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	<title>Mindestmengen Archives - Anwaltskanzlei Quaas und Partner</title>
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	<description>Anwaltskanzlei für öffentliches Recht und Gesundheitsrecht</description>
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		<title>Krankenhausplanung: Berücksichtigung der Mindestmengen im Rahmen der Auswahlentscheidung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Feb 2026 09:51:08 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Mit Beschluss vom 26.01.2025, 13 B 338/25, hat das OVG NRW entschieden, dass das Land in die Auswahlentscheidung zwischen mehreren Krankenhausträgern über die Vergabe eines Versorgungsauftrags die Erwägung einstellen darf, ob zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Versorgungsauftrags nach den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zu erreichende Mindestmengen bereits in der Vergangenheit regelhaft und verlässlich erfüllt wurden. [&#8230;]</p>
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<p>Mit Beschluss vom 26.01.2025, 13 B 338/25, hat das OVG NRW entschieden, dass das Land in die Auswahlentscheidung zwischen mehreren Krankenhausträgern über die Vergabe eines Versorgungsauftrags die Erwägung einstellen darf, ob zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Versorgungsauftrags nach den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zu erreichende Mindestmengen bereits in der Vergangenheit regelhaft und verlässlich erfüllt wurden.</p>



<p>Der Krankenhausplan NRW 2022 bestimme die von der zuständigen Behörde heranzuziehenden Auswahlkriterien nicht abschließend, sodass es dieser unbenommen bleibe, auf weitere sachgerechte Auswahlkriterien zurückzugreifen. Es sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der Auswahlentscheidung von der Zuweisung einer Leistungsgruppe (im betreffenden Fall Leistungsgruppe 15.1 &#8211;  Thoraxchirurgie) an ein Krankenhaus abgesehen werde, obwohl dieses teilweise mehr der ausdrücklich für diese Leistungsgruppe benannten Auswahlkriterien erfüllt hatte als erfolgreiche Mitbewerber. Der Sachgerechtigkeit des an die regelhafte Erfüllung der Mindestmenge in der Vergangenheit anknüpfenden Auswahlkriteriums stehe dabei nicht entgegen, dass das Land damit zugleich seine (allein) darauf gestützte prognostische Abschätzung für das künftige Erreichen der Mindestmengen teilweise abweichend von den Mindestmengenregelungen des G-BA (Mm-RL) vornähme, denn anders als die nach § 4 Abs. 1 Mm-R jährlich zu erstellende Mindestmengenprognose, mit der auf Änderungen der Leistungsstärke der Krankenhäuser in regelmäßigen Abständen reagiert werden könne, werde ein Versorgungsauftrag ohne Befristung zugewiesen. Es besteht damit ein berechtigtes Interesse daran, dass die ausgewählten Krankenhäuser diesen langfristig erfüllen, was voraussetze, dass diese mit einer hohen Verlässlichkeit über mehrere Jahre eine positive Mindestmengenprognose erhalten werden. Fallzahlen oberhalb bzw. jedenfalls nahe der im zugewiesenen Versorgungszeitraum geltenden Mindestmengen böten insoweit eine tragfähige Grundlage.<br><em>Ansprechpartnerinnen: Kristina Schwarz und Dr. Heike Thomae</em></p>
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		<title>Erfolgreicher einstweiliger Rechtsschutz gegen Widerlegungsbescheid der Krankenkassen (Mindestmengen Knie-TEP)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Dec 2025 08:18:27 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Das SG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 28.11.2025 &#8211; S 8 KR 1914/25 KH die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Widerlegungsbescheid der Kostenträger angeordnet.Das von uns vertretene Krankenhaus hat im maßgeblichen Zeitraum die Mindestmengen für Knie-TEP weit übererfüllt, ihm wurden aber im Rahmen der Krankenhausplanung die Leistungsgruppe 14.2 „Endoprothetik Knie“ zum Stichtag des 01.01.2026 [&#8230;]</p>
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<p>Das SG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 28.11.2025 &#8211; S 8 KR 1914/25 KH die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Widerlegungsbescheid der Kostenträger angeordnet.<br>Das von uns vertretene Krankenhaus hat im maßgeblichen Zeitraum die Mindestmengen für Knie-TEP weit übererfüllt, ihm wurden aber im Rahmen der Krankenhausplanung die Leistungsgruppe 14.2 „Endoprothetik Knie“ zum Stichtag des 01.01.2026 nicht zugewiesen. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung (Klage, Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz) sind anhängig. Die Kostenträger haben daraufhin Zweifel an der Erfüllung der Mindestmenge der Antragstellerin für das Jahr 2026 mitgeteilt und die Prognose der Antragstellerin, dass sie die Mindestmenge auch im Jahr 2026 erfüllen werde, widerlegt. Sie gehen davon aus, dass die Antragstellerin ohne entsprechenden Versorgungsauftrag die Mindestmenge nicht erreichen wird. Gegen den Bescheid hat das Krankenhaus Anfechtungsklage erhoben. Vorliegend müsse – so das SG Düsseldorf &#8211; die Abwägung eindeutig zugunsten der Antragstellerin ausfallen, da ihr durch die sofortige Vollziehung des Bescheides erhebliche Nachteile drohen, den Antragsgegenrinnen bzw. der Öffentlichkeit bei Aussetzung der Vollziehung dagegen keine Nachteile. Der von § 136b SGB V bezweckte Patientenschutz durch Qualitätssicherung im Krankenhaus sei nicht gefährdet. Die Antragstellerin hat die insoweit maßgebliche Mindestmenge deutlich übererfüllt. Die Antragsgegnerinnen laufen auch kein finanzielles Risiko, da Operationen ohne Versorgungsauftrag keine Vergütungspflicht auslösen. Die Vergabe eines Versorgungsauftrages an die Antragstellerin sei nach ihrer Darlegung von Entscheidungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit keineswegs ausgeschlossen. Ihr Interesse an dem Aufrechterhalten der Möglichkeit, mit den krankenhausplanerischen Entscheidungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ggf. Knieoperationen an Versicherten im Jahr 2026 ausführen zu können überwiege deutlich das Interesse der Antragsgegnerinnen an der Aufrechterhaltung ihrer formalen Position ohne das Risiko eines materiellen Nachteils. Insoweit erscheinen auch die Entscheidungen der Kostenträger in Westfalen-Lippe sachgerecht (Zustimmung unter Vorbehalt).<br><em>Ihre Ansprechpartnerinnnen: Kristina Schwarz und Dr. Heike Thomae, Dortmund</em></p>



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