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	<title>BVerwG Archives - Anwaltskanzlei Quaas und Partner</title>
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	<title>BVerwG Archives - Anwaltskanzlei Quaas und Partner</title>
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		<title>Nächtliche Betriebsbeschränkungen für Windenergieanlagen sind rechtswidrig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Jun 2025 09:48:59 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Immissionsschutzrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 23.01.2025 entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG &#8211; 7 C 4.24), dass nächtliche Betriebsbeschränkungen für Windenergieanlagen unzulässig sind, wenn die von den Anlagen ausgehende Zusatzbelastung nach der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) als irrelevant einzustufen ist. Die Klägerin, Betreiberin von drei Windenergieanlagen in Brandenburg, erhielt immissionsschutzrechtliche Genehmigungen mit der Auflage, die [&#8230;]</p>
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<p>Mit Urteil vom 23.01.2025 entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG &#8211; 7 C 4.24), dass nächtliche Betriebsbeschränkungen für Windenergieanlagen unzulässig sind, wenn die von den Anlagen ausgehende Zusatzbelastung nach der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) als irrelevant einzustufen ist. Die Klägerin, Betreiberin von drei Windenergieanlagen in Brandenburg, erhielt immissionsschutzrechtliche Genehmigungen mit der Auflage, die Anlagen nachts in einem schallreduzierten Modus zu betreiben. Diese Maßnahme sollte sicherstellen, dass die Lärmbelastung für nahegelegene Wohngebiete die in der TA Lärm festgelegten Richtwerte nicht überschreitet. Die neuen Anlagen ergänzen einen bestehenden Windpark mit 24 bereits errichteten oder genehmigten Anlagen, der bereits zu einer erheblichen Lärmbelastung führt. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Nebenbestimmungen zum Lärmschutz auf. Es stellte klar, dass der Einwirkungsbereich einer immissionsschutzrechtlichen Anlage in der TA Lärm abschließend definiert ist und keine Spielräume für eine einzelfallbezogene Bestimmung bestehen. Nach Ziff. 2.2 der TA-Lärm umfasst der Einwirkungsbereich nur Flächen, in denen die von der Anlage ausgehende Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Flächen maßgebenden Immissionswert liegt. In diesem Fall befand sich die schutzbedürftige Wohnbebauung außerhalb des Entwicklungsbereich der neuen Anlagen. Eine außerhalb dieses Bereichs liegende Zusatzbelastung rechtfertige keine Sonderfallprüfung, wenn sie – wie hier – nach der TA Lärm als irrelevant anzusehen ist. Damit stärkt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssicherheit für Betreiber von Windenergieanlagen. Das Urteil betont die Verbindlichkeit der TA Lärm und schränkt die Möglichkeit ein, zusätzliche Betriebsbeschränkungen aufgrund kumulativer Lärmbelastungen zu erlassen, wenn die einzelnen Anlagen für sich genommen keine relevanten Immissionen verursachen.<br><em>Ihre Ansprechpartnerin: Viktoria Schneider, Stuttgart</em></p>



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		<title>Verpackungssteuersatzung nach erfolgloser Verfassungsbeschwerde endgültig rechtssicher</title>
		<link>https://quaas-partner.de/verpackungssteuersatzung-nach-erfolgloser-verfassungsbeschwerde-endgueltig-rechtssicher/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jan 2025 11:27:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die von der Anwaltskanzlei Quaas &#38; Partner begleitete Verpackungssteuersatzung der Stadt Tübingen hat mit der jetzt bekannt gemachten Entscheidung des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27.11.2024 – 1 BvR 1726/23 – auch die letzte juristische „Feuertaufe“ erfolgreich überstanden. Wie schon das Bundesverwaltungsgericht, hat nun auch das Bundesverfassungsgericht die Verpackungssteuersatzung in der in Tübingen geltenden Fassung [&#8230;]</p>
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<p>Die von der Anwaltskanzlei Quaas &amp; Partner begleitete Verpackungssteuersatzung der Stadt Tübingen hat mit der jetzt bekannt gemachten Entscheidung des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27.11.2024 – 1 BvR 1726/23 – auch die letzte juristische „Feuertaufe“ erfolgreich überstanden. Wie schon das Bundesverwaltungsgericht, hat nun auch das Bundesverfassungsgericht die Verpackungssteuersatzung in der in Tübingen geltenden Fassung für verfassungsgemäß erklärt. Es handle sich um eine Verbrauchssteuer, die mangels gleichartiger bundesgesetzlicher Steuer von den Kommunen auch erlassen werden dürfe. Zudem sei sie eine „örtliche Verbrauchsteuer“, auch soweit es sich um die (beliebten) „to go“-Verpackungen zum Mitnehmen handele. Die Verpackungssteuer widerspreche zurzeit keiner geltenden maßgeblichen abfallrechtlichen Gesamtkonzeption. Es liege auch kein Widerspruch zum System der Einwegkunstoff-Abgabe nach dem Bundesrecht vor. Schließlich würden diejenigen, die Speisen und Getränke in Einwegverpackungen abgeben, zwar in ihrer grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. Dieser Eingriff ist jedoch durch den mit der Verpackungssteuer verfolgten Zweck der Eindämmung von Einwegverpackungen gerechtfertigt. Damit ist auch dieser weitere juristische Angriff einer McDonald´s-Schnellrestaurantbetreiberin gegen die Verpackungssteuersatzung erfolglos geblieben. Kommunen sollten nun verstärkt über die Einführung solcher Satzungen nachdenken.<br><em>Weitere Informationen bei: Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Quaas; Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander Kukk</em></p>



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		<title>§ 215a BauGB in Kraft getreten – befristete Hoffnung für Bebauungspläne nach § 13b BauGB?</title>
		<link>https://quaas-partner.de/%c2%a7-215a-baugb-in-kraft-getreten-befristete-hoffnung-fuer-bebauungsplaene-nach-%c2%a7-13b-baugb/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Jan 2024 15:00:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
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		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Etwas versteckt in Art. 3 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPGEG) v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394 hat der Gesetzgeber einen neuen § 215a BauGB mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft gesetzt. Damit reagiert er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18.07.2023 – 4 CN 3.22, wonach § [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Etwas versteckt in Art. 3 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPGEG) v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394 hat der Gesetzgeber einen neuen § 215a BauGB mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft gesetzt. Damit reagiert er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18.07.2023 – 4 CN 3.22, wonach § 13b BauGB aufgrund Verstoßes gegen Unionsrecht unanwendbar ist. Insbesondere hatte das BVerwG beanstandet, dass die Baulandentwicklung im Außenbereich nicht vollständig von einer Umweltprüfung ausgenommen werden darf. Die Konsequenzen dieser Entscheidung sind weitreichend: Die Unionsrechtswidrigkeit von § 13b BauGB führt regelmäßig zu beachtlichen Fehlern von danach erlassenen Bebauungsplänen, zudem zu stets beachtlichen Fehlern von nach § 13b BauGB berichtigten Flächennutzungsplänen und zum Erfordernis einer Ermessenentscheidung über die Rücknahme von auf dieser Grundlage erlassenen Baugenehmigungen, und zwar ungeachtet ihrer Bestandkraft (vgl. Kukk, ZfBR 2023, 735). </p>



<p>Um den Gemeinden zu helfen, ermöglicht nun § 215a BauGB das Nachholen einer Vorprüfung im Einzelfall nach dem Vorbild des § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB unter Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange. Dies soll sowohl für noch laufende, nach § 13b BauGB begonnene Bebauungsplanaufstellungsverfahren, als auch für ergänzende Verfahren zu schon nach § 13b BauGB in Kraft gesetzten Bebauungsplänen gelten. Fällt die Vorprüfung des Einzelfalls positiv aus und wird das Aufstellungsverfahren deswegen fortgesetzt bzw. ein ergänzendes Verfahren deswegen durchgeführt, ist dies von der Gemeinde einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe ortsüblich bekannt zu machen. Diese Möglichkeit ist jeweils bis zum 31.12.2024 befristet, so dass sich betroffene Gemeinden beeilen müssen.</p>



<p>Nach Ansicht der Gesetzesbegründung (BTDrucks. 20/9344 S. 91) soll die Vorschrift ermöglichen, „begonnene Planverfahren, die nach § 13b BauGB in einer vor dem Inkrafttreten dieses Artikels geltenden Fassung eingeleitet wurden, geordnet zu Ende zu führen (Absatz 1) beziehungsweise abgeschlossene, aufgrund der Anwendung des § 13b BauGB Pläne, die an einem nach den §§ 214 und 215 BauGB beachtlichen Fehler leiden und damit unwirksam sind, im ergänzenden Verfahren in Kraft zu setzen (Absatz 2).“ Dabei war es ausdrückliches Ziel des Gesetzgebers, „den Mehraufwand für die Betroffenen so gering wie nach dem Europarecht möglich zu halten“.</p>



<p>Die sich aus der Unanwendbarkeit des § 13b BauGB ergebenden Schwierigkeiten sind nach dem Gesetzeswortlaut jedenfalls dann, wenn die Vorprüfung des Einzelfalls positiv ausfällt, für den Bebauungsplan und für auf seiner Grundlage ergangene Baugenehmigungen gelöst. Es bleiben jedoch unionsrechtliche Bedenken, ob eine bloße Vorprüfung hier ausreicht, zumal wenn das eigentliche Verfahren schon weit fortgeschritten oder sogar abgeschlossen ist. Angesichts der kurzen Laufzeit der Ermächtigungsgrundlage wird bis zum Außerkrafttreten darüber wohl keine gerichtliche Entscheidung getroffen sein. Zudem ergeben sich fachliche Bedenken, ob eine solche Vorprüfung aufgrund der für ein bestimmtes Ergebnis sprechenden, zwischenzeitlich geschaffenen Tatsachen überhaupt noch ergebnisoffen geführt wird. Auf jeden Fall ungelöst bleibt die Unwirksamkeit einer Flächennutzungsplanberichtigung nach § 13b BauGB, die von der Gemeinde gesondert angegangen werden muss. Schließlich muss die Gemeinde auf die Baurechtsbehörde einwirken, Ermessensentscheidungen über die Rücknahme von bestandskräftigen Baugenehmigungen einstweilen zurückzustellen.<br><em>Ihr Ansprechpartner: RA Prof. Dr. Alexander Kukk, Stuttgart</em></p>
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		<item>
		<title>Anerkannte Umweltvereinigungen können gegen die Zulassung einer Abweichung von den Zielen eines Regionalplans klagen</title>
		<link>https://quaas-partner.de/anerkannte-umweltvereinigungen-koennen-gegen-die-zulassung-einer-abweichung-von-den-zielen-eines-regionalplans-klagen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Dec 2023 12:50:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[BVerwG]]></category>
		<category><![CDATA[Planungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 28.09.2023 – 4 C 6.21 – entschieden, dass eine nach § 3 UmwRG anerkannter Umweltvereinigung überprüfen lassen kann, ob eine Abweichung von Zielen des Regionalplans gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt. Der maßgebliche Regionalplan legte auf der betroffenen Fläche eine Vorrangfläche für Landwirtschaft sowie Grünfläche/Sportanlagen fest. Die Beklagte gewährte der [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 28.09.2023 – 4 C 6.21 – entschieden, dass eine nach § 3 UmwRG anerkannter Umweltvereinigung überprüfen lassen kann, ob eine Abweichung von Zielen des Regionalplans gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt. <br>Der maßgebliche Regionalplan legte auf der betroffenen Fläche eine Vorrangfläche für Landwirtschaft sowie Grünfläche/Sportanlagen fest. Die Beklagte gewährte der beigeladene Gemeinde eine Abweichung von den Zielen des Regionalplans im Umfang von 30 ha, weil die Gemeinde an dieser Stelle die Festsetzung eines Gewerbegebietes für ein Logistikzentrum eines Einzelhandelsunternehmens plante. Das Verwaltungsgericht (VG) wies die Klage der Umweltvereinigung bereits als unzulässig ab; dieser Entscheidung schloss sich der Verwaltungsgerichtshof (VGH) an, indem es die Berufung des Klägers zurückwies. Danach sei die Klage unzulässig, weil der Kläger nicht klagebefugt sei: Der Zielabweichungsbescheid sei keine nach dem UmwRG rechtsbehelfsfähige Entscheidung. <br>Das BVerwG hat diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an den VGH zurückverwiesen. Nach Ansicht des BVerwG ist die Zielabweichung ein statthafter Klagegegenstand nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 UmwRG, wenn anstelle der Zielabweichungsentscheidung eine Änderung des Regionalplanes hätte erfolgen müssen. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die Zielabweichungsentscheidung Grundzüge der Planung berührt, weil erhebliche Umweltauswirkungen auf Raumordnungsebene nicht ausgeschlossen werden können. <br>Diese Entscheidung zeigt einmal mehr die Bedeutung der ordnungsgemäßen Prüfung von natur- und artenschutzrechtlichen Eingriffen – auch auf der Ebene der Regionalplanung – und die Einflussmöglichkeiten der anerkannten Umweltvereinigungen auf Planungsentscheidungen. <br><em>Ihre Ansprechpartnerin: Viktoria Schneider, Stuttgart</em></p>
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		<item>
		<title>Berliner Obergrenze für monatliche Zuzahlungen der Eltern für die Betreuung in Kindertagesstätten ist unwirksam</title>
		<link>https://quaas-partner.de/berliner-obergrenze-fuer-monatliche-zuzahlungen-der-eltern-fuer-die-betreuung-in-kindertagesstaetten-ist-unwirksam/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Oct 2023 07:06:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[BVerwG]]></category>
		<category><![CDATA[Förder- und Zuwendungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die in Berlin für zusätzliche Leistungen freier Träger von Kindertagesstätten geltende strikte Obergrenze für monatliche Zuzahlungen der Eltern ist mit dem Anspruch der freien Jugendhilfeträger auf gleichheitsgerechte Beteiligung am staatlichen System der Kindertagesstättenfinanzierung unvereinbar, sie verstößt gegen Art.&#160;3&#160;Abs.&#160;1 GG i.V.m. den §§&#160;3 ff. SGB VIII. Seit 2018 ist in Anlage 10 Abs. 6 der Berliner Rahmenvereinbarung über [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die in Berlin für zusätzliche Leistungen freier Träger von Kindertagesstätten geltende strikte Obergrenze für monatliche Zuzahlungen der Eltern ist mit dem Anspruch der freien Jugendhilfeträger auf gleichheitsgerechte Beteiligung am staatlichen System der Kindertagesstättenfinanzierung unvereinbar, sie verstößt gegen Art.&nbsp;3&nbsp;Abs.&nbsp;1 GG i.V.m. den §§&nbsp;3 ff. SGB VIII.</p>



<p>Seit 2018 ist in Anlage 10 Abs. 6 der Berliner Rahmenvereinbarung über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Tageseinrichtungen (RV Tag) vorgesehen, dass freie Träger mit den Eltern nur noch Zuzahlungen von maximal 90 Euro pro Kind und Monat inklusive 30 Euro für Frühstück und Vesper vereinbaren dürfen. Diese Obergrenze hat das BVerwG mit Urteil vom 26.10.2023 – 5 C 6.22 &#8211; für unwirksam erklärt. Vorrangiger bundesrechtlicher Prüfungsmaßstab für die Beurteilung der Finanzierungssysteme der Länder im Bereich der Kindertageseinrichtungen sei, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2010 in einem von der Anwaltskanzlei Quaas &amp; Partner geführten Verfahren entschieden hatte, der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Hierbei sei insbesondere der Grundsatz der Trägerpluralität § 3 Abs. 1 SGB VIII zu beachten. Danach darf bei der Ausgestaltung der Förderung grundsätzlich nicht nach Wertorientierungen oder Inhalten, Methoden und Arbeitsformen der freien Träger differenziert werden. Diese sind vielmehr wegen der ihnen gewährleisteten Autonomie gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII befugt, in ihrem pädagogischen Leistungsangebot auch über das hinauszugehen, was Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder andere freie Träger für erforderlich halten. Dies schließt das Recht ein, die hierfür notwendigen und nicht durch die öffentliche Förderung abgedeckten Mittel durch Zuzahlungen von Seiten der Eltern zu erheben, wenn ein deren Wunsch- und Wahlrecht § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entsprechender Bedarf besteht. </p>



<p>Die in der RV Tag, die das BVerwG als untergesetzliche Rechtsnorm (Normvertrag) eingeordnet hat, vorgesehene strikte Zuzahlungsbegrenzung hält nach Auffassung des 5. Senates des BVerwG den vor diesem Hintergrund erforderlichen strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand. Sie verfolgt zwar einen legitimen Zweck &#8211; denn sie soll der Absicherung der in Berlin eingeführten (weitgehenden) Elternbeitragsfreiheit dienen und zur Verwirklichung von Chancengleichheit bei der Inanspruchnahme von Tagesstättenplätzen die ökonomischen Zugangsschwellen möglichst niedrig halten. Zur Erreichung dieses Zwecks sei sie auch geeignet und erforderlich. Die Regelung erweise sich allerdings als unangemessen, weil sie das vom Bundesgesetzgeber mit einem hohen Rang versehene Rechtsgut der Trägerpluralität bei Überschreiten der Zuzahlungshöchstgrenze ausnahmslos zurücktreten lässt. Sie berücksichtige nicht, ob der jeweilige Träger zur Verwirklichung seiner gewählten pädagogischen Zielsetzung zwingend auf eigene Einnahmen angewiesen sei, die er durch Zuzahlungen decken wolle. Die Unwirksamkeit der Regelung (Anlage 10 Abs. 6 RV Tag) führt auch dazu, dass es an der Rechtsgrundlage für die vom beklagten Land vorgenommene Kürzung der Kostenerstattung (§ 7 Abs. 2 RV Tag) fehlt. Das beklagte Land war daher zur Zahlung einbehaltener Gelder in Höhe von 200.000 Euro an den freien Träger, der geklagt hatte, zu verurteilen.<br><em>Ihr Ansprechpartner: Dr. Moritz Quaas, Stuttgart</em></p>
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		<item>
		<title>Paukenschlag zum beschleunigten Bebauungsplanaufstellungsverfahren im Außenbereich: Bundesverwaltungsgericht hält § 13b BauGB für unvereinbar mit Unionsrecht</title>
		<link>https://quaas-partner.de/paukenschlag-zum-beschleunigten-bebauungsplanaufstellungsverfahren-im-aussenbereich-bundesverwaltungsgericht-haelt-%c2%a7-13b-baugb-fuer-unvereinbar-mit-unionsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Jul 2023 10:27:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Bauplanungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[BVerwG]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 18.07.2023 – 4 CN 3.22, von dem bislang nur die Pressemitteilung veröffentlicht ist, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass § 13b BauGB (Überplanung von Außenbereich im beschleunigten Verfahren) wegen Vorrang des Unionsrechts nicht angewendet werden dürfe. Die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP) 2001/42/EG enthalte das Gebot einer Umweltprüfung für alle Pläne mit [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Mit Urteil vom 18.07.2023 – 4 CN 3.22, von dem bislang nur die Pressemitteilung veröffentlicht ist, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass § 13b BauGB (Überplanung von Außenbereich im beschleunigten Verfahren) wegen Vorrang des Unionsrechts nicht angewendet werden dürfe. Die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP) 2001/42/EG enthalte das Gebot einer Umweltprüfung für alle Pläne mit voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen. Abweichungen seien nach Art. 3 Abs. 5 SUP-RL nur aufgrund Einzelfallprüfung, Artfestlegung oder einer Kombination dieser Ansätze zugelassen. Diesen Anforderungen werde § 13b Satz 1 BauGB (anders als § 13a BauGB) nicht gerecht. Denn er ermögliche die Überplanung von Flächen außerhalb des Siedlungsbereichs ohne Umweltprüfung, jedoch ohne die Anforderungen der SUP-RL zu erfüllen. Die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 13b BauGB, nämlich die Flächenbegrenzung, die Beschränkung auf Wohnnutzung sowie das Merkmal des Anschlusses an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil, seien nicht geeignet, erhebliche Umwelteinwirkungen in jedem Fall von vornherein auszuschließen.<br>Das Urteil hat voraussichtlich weitreichende Folgen für alle Bebauungspläne, die auf Grundlage von § 13b BauGB erlassen wurden. Da an diese nun Anforderungen wie an Bebauungspläne im Regelverfahren zu stellen sind, leiden sie an schweren formellen Fehlern einschließlich des Fehlens des Umweltberichts ebenso wie an Abwägungsfehlern, weil die Eingriffs- und Ausgleichsprüfung (§ 1a Abs. 3 BauGB) fehlt. Ein Unbeachtlichwerden dieser Fehler nach Jahresfrist kommt wohl allenfalls in Betracht, wenn kein Mangel des Abwägungsvorgangs vorliegt (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Sobald die Urteilsgründe des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen, sind alle Gemeinden gehalten, einerseits noch laufende Bebauungsplanaufstellungsverfahren nach § 13b BauGB auf ein Regelverfahren umzustellen, andererseits sich das weitere Vorgehen in allen nach § 13b BauGB abgeschlossenen Bebauungsplanaufstellungsverfahren genau zu überlegen.<br><em>Ihr Ansprechpartner: Prof. Dr. Alexander Kukk, Stuttgart</em></p>
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		<title>„Außenbereichsinsel&#8220; darf im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB überplant werden</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 07 Jul 2023 10:25:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Bauplanungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BVerwG]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 25.04.2023 – 4 CN 5.21 – entschieden, dass eine Freifläche in der Ortslage, die zum Siedlungsbereich zählt, in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) einbezogen werden darf.Nach den Feststellungen der Vorinstanz (OVG Münster, Urt. v. 17.08.2020 – 2 D 27/19) handle es sich bei dem streitbefangenen Grundstück [&#8230;]</p>
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<p>Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 25.04.2023 – 4 CN 5.21 – entschieden, dass eine Freifläche in der Ortslage, die zum Siedlungsbereich zählt, in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) einbezogen werden darf.<br>Nach den Feststellungen der Vorinstanz (OVG Münster, Urt. v. 17.08.2020 – 2 D 27/19) handle es sich bei dem streitbefangenen Grundstück und den Nachbargrundstücken um einen Außenbereich im Innenbereich (sog. Außenbereichsinsel). Zusammen mit weiteren, teilweise bereits im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, teilweise im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücken erfolgte eine Überplanung nach § 13a BauGB. Das OVG Münster hat im Rahmen eines Normenkontrollantrages festgestellt, dass die Planung nicht daran scheitere, dass eine Außenbereichsinsel überplant würde. Diese liege innerhalb des Siedlungsbereichs, und könne – angesichts ihrer vergleichsweisen geringen Ausdehnung und der sie von allen Seiten umgebenden gewichtigen Bebauung – in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der auch auf eine Nachverdichtung abziele, einbezogen werden. Eine Überplanung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB sei nach Sinn und Zweck der Regelung nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieser Bereich gerade als Freifläche erhalten bleibe.<br>Das BVerwG hat diese Entscheidung bestätigt: Der räumliche Anwendungsbereich des Bebauungsplans der Innenentwicklung sei innerhalb der Ortslage für Freiflächen dann eröffnet, wenn sie Teil des Siedlungsbereichs seien. Diese Zuordnung richte sich nicht nach der auf die Zulassung einzelner Vorhaben bezogenen Abgrenzung von Innen- und Außenbereich. Vielmehr sei eine wertende Betrachtung nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten geboten. Hierfür könne u.a. die absolute und relative Größe der Fläche, ihre bisherige – auch nachwirkende – Nutzung, die Lage im Plangebiet und der Funktionszusammenhang mit der angrenzenden Bebauung von Bedeutung sein. Darüber hinaus stellte das BVerwG fest, dass es nach § 13a BauGB nicht allein um die Schaffung von zusätzlichem Baurecht gehe, sondern eine qualitative Entwicklung durch die Festsetzung von Grünflächen, etwa aus stadtthematischen Gründen, ebenfalls Gegenstand eines solchen beschleunigten Verfahrens sein könne.<br>Mitentscheidend dürfte für ein mögliches beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB die Beurteilung der absoluten und relativen Größe der zu überplanenden Fläche sein. Dafür ist jeweils eine Einzelfallbeurteilung erforderlich. In Zweifelsfällen wird deshalb empfohlen, das Regelverfahren durchzuführen.<br><em>Ihr Ansprechpartner: Dr. Moritz Quaas, Stuttgart</em></p>
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		<title>Rechtsschutzbedürfnis eines Umweltverbandes für einen Normenkontrollantrag gegen einen bereits umgesetzten Bebauungsplan</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 03 Jul 2023 10:23:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[BVerwG]]></category>
		<category><![CDATA[prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Umwelt- und Naturschutzrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 24.01.2023 &#8211; 4 CN 8.21 &#8211; entschieden, dass das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eines anerkannten und damit nach § 2 Abs. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz antragsbefugten Umweltverbandes nicht deshalb entfalle, weil der angegriffene Bebauungsplan bereits vollständig umgesetzt sei.In der Vorinstanz hatte der [&#8230;]</p>
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<p>Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 24.01.2023 &#8211; 4 CN 8.21 &#8211; entschieden, dass das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eines anerkannten und damit nach § 2 Abs. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz antragsbefugten Umweltverbandes nicht deshalb entfalle, weil der angegriffene Bebauungsplan bereits vollständig umgesetzt sei.<br>In der Vorinstanz hatte der VGH Bayern den Normenkontrollantrag des Umweltverbandes abgelehnt. Dieser sei nachträglich unzulässig geworden, weil mit der bestandskräftigen Baugenehmigung der angegriffene vorhabenbezogene Bebauungsplan vollständig ausgefüllt sei. Demnach fehle dem Umweltverband das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis und es sei weder ersichtlich noch vorgetragen, inwiefern sich die Rechtsstellung des Antragstellers verbessern könne, wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt werde. Der Umweltverband hat daraufhin Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt.<br>Das BVerwG entschied, dass das Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Fall vorliege: An das Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrollanträge von Umweltverbänden seien „keine hohen Anforderungen zu stellen&#8220;. Anders als bei einem Antrag eines Antragstellers nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt.1 VwGO entfalle es nicht „ausnahmsweise dann, wenn der angegriffene Bebauungsplan bereits vollständig vollzogen und die Rechtsstellung des Antragstellers durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessert werden&#8220; könne. Diese „in der Rechtsprechung zu Plannachbarn entwickelte Fallgruppe&#8220; sei „auf den Normenkontrollantrag eines Umweltverbandes nicht übertragbar&#8220;. Dies folge aus der „besonderen Rolle, die Umweltverbänden im deutschen Prozessrecht – in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben – eingeräumt&#8220; werde. Weil Umweltverbände keiner Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bedürfen, sei es nicht gerechtfertigt, „für das Rechtsschutzbedürfnis eines Umweltverbandes maßgeblich darauf abzustellen, ob sich durch den Erfolg im Normenkontrollverfahren „seine Rechtsstellung verbessert&#8220;. Der Umweltverband sei „nicht im eigenen Interesse, sondern altruistisch zur Förderung der Ziele des Umweltschutzes tätig&#8220;; es gehe damit nicht um eine Rechtsstellung, die durch einen Normenkontrollantrag verbessert werden könne, sondern darum, „ob der Umweltverband noch Verbesserungen zum Schutz der Umwelt erreichen&#8220; könne. Dies sei nach Ansicht des BVerwG auch dann zu bejahen, wenn der angefochtene Bebauungsplan bereits vollständig umgesetzt wurde. Bei einem erfolgreichen Normenkontrollantrag bestünde die Möglichkeit einer erneuten Bauleitplanung. Auf eine solche Neuplanung könne ein Umweltverband bei UVP- oder SUP-pflichtigen Bebauungsplänen hinwirken, wodurch zu einer Verbesserung des Umweltschutzes beigetragen werden könne, weil nicht ausgeschlossen sei, dass sich der Plangeber bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans für eine die Umwelt günstigere Planung entscheide und etwa zusätzliche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen aufgrund der Ausgleichsregelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz festsetze.<br>Das BVerwG eröffnet somit den anerkannten Umweltverbänden tiefgreifende Eingriffsmöglichkeiten in die Planungshoheit der Gemeinden.<br><em>Ihre Ansprechpartnerin: Viktoria Schneider, Stuttgart</em></p>
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		<title>Tübingen darf Verpackungssteuer erheben</title>
		<link>https://quaas-partner.de/tuebingen-darf-verpackungssteuer-erheben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 May 2023 10:21:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[BVerwG]]></category>
		<category><![CDATA[Kommunalabgabenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kommunalrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Tübinger Verpackungssteuer ist im Wesentlichen rechtmäßig. Das hat das BVerwG in dem von der Anwaltskanzlei Quaas &#38; Partner für die Stadt geführten Rechtsstreit mit Urteil vom 24.05.2023 (9 CN 1.22) entschieden. Seit Januar 2022 gilt in Tübingen materialunabhängig eine Steuer auf Einwegverpackungen. Damit sollen Einnahmen für den städtischen Haushalt erzielt, die Verunreinigung des Stadtbilds [&#8230;]</p>
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<p>Die Tübinger Verpackungssteuer ist im Wesentlichen rechtmäßig. Das hat das BVerwG in dem von der Anwaltskanzlei Quaas &amp; Partner für die Stadt geführten Rechtsstreit mit Urteil vom 24.05.2023 (9 CN 1.22) entschieden.</p>



<p>Seit Januar 2022 gilt in Tübingen materialunabhängig eine Steuer auf Einwegverpackungen. Damit sollen Einnahmen für den städtischen Haushalt erzielt, die Verunreinigung des Stadtbilds durch im öffentlichen Raum entsorgte Verpackungen verringert und ein Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen gesetzt werden. Besteuert werden Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck, &#8222;sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden&#8220;. Die Steuer beträgt für jede Einwegverpackung 0,50 Euro, für jedes Einwegbesteck(-set) 0,20 Euro. Der Steuersatz pro Einzelmahlzeit ist auf maximal 1,50 Euro begrenzt.</p>



<p>Die Inhaberin eines Schnellrestaurants im Stadtgebiet Tübingen stellte gegen die Satzung einen Normenkontrollantrag, der vor dem VGH Baden-Württemberg zunächst Erfolg hatte. Der VGH erklärte die Satzung insgesamt für unwirksam und begründete dies mit der fehlenden Örtlichkeit der Steuer, ihrer Unvereinbarkeit mit dem Bundesabfallrecht sowie der mangelnden Vollzugstauglichkeit der Obergrenze der Besteuerung.</p>



<p>Auf unsere Revision für die Stadt Tübingen hat das BVerwG die kommunale Steuer nun für überwiegend rechtmäßig erklärt und ist dabei unserer Argumentation gefolgt: Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich bei der Verpackungssteuer um eine örtliche Verbrauchsteuer im Sinn des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, für deren Einführung die Stadt Tübingen zuständig war. Bei den zum unmittelbaren Verzehr, sei es an Ort und Stelle oder als &#8222;take-away&#8220;, verkauften Speisen und Getränken sei der Steuertatbestand so begrenzt, dass ihr Konsum – und damit der Verbrauch der zugehörigen Verpackungen – bei typisierender Betrachtung innerhalb des Gemeindegebiets stattfinde. Damit sei der örtliche Charakter der Steuer hinreichend gewahrt. Die kommunale Verpackungssteuer stehe als Lenkungssteuer auch nicht im Widerspruch zum Abfallrecht des Bundes. Sie bezweckt die Vermeidung von Verpackungsabfall im Stadtgebiet und verfolgt damit auf lokaler Ebene kein gegenläufiges, sondern dasselbe Ziel wie der Unions- und der Bundesgesetzgeber. Die Abfallvermeidung steht in der Abfallhierarchie an oberster Stelle, wie sich aus der EU-Verpackungsrichtlinie, der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Verpackungsgesetz ergibt; erst danach folgen Wiederverwendung, Verwertung und Beseitigung des Abfalls. Kommunale Steuern, die Einwegverpackungen verteuern, werden durch die verschiedenen unions- und bundesrechtlichen Vorgaben zum Abfallrecht nicht ausgeschlossen. Soweit das Bundesverfassungsgericht vor 25 Jahren seine gegenteilige Ansicht zur damaligen Kasseler Verpackungssteuer auf ein abfallrechtliches &#8222;Kooperationsprinzip&#8220; gestützt hat (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 &#8211; 2 BvR 1991/95 u.a. &#8211; BVerfGE 98, 106 &lt;117 ff.&gt;), lässt sich ein solches dem heutigen Abfallrecht nur noch in &#8211; hier nicht maßgeblichen &#8211; Ansätzen entnehmen.</p>



<p>Das BVerwG urteilte zwar, dass die zu unbestimmte Obergrenze der Besteuerung von 1,50 Euro pro &#8222;Einzelmahlzeit&#8220; (§ 4 Abs. 2 der Satzung) und das der Stadtverwaltung ohne zeitliche Begrenzung gewährte Betretungsrecht im Rahmen der Steueraufsicht (§ 8 der Satzung) rechtswidrig seien. Diese punktuellen Verstöße lassen jedoch die Rechtmäßigkeit der Satzung im Übrigen unberührt.</p>



<p>Wir freuen uns mit den Vetretern der Stadt Tübingen, dass das BVerwG sich unserer Rechtsauffassung angeschlossen hat. Damit steht nun bundesweit Kommunen die Möglichkeit offen, mit dem Instrument einer Verpackungssteuersatzung vergleichbare Ziele zu verfolgen.<br><em>Ihre Ansprechpartner: Prof. Dr. Michael Quaas und Prof. Dr. Alexander Kukk, Stuttgart</em></p>
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		<title>Bundesverwaltungsgericht konkretisiert Mobbingbegriff</title>
		<link>https://quaas-partner.de/bundesverwaltungsgericht-konkretisiert-mobbingbegriff/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 03 Apr 2023 10:12:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BVerwG]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Arbeitgeber und Dienstherrn sehen sich regelmäßig mit dem Vorwurf von Angestellten oder Beamtinnen und Beamten konfrontiert, sie wären an der Arbeitsstelle einem Mobbing ausgesetzt. Es geht vielfach um zahlreiche, oft auch kleinere Vorkommnisse, nicht nur um einzelne schwerwiegendere Verfehlungen. Sowohl für den Dienstherrn, der bei einem Mobbing seine Fürsorgepflicht verletzen kann als auch die Betroffenen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Arbeitgeber und Dienstherrn sehen sich regelmäßig mit dem Vorwurf von Angestellten oder Beamtinnen und Beamten konfrontiert, sie wären an der Arbeitsstelle einem Mobbing ausgesetzt. Es geht vielfach um zahlreiche, oft auch kleinere Vorkommnisse, nicht nur um einzelne schwerwiegendere Verfehlungen. Sowohl für den Dienstherrn, der bei einem Mobbing seine Fürsorgepflicht verletzen kann als auch die Betroffenen ist oft schwierig zu bestimmen, ob tatsächlich ein sog. Mobbing vorliegt.<br>Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.03.2023 konkretisiert, wie der Begriff des Mobbing zu fassen ist. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Besonderheit der als Mobbing bezeichneten Rechtsverletzung gerade darin, dass die Zusammenschau mehrerer Einzelakte zur Annahme einer Fürsorgepflichtverletzung führen kann. Dies auch dann, wenn die jeweilige Einzelmaßnahme oder der einzelne Vorfall für sich betrachtet nicht zu beanstanden ist oder jedenfalls nicht von ausreichender Intensität. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich damit inhaltlich weitestgehend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an, das Mobbing allgemein als das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte definiert (grundlegend BAG, Urteil vom 15.01.1997 – 7 ABR 14/96, NZA 1997, 781). Entscheidend ist also nicht, dass eine einzelne abgrenzbare Handlung, sondern vielmehr die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des Betroffenen führen kann, wobei die einzelnen Teilakte für jeweils für sich betrachtet rechtlich sogar neutral sein können.<br>Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2023 (2 C 6/21) enthält die wünschenswerte Klarstellung, dass in der Rechtsprechung von einem einheitlichen Mobbingbegriff auszugehen ist. Die tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Klärung der Frage, ob ein Mobbing vorliegt und welche rechtlichen Konsequenzen sich im Einzelnen daraus ergeben, kann diese Entscheidung natürlich nicht lösen. Die Beurteilung und im Streitfall der Beweis der Behauptung, es liege aufgrund zahlreicher für sich in der Regel nicht einmal zu beanstandender Verhaltensweisen oder Maßnahmen in der Gesamtschau ein Mobbing vor, bleibt schwierig.<br><em>Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Peter Sieben</em></p>
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