Weiterhin keine Erleichterung bei der Geltendmachung von Nothelferansprüchen
Das BSG hat in seiner Entscheidung B 8 SO 2/21 R vom 06.10.2022 die bisherige Rechtsprechungslinie fortgeführt.Bezüglich einer um 01.22 Uhr an einem Wochentag notfallmäßig ins Krankenhaus eingelieferten Patientin mit unmittelbar per Fax um 02:01 Uhr übersandtem Kostenübernahmeantrag an den Sozialhilfeträger hat das BSG entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung […]