als auch die Betroffenen [&#8230;]</p>
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<p>Arbeitgeber und Dienstherrn sehen sich regelmäßig mit dem Vorwurf von Angestellten oder Beamtinnen und Beamten konfrontiert, sie wären an der Arbeitsstelle einem Mobbing ausgesetzt. Es geht vielfach um zahlreiche, oft auch kleinere Vorkommnisse, nicht nur um einzelne schwerwiegendere Verfehlungen. Sowohl für den Dienstherrn, der bei einem Mobbing seine Fürsorgepflicht verletzen kann als auch die Betroffenen ist oft schwierig zu bestimmen, ob tatsächlich ein sog. Mobbing vorliegt.<br>Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.03.2023 konkretisiert, wie der Begriff des Mobbing zu fassen ist. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Besonderheit der als Mobbing bezeichneten Rechtsverletzung gerade darin, dass die Zusammenschau mehrerer Einzelakte zur Annahme einer Fürsorgepflichtverletzung führen kann. Dies auch dann, wenn die jeweilige Einzelmaßnahme oder der einzelne Vorfall für sich betrachtet nicht zu beanstanden ist oder jedenfalls nicht von ausreichender Intensität. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich damit inhaltlich weitestgehend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an, das Mobbing allgemein als das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte definiert (grundlegend BAG, Urteil vom 15.01.1997 – 7 ABR 14/96, NZA 1997, 781). Entscheidend ist also nicht, dass eine einzelne abgrenzbare Handlung, sondern vielmehr die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des Betroffenen führen kann, wobei die einzelnen Teilakte für jeweils für sich betrachtet rechtlich sogar neutral sein können.<br>Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2023 (2 C 6/21) enthält die wünschenswerte Klarstellung, dass in der Rechtsprechung von einem einheitlichen Mobbingbegriff auszugehen ist. Die tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Klärung der Frage, ob ein Mobbing vorliegt und welche rechtlichen Konsequenzen sich im Einzelnen daraus ergeben, kann diese Entscheidung natürlich nicht lösen. Die Beurteilung und im Streitfall der Beweis der Behauptung, es liege aufgrund zahlreicher für sich in der Regel nicht einmal zu beanstandender Verhaltensweisen oder Maßnahmen in der Gesamtschau ein Mobbing vor, bleibt schwierig.<br><em>Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Peter Sieben</em></p>
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