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	<title>BGH Archives - Anwaltskanzlei Quaas und Partner</title>
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		<title>BGH bestätigt Liquidationsrecht des Krankenhausträgers und äußert sich zur Benennung von Wahlärzten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Apr 2025 10:14:18 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>In einer weiteren Grundsatzentscheidung vom 15.03.2025, III ZR 426/23, hat der BGH die umstrittene Frage der Ausübung des Liquidationsrechts durch den Krankenhausträger endgültig geklärt. Ein Krankenhausträger ist demnach berechtigt, die auf der Grundlage eines totalen Krankenhausaufnahmevertrags erbrachten wahlärztlichen Leistungen unter analoger Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte gesondert zu berechnen, sofern er mit dem Patienten eine [&#8230;]</p>
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<p>In einer weiteren Grundsatzentscheidung vom 15.03.2025, III ZR 426/23, hat der BGH die umstrittene Frage der Ausübung des Liquidationsrechts durch den Krankenhausträger endgültig geklärt. Ein Krankenhausträger ist demnach berechtigt, die auf der Grundlage eines totalen Krankenhausaufnahmevertrags erbrachten wahlärztlichen Leistungen unter analoger Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte gesondert zu berechnen, sofern er mit dem Patienten eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung geschlossen hat. Die Einräumung eines eigenen Liquidationsrechts für den Wahlarzt durch den Krankenhausträger ist indessen nicht erforderlich.</p>



<p>Die Entscheidung des BGH enthält ferner Klarstellungen zum Kreis der Wahlärzte. Im zugrundeliegenden Fall umfasste die Wahlleistungsvereinbarung des Krankenhauses eine tabellarische Liste der Wahlärzte. Diese enthielt eine Auflistung von mehreren Kliniken sowie mehrerer Abteilungen. Jeder Klinik und Abteilung war ein Wahlarzt zugeordnet; insgesamt wurden 24 Ärzte als Wahlärzte bezeichnet. In Bezug auf vier dieser Ärzte enthielt die Tabelle mehrere Vertretungsbereiche, die nach Klinikstandort, Station oder fachlichem Unterbereich differenziert waren und denen jeweils ein &#8222;ständiger Vertreter&#8220; zugeordnet wurde. Den übrigen Wahlärzten wurde jeweils nur ein „ständiger Vertreter&#8220; zugeordnet. Der BGH bestätigte die Wirksamkeit dieser Wahlleistungsvereinbarung. Insbesondere sei unschädlich, dass sich diese auf mehrere Wahlärzte beziehe und zum Teil für die Wahlärzte mehr als ein ständiger Vertreter benannt wurde, da diese namentlich und „funktionsbezogen“ benannt wurden und somit hinreichend nachvollziehbar sei, welcher Wahlarzt für die jeweilige Behandlung konkret in Betracht komme.  Eine Begrenzung auf nur einen ärztlichen Vertreter lasse sich im Übrigen auch der Gebührenordnung für Ärzte nicht entnehmen. Als Wahlarzt könne allerdings nur ein angestellter oder beamteter Arzt benannt werden, der über eine „herausgehobene Qualifikation“ oder „besondere Erfahrung“ verfüge, die über den Facharztstandard hinausgehe. Nicht erforderlich sei hingegen, dass der Wahlarzt daneben eine leitende Stellung im Klinikbetrieb innehabe.<br><em>Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund</em></p>
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		<title>BGH erteilt der „gewünschte Stellvertretung“ ohne besondere Bedingungen eine Absage</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Apr 2025 11:05:29 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Der BGH hat sich in einer Grundsatzentscheidung vom13. März 2025, III ZR 40/24 mit der Zulässigkeit der Vertretung eines Wahlarztes befasst. Gemäß § 630b i.V.m. § 613 Satz 1 BGB besteht eine grundsätzliche Pflicht des Wahlarztes zur persönlichen Leistungserbringung im Kernbereich der wahlärztlichen Leistungen. Im Falle einer Verhinderung kann sich der Wahlarzt vertreten lassen, sofern [&#8230;]</p>
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<p>Der BGH hat sich in einer Grundsatzentscheidung vom13. März 2025, III ZR 40/24 mit der Zulässigkeit der Vertretung eines Wahlarztes befasst. Gemäß § 630b i.V.m. § 613 Satz 1 BGB besteht eine grundsätzliche Pflicht des Wahlarztes zur persönlichen Leistungserbringung im Kernbereich der wahlärztlichen Leistungen. Im Falle einer Verhinderung kann sich der Wahlarzt vertreten lassen, sofern die Vertretung zuvor mit dem Patienten wirksam vereinbart wurde. Während eine unvorhersehbare Verhinderung in der Wahlleistungsvereinbarung selbst durch eine vorformulierte Vertretungsklausel geregelt werden kann, bedarf eine vorhersehbare Verhinderung, z.B. infolge eines Urlaubes, des Abschlusses einer individuellen Vertretungsvereinbarung, wie der BGH mit seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 2007 (III ZR 144/07) festgestellt hatte.</p>



<p>Ob diese Individualvereinbarungen grundsätzlich auch bei Anwesenheit des Wahlarztes geschlossen werden können, blieb bislang unklar. &nbsp;In dem der aktuellen Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Fall war zusätzlich zum Wahlleistungsvertrag eine Vereinbarung getroffen worden, nach welcher der Leitende Oberarzt eine elektive Operation durchführen und diese Leistungen nach Wahlarztgrundsätzen hätten abgerechnet werden dürfen. Der Fall wies die Besonderheit auf, dass sich die Vereinbarung nicht auf eine tatsächliche Verhinderung des Wahlarztes beschränkte. Es handelte sich damit um eine sog. „gewünschte“ Stellvertretung &#8211; wobei dieser Begriff insoweit missverständlich ist, als dass der Wunsch zur Behandlung durch einen Vertreter des Wahlarztes hier offenbar gerade nicht vom Patienten ausging. &nbsp;</p>



<p>Der BGH entschied, dass eine auf Initiative des Krankenhausträgers beziehungsweise eines Wahlarztes getroffene Vereinbarung mit dem Inhalt, dass wahlärztliche Leistungen ohne besondere Bedingungen durch einen anderen Arzt als Vertreter des Wahlarztes ausgeführt werden, nichtig ist. Eine derartige Vereinbarung konterkariere den Kerngehalt einer Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen, nämlich die persönliche Leistungserbringung durch den Wahlarzt. Obwohl der Patient, ohne dass dies an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft wäre, vollständig durch einen Nicht-Wahlarzt behandelt werde, solle er gleichwohl die für die Behandlung durch den Wahlarzt vereinbarte besondere Vergütung zahlen. Ein schützenswertes Interesse des Krankenhausträgers beziehungsweise des liquidationsberechtigten Wahlarztes an einer solchen Abrechnungsmöglichkeit sei nicht erkennbar. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die gewünschte Stellvertretung nicht auf Initiative des Patienten, sondern auf Initiative des Krankenhauses oder Wahlarztes vereinbart werde.<br><em>Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund</em></p>



<p></p>
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		<title>Nachsorgepflichten eines Krankenhauses</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Jul 2024 09:13:32 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 4. Juni 2024, VI ZR 108/23, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Zivilverfahren um die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen festgestellt, dass Krankenhäuser verpflichtet sind, für eine sachgerechte Nachbehandlung eines Patienten nach der Entlassung aus stationärer Behandlung zu sorgen. Im zugrundeliegenden Fall war ein ehemaliges Frühgeborenes entlassen worden, ohne dass Vorkehrungen für eine für [&#8230;]</p>
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<p>Mit Urteil vom 4. Juni 2024, VI ZR 108/23, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Zivilverfahren um die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen festgestellt, dass Krankenhäuser verpflichtet sind, für eine sachgerechte Nachbehandlung eines Patienten nach der Entlassung aus stationärer Behandlung zu sorgen. Im zugrundeliegenden Fall war ein ehemaliges Frühgeborenes entlassen worden, ohne dass Vorkehrungen für eine für die Erhaltung der Sehkraft elementare augenärztliche Untersuchung an einem bestimmten Termin getroffen worden waren. Bei zeigerechter Kontrolle hätte eine spätere Erblindung des Kindes verhindert werden können.</p>



<p>Der BGH entschied, dass Krankenhäuser unter den Voraussetzungen des § 115a SGB V zum einen berechtigt seien, gesetzlich Versicherte im Anschluss an die stationäre Krankenhausbehandlung ohne Unterkunft und Verpflegung weiter zu behandeln (nachstationäre Behandlung) und zum anderen gemäß § 39 Abs. 1a SGB V verpflichtet seien, für eine sachgerechte Anschlussversorgung nach der Krankenhausbehandlung zu sorgen (Entlassmanagement). Demnach sei es Aufgabe des Krankenhauses, in einem Entlassplan die medizinisch unmittelbar erforderlichen Anschlussleistungen festzulegen und die gebotene Anschlussversorgung fachlich zu strukturieren und zu konkretisieren sowie die vorgesehenen konkreten Abläufe mit den daran Beteiligten zu koordinieren. Vor diesem Hintergrund hätte eine Verpflichtung bestanden, die für die Erhaltung der Sehkraft des Kindes elementare augenärztliche Abschlussuntersuchung zu veranlassen.&nbsp;</p>



<p>In diesem Sinne hätte das Krankenhaus zum Schutz des ihm anvertrauten Patienten – wenn es eine nachstationäre Behandlung nicht für erforderlich hielt – zumindest in Absprache mit den Eltern frühzeitig Kontakt mit einem weiterbehandelnden Augenarzt aufnehmen und für einen rechtzeitigen Termin für die Untersuchung des Patienten sorgen müssen. Dieses Versäumnis sei als Befunderhebungsfehler zu werten.<br><em>Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund</em></p>
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