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	<title>Erörterungsverfahren Archives - Anwaltskanzlei Quaas und Partner</title>
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		<title>Anforderungen an das Erörterungsverfahren als Prozessvoraussetzung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 07 Nov 2025 10:23:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Bremen hat sich in einer interessanten Entscheidung vom 16.09.2025, S 55 KR 113/23 KH, mit der Zulässigkeit der Klage einer Krankenkasse gegen ein Krankenhaus auf Erstattung von Behandlungskosten befasst. In dem zugrundeliegenden Fall aus 2022 hatte die Krankenkasse nach Durchführung des Prüfverfahrens dem Krankenhaus die leistungsrechtliche Entscheidung mit Bezifferung des Erstattungsbetrages übermittelt. Das [&#8230;]</p>
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<p>Das Sozialgericht Bremen hat sich in einer interessanten Entscheidung vom 16.09.2025, S 55 KR 113/23 KH, mit der Zulässigkeit der Klage einer Krankenkasse gegen ein Krankenhaus auf Erstattung von Behandlungskosten befasst. In dem zugrundeliegenden Fall aus 2022 hatte die Krankenkasse nach Durchführung des Prüfverfahrens dem Krankenhaus die leistungsrechtliche Entscheidung mit Bezifferung des Erstattungsbetrages übermittelt. Das Krankenhaus widersprach, so dass die Krankenkasse das Erörterungsverfahren gemäß § 9 der PrüfvV 2022 einleitete. Der erneut eingeschaltete MD blieb in einem zweiten Gutachten bei seiner Auffassung, woraufhin die Krankenkasse ohne erneute Kontaktaufnahme und ohne Übersendung des Gutachtens an das Krankenhaus feststellte, dass das Erörterungsverfahren ohne Einigung abgeschlossen sei und anschließend strittige Forderung im Klagewege geltend machte. Das Krankenhaus wandte ein, das Erörterungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da die Kasse lediglich den MD erneut beauftragt habe, ohne dass es eine inhaltliche Diskussion zwischen den Beteiligten gegeben hätte.</p>



<p>Das Gericht gab der Krankenhausseite Recht und wies darauf hin, dass das gemäß § 17c Abs. 2b KHG vor Klageerhebung erforderliche Erörterungsverfahren eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung sei. Der Begriff der Erörterung setze einen mündlichen oder schriftlichen ausführlichen und detaillierten Diskurs, einen umfassenden Austausch der Argumente und damit eine Diskussion über die Rechtmäßigkeit der betroffenen Abrechnung voraus. Werde das Erörterungsverfahren nur der äußeren Form nach ohne einzelfallbezogene Diskussion durchlaufen, sei eine Klage unzulässig. Die Durchführung des Erörterungsverfahrens werde vorliegend auch nicht nach den Regelungen der PrüfvV fingiert. Das Krankenhaus habe eine Mitwirkung nicht verweigert.  Zwar könnte auf Seiten der Krankenkasse eine Verweigerung der zwar konkludent in ihrem Verhalten &#8211; also der umgehenden Beendigung des Erörterungsverfahrens ohne Ermöglichung eines inhaltlichen Austausches zu den Ergebnissen des neuen MD Gutachtens &#8211; gesehen werden. Die Regelung über die Fiktion des Erörterungsverfahrens bei Verweigerung der Erörterung oder fehlender Mitwirkung des Krankenhauses oder der Krankenkasse nach § 9 Abs. 11 PrüfvV sei insofern aber teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass sie nur in den Fällen eintritt, in denen der jeweilige Anspruchsgegner eine inhaltliche Erörterung durch Verweigerung oder fehlende Mitwirkung torpediert. Nur in diesem Fall bedürfe es der Fiktion des Erörterungsverfahrens, damit der potentielle Beklagte ein Klageverfahren nicht alleine dadurch blockieren könne, dass er die Erörterung verweigert bzw. am Erörterungsverfahren nicht mitwirkt.<br><em>Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund</em></p>
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		<title>Klage auf Zahlung der Aufwandspauschale – kein zweites Erörterungsverfahren notwendig</title>
		<link>https://quaas-partner.de/klage-auf-zahlung-der-aufwandspauschale-kein-zweites-eroerterungsverfahren-notwendig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Jun 2025 09:44:36 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 22.05.202, L 5 KR 3416/24, zu Recht entschieden, dass die Zulässigkeit einer (nur) auf Zahlung der Aufwandspauschale nach&#160;§ 275c Abs. 1 SGB V&#160;gerichteten Klage eines Krankenhauses nicht die vorherige erneute Durchführung des Erörterungsverfahrens nach § 17c Abs. 2b KHG voraussetzt. Im zugrundeliegenden Fall war nach Durchführung eines Prüfverfahrens [&#8230;]</p>
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<p>Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 22.05.202, L 5 KR 3416/24, zu Recht entschieden, dass die Zulässigkeit einer (nur) auf Zahlung der Aufwandspauschale nach&nbsp;§ 275c Abs. 1 SGB V&nbsp;gerichteten Klage eines Krankenhauses nicht die vorherige erneute Durchführung des Erörterungsverfahrens nach § 17c Abs. 2b KHG voraussetzt. Im zugrundeliegenden Fall war nach Durchführung eines Prüfverfahrens unter Einschaltung des Medizinischen Dienstes die stationäre Behandlungsnotwendigkeit strittig. Erst im Rahmen des anschließenden Erörterungsverfahrens überzeugte sich die Krankenkasse von der Notwendigkeit des stationären Aufenthaltes und der Rechnungsbetrag blieb letztlich unverändert. Die Zahlung der daraufhin seitens des Krankenhauses in Rechnung gestellten Aufwandspauschale lehnte die Krankenkasse jedoch unter Verweis darauf ab, dass die Aufwandspauschale nur im Rahmen eines Prüfverfahrens, nicht jedoch durch ein sich anschließendes Erörterungsverfahren entstehen könne, da dies nicht von den Regelungen des&nbsp;§ 275c SGB V&nbsp;erfasst werde. Die daraufhin erhobene Klage des Kranhauses hielt die Krankenkasse dann erstaunlicherweise für unzulässig, da diese die Durchführung eines weiteren Erörterungsverfahrens bezogen auf die Aufwandspauschale voraussetzen würde.</p>



<p>Das LSG erteilte dieser Auffassung in zweierlei Hinsicht eine deutliche Absage. Zum Einen sähe das Gesetz die Durchführung eines (nochmaligen) Erörterungsverfahrens wegen der Geltendmachung der Aufwandspauschale als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung nicht vor. Es gehe nicht um die Voraussetzung der gerichtlichen Überprüfung einer Krankenhausabrechnung im Sinne des § 17c Abs. 2b KHG, da diese selbst gar nicht mehr nicht zur Prüfung stehe, nachdem der Anspruch des Krankenhauses auf Zahlung der Behandlungskosten seitens der Krankenkasse vorgerichtlich anerkannt worden sei. Zum Anderen stehe inhaltlich dem Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale nicht entgegen, wenn die Krankenkasse erst während oder nach Durchführung des Erörterungsverfahrens den vollen Abrechnungsbetrag anerkenne.  Das BSG habe bereits entschieden, dass das Ergebnis des Medizinischen Dienstes für den Anspruch auf die Aufwandspauschale unbeachtlich sei, wenn es im nachfolgenden Gerichtsverfahren keine Bestätigung im Sinne der Zuerkennung eines geringeren Zahlbetrags finde, da die Prüfung dann nicht zu einer objektiv feststellbaren Abrechnungsminderung führe.  Nichts Anderes könne gelten, wenn die Krankenkasse im Rahmen bzw. nach Durchführung des Erörterungsverfahrens den von dem Krankenhaus geltend gemachten Rechnungsbetrag akzeptiert.<br><em>Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund</em></p>



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