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	<title>LBO BW Archives - Anwaltskanzlei Quaas und Partner</title>
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	<description>Anwaltskanzlei für öffentliches Recht und Gesundheitsrecht</description>
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	<title>LBO BW Archives - Anwaltskanzlei Quaas und Partner</title>
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		<title>Neue Entscheidung des VGH Baden-Württemberg zu abstandsflächenrechtlicher Privilegierung von Gebäudeaufstockungen nach § 5 Abs.5 Satz 2 LBO</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Jul 2025 14:52:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Abstandsflächenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bauordnungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[LBO BW]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Zusammenhang mit der Aufstockung eines bislang eingeschossigen, ca. 1,35 m bis 1,75 m von der Grenze entfernten und 1953 genehmigten Werkstattgebäudes, wurde eine Aufstockung um ein Geschoss (Nutzung als Hobbyraum) beantragt. Dagegen wurden vom unmittelbaren Nachbarn Einwendungen erhoben, die u.a. mit einem bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenverstoß begründet worden sind. Nach Erteilung der beantragten Baugenehmigung und der [&#8230;]</p>
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<p>Im Zusammenhang mit der Aufstockung eines bislang eingeschossigen, ca. 1,35 m bis 1,75 m von der Grenze entfernten und 1953 genehmigten Werkstattgebäudes, wurde eine Aufstockung um ein Geschoss (Nutzung als Hobbyraum) beantragt. Dagegen wurden vom unmittelbaren Nachbarn Einwendungen erhoben, die u.a. mit einem bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenverstoß begründet worden sind. Nach Erteilung der beantragten Baugenehmigung und der Zurückweisung des Widerspruchs wurde Klage erhoben, die das VG Sigmaringen unter Verweis auf § 5 Abs.5 Satz 2 LBO abgewiesen hat. Das VG urteilte dahingehend, dass die Aufstockung nach dieser Vorschrift nicht abstandspflichtig sei. Wegen angenommener grundsätzlicher Bedeutung hat das VG die Berufung zugelassen.</p>



<p>Mit Urteil vom 19.2.2025 – 8 S 937/23 – hat der VGH Baden-Württemberg die Berufung als unbegründet zurückgewiesen und folgende für die baurechtliche Praxis bedeutsame Überlegungen angestellt:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>§ 5 Abs.5 Satz 2 LBO sei nicht nachbarschützend.</li>



<li>§ 5 Abs.7 LBO sei hingegen in vollem Umfang (wie bisher) nachbarschützend.</li>



<li><em>Entschiedene Einzelheiten zu § 5 Abs.5 Satz 2 LBO:</em>
<ul class="wp-block-list">
<li>Keine Anrechnung auf die Wandhöhe.</li>



<li>Vorschrift privilegiere Aufstockungen derart, dass diese nicht an abstandsflächenrechtlichen Voraussetzungen zu messen seien, weil sich durch sie kein für die Abstandsfläche maßgebliches Merkmal verändere (mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urt.v.13.11.2023 – 14 S 1161/23); die Norm sei als Nichtanrechnungsbestimmung gefasst.</li>



<li>Abweichend von allgemeinen Grundsätzen finde keine abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung des Gebäudes in seiner geänderten Gestalt statt.</li>



<li>Es gebe keine Beschränkung der Aufstockung auf den vorhandenen Nutzungszweck.</li>



<li>Die Vorschrift sei mit der Eigentumsgarantie des Art.14 GG vereinbar.</li>



<li>Der Begriff der „Aufstockung um bis zu zwei Geschosse“ sei hinreichend bestimmt. Als unbestimmter Rechtsbegriff genüge er diesen Anforderungen, obwohl er weder in der LBO noch einer anderen Norm definiert ist.</li>



<li>Es sei möglich, dass Aufstockungen mit Geschossen von erheblicher Höhe zulässig sind. Dies führe jedoch nicht dazu, dass die Norm „mangels Höhenbegrenzung unbestimmt“  und damit verfassungswidrig wäre.</li>



<li>Es liege im konkreten Fall keine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme vor; jedoch könne im Geltungsbereich von § 5 Abs.5 Satz 2 LBO nicht mehr argumentiert werden, dass das Rücksichtnahmegebot „zumindest aus tatsächlichen Gründen“ im Regelfall nicht verletzt sei, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind.</li>
</ul>
</li>
</ul>



<p>Das Urteil des VGH legt die Vorschrift des § 5 Abs.5 Satz 2 LBO sehr weit aus und ist für Bauherren und Behörden vorteilhaft und praxistauglich – für Nachbarn aber nachteilig. Die These „N<em>achverdichtung schlägt Nachbarrechte</em>“ (Kukk/Riehle, VBlBW 2024, 8 ff.) wird vom VGH nachdrücklich bestätigt. Durch die seit 23.06.2025 anwendbare Novelle der LBO ändern sich aber Inhalt und Reichweite der Vorschrift. Neu ist, dass <strong>alle Maßnahmen </strong>nach § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr.1 LBO der Schaffung oder Erweiterung von Wohnraum dienen müssen. Die bisherige Nutzungsneutralität ist damit weggefallen. <br><em>Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Günther Riehle, Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander Kukk</em></p>



<p></p>
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		<title>Novelle der Landesbauordnung (LBO) Baden-Württemberg verabschiedet</title>
		<link>https://quaas-partner.de/novelle-der-landesbauordnung-lbo-baden-wuerttemberg-verabschiedet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Mar 2025 16:48:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Landesbauordnung]]></category>
		<category><![CDATA[LBO BW]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Mitte 2024 auf den Weg gebrachte (Quaas &#38; Partner News vom 16.09.2024) Novelle der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) wurde vom Landtag am 13.03.2025 verabschiedet. Es ist schon die vierte Änderung der LBO in dieser Legislaturperiode. Ein Kernstück der bisherigen Überlegungen, das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren für sämtliche bebauungsplankonforme Vorhaben mit Ausnahme der Sonderbauten und dort eine Genehmigungsfiktion [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Mitte 2024 auf den Weg gebrachte (Quaas &amp; Partner News vom 16.09.2024) Novelle der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) wurde vom Landtag am 13.03.2025 verabschiedet. Es ist schon die vierte Änderung der LBO in dieser Legislaturperiode.</p>



<p>Ein Kernstück der bisherigen Überlegungen, das <strong>vereinfachte Baugenehmigungsverfahren</strong> für sämtliche bebauungsplankonforme Vorhaben mit Ausnahme der Sonderbauten und dort eine Genehmigungsfiktion vorzusehen, fällt jetzt moderater aus, indem seine <strong>Anwendung</strong> <strong>differenziert</strong> wird: Für alle Wohngebäude der Gebäudeklasse 4 (bis 13 m Höhe) kann der Bauherr nur zwischen Kenntnisgabeverfahren und dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wählen. Bei sonstigen, insbesondere gewerblichen Bauvorhaben haben Bauherren die Wahl zwischen vereinfachtem oder ordentlichen Baugenehmigungsverfahren. Aufgrund der negativen Erfahrungen mit dem Kenntnisgabeverfahren mangels ausreichender Dokumentation des Ergebnisses ist diese Abschwächung zu begrüßen. Das ordentliche Baugenehmigungsverfahren bleibt nur noch für Sonderbauten verpflichtend (zB. Schulen oder Hochhäuser).</p>



<p>Das <strong>vereinfachte Baugenehmigungsverfahren</strong> und Verfahren über Antennenanlagen werden in § 58 Abs. 1a LBO mit einer <strong>Genehmigungsfiktion</strong> versehen, wenn der vollständige Bauantrag innerhalb von drei Monaten nicht beschieden ist. Allerdings gilt die Fiktion für Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nur, wenn sie auch beantragt wurden. Zudem muss ein versagtes gemeindliches Einvernehmen vor Ablauf der Entscheidungsfrist ordnungsgemäß ersetzt werden, kann also nicht Gegenstand der Fiktion sein. Allerdings bleibt offen, wie diese Ersetzung erfolgt, da sie bislang als Ersatzvornahme in der Erteilung der Baugenehmigung enthalten war. Das aus dem Kenntnisgabeverfahren vertraute Problem der fehlenden Dokumentation der fingierten Baugenehmigung soll dadurch gelöst werden, dass die Genehmigungsfiktion nach §§&nbsp;42a LVwVfG, 58 Abs. 1a Nr. 4 LBO auf Verlangen des Bauherrn oder von Einwendern unter Wiedergabe des Inhalts der fingierten Genehmigung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen oder bekanntzugeben ist. Eine Frist ist dafür nicht angegeben. Ob sich so ein Entlastungseffekt für die Behörden ergibt, wird wohl davon abhängen, wie häufig diese Bestätigung angefordert wird, weil diese einen ähnlichen Aufwand wie das Abfassen einer Baugenehmigung verursachen dürfte – mit dem Unterschied, dass schon vorher gebaut werden darf. Jedoch wurde in §&nbsp;59 LBO keine Aussage zur Baufreigabe (roter Punkt) im Falle der Genehmigungsfiktion aufgenommen, so dass diese unklar bleibt.</p>



<p>Auch sonst <strong>erschwert die Novelle den Angrenzern die Wahrnehmung ihrer Rechte</strong>, entgegen der Beteuerungen der Landesregierung im Gesetzgebungsverfahren. So wird in § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO die Angrenzereinwendungsfrist mit materieller Präklusion (wieder) auf zwei Wochen verkürzt. Ergeht eine Baugenehmigung im vereinfachten oder im ordentlichen Baugenehmigungsverfahren, erfolgt deren Zustellung nur noch an Angrenzer, deren Einwendungen nicht umgesetzt wurden. Die Zustellung oder Bekanntgabe an sonstige Nachbarn bei Berührung ihrer öffentlich-rechtlich geschützten Belange ist nur noch Sollvorschrift. Einschneidend ist die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in allen Angelegenheiten nach der LBO und dem Denkmalschutzgesetz (§ 15 AGVwGO). Insgesamt bedeutet die erhebliche Erweiterung der Bereiche, in denen der Gesetzgeber die behördliche Kontrolle mit dem Verweis auf die Fachkompetenz der Bauvorlageberechtigten streicht, dass die Nachbarn eines unzulässigen Bauvorhabens von der Verwaltung zunehmend allein gelassen werden.</p>



<p>Weitere Entlastung der Baurechtsbehörden soll die <strong>Erweiterung des Katalogs der verfahrensfreien Vorhaben </strong>im Anhang zur LBO erbringen. So werden Nutzungsänderungen zur Schaffung von Wohnraum generell verfahrensfrei (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 LBO). Andere Erweiterungen betreffen im überarbeiteten Anhang zB. Öffnungen von Wänden und Dächern in Gebäuden, Kinderspielplätze, Garagen und Terrassen sowie Brennstoffzellen.</p>



<p>Bei den <strong>Abstandsflächen</strong> gibt es Privilegierungen u.a. von Anlagen zur Solarnutzung auf Dächern und von nachträglichen Dämmungen. Schon bisher problematisch war § 5 Abs. 5 Satz 2, jetzt Nr. 1 LBO, wonach eine nachträgliche Aufstockung von seit mindestens fünf Jahren zugelassenen Gebäuden um bis zu zwei Geschosse keine weitere Abstandsfläche auslöst. Sie wird nicht präzisiert, sondern sogar noch erweitert um die Errichtung von Dachgauben und Zwerchgiebeln zur Schaffung oder Erweiterung von Wohnraum in den durch die Außenwände vorgegebenen Grenzen. Abstandsrechtlich zulässig ist künftig gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO eine Nutzung von Dachflächen von baulichen Anlagen zu anderen Zwecken. So dürfen zB. auf einer privilegierten Grenzgarage Dachterrassen ohne Wegfall der Privilegierung entstehen, obwohl sie sich auf Nachbargrundstücke auswirken können. Passend dazu gibt es einen neuen Abweichungstatbestand für Abstandsflächen in § 56 Abs. 2 Nr. 5 LBO bei Ersatz eines Gebäudes an gleicher Stelle mit höchstens gleichen Abmessungen. Damit wird das Abstandsflächenrecht weiter verkompliziert statt vereinfacht.</p>



<p>Beim <strong>Brandschutz</strong> gibt es u.a. Ausnahmen vom zweiten Rettungsweg und Brandwänden, die den Anforderungen der Praxis genügen sollen. Die LBOAVO wird in die LBO integriert. Die Pflicht zur Errichtung von <strong>Kinderspielplätzen</strong> soll erleichtert abgelöst werden können. § 68 LBO enthält wie im Entwurf eine <strong>Typengenehmigung</strong> als Grundlage für serielles Bauen hinsichtlich standortunabhängiger Anforderungen.</p>



<p>Interessant ist die <strong>gesetzliche Festlegung des Bestandsschutzes</strong> in § 76 Abs. 1 LBO für bauliche Anlagen, „soweit sie genehmigt und genehmigungskonform errichtet worden sind und den Umfang der genehmigten Nutzung nicht verlassen“ haben oder „zum Zeitpunkt ihrer Errichtung dem geltenden Recht entsprochen“ haben oder „zu einem späteren Zeitpunkt hätten genehmigt werden können und … nicht zwischenzeitlich zu anderen Zwecken genutzt“ werden.</p>



<p>Die meisten dieser Änderungen treten drei Monate nach ihrer Verkündung im Gesetzblatt in Kraft, also voraussichtlich Mitte Juni 2025.<br><em>Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander Kukk, Nürtingen/Stuttgart</em></p>
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