Auszeichnungen

Das Magazin Wirtschaftswoche zählte die Kanzlei auf Basis einer unabhängigen Datenerhebung und der Entscheidung einer Expertenjury wiederholt zu einer von Deutschlands Top-Kanzleien im Medizinrecht und hat Frau Rechtsanwältin Dr. Heike Thomae wiederholt als „Top Anwältin“ empfohlen; sie zählt danach auch auch in 2025 zu den renommiertesten Anwält:innen für Medizinrecht für Ärzte, Kliniken und Pharmaunternehmen.

Die Kanzlei ist seit 2020 in jedem Jahr in der Liste derBesten Wirtschaftskanzleien“ von brand eins und Statista platziert. Die Auszeichnung basiert auf einem unabhängigen zweistufigen Erhebungs- und Bewertungsverfahren, das Empfehlungen von Experten sowie von Inhouse-Juristen aus mittleren und großen Unternehmen berücksichtigt und damit tausende von Urteilen bündelt.

Das Handelsblatt hat 2024 zum 16. Mal das Ranking Deutschlands Beste Anwälte veröffentlicht und wir freuen uns über die Auszeichnungen  „Anwalt des Jahres“ für Prof. Dr. Michael Quaas. Der US-Verlag Best Lawyers ermittelt diese Bestenliste jährlich auf Basis einer Umfrage unter Wirtschaftsanwälten. Diese geben an, welche ihrer Kolleginnen und Kollegen sie in bestimmten Rechtsgebieten für besonders qualifiziert halten; die Kanzlei zählt demnach u.a. in den Rechtsgebieten „Gesundheitsrecht“ und „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ zu „Deutschlands Besten Anwälten 2024“.

Für BUSINESS TODAY zählt Prof. Dr. Michael Quaas zu den „Top 10 Influential Healthcare Lawyers in Germany„: „Michael Quaas, working with Quaas & Partner, has earned a reputation for his extensive experience advising on hospital financing, planning and reimbursement. Beyond his lawyer duties, Quaas is also a noted author, having published countless articles, monographs and manuals related to medicine law and hospital law.“ („Michael Quaas hat sich einen guten Ruf für seine umfassende Erfahrung in der Beratung zu Krankenhausfinanzierung, -planung und -vergütung erworben. Über seine Anwaltstätigkeit hinaus ist er auch ein bekannter Autor, der unzählige Artikel, Monographien und Handbücher zum Thema Medizin- und Krankenhausrecht veröffentlicht hat“).

Aktuelles

Krankenhausplanung NRW: LG 30.2 Herztransplantation – Zurückweisung der Beschwerde des Landes NRW

In dem von uns vertretenen Verfahren auf Zuweisung der LG 30.2 Herztransplantation hat das OVG NRW mit Beschluss vom 25.3.2026 – 13 B 326/25 – die Beschwerde des Landes NRW zurückgewiesen. Damit kann aufgrund der angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage die Klinik weiter Herztransplantationen durchführen. Das OVG NRW bestätigte, dass eine voraussichtlich fehlerhafte Auswahlentscheidung getroffen wurde, die zudem der Systematik der Krankenhausplanung zuwiderlaufe. Die Planung habe auch eine Bedarfsunterdeckung zur Folge.
Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae

Entstehung des Anspruchs auf Aufschlagszahlung erst bei rechtskräftiger Entscheidung über die Rechnungsminderung

Seit 2022 müssen Krankenhäuser gemäß § 275c Abs. 3 SGB V unter bestimmten Voraussetzungen einen prozentualen Aufschlag zahlen, wenn sich nach Prüfung durch den Medizinischen Dienst (MD) eine Rechnungsminderung ergibt. In einer Vielzahl von Klageverfahren um die Durchsetzung einer Rechnungsminderung machen Krankenkassen derzeit diese Aufschlagszahlung zusätzlich zu dem eigentlichen Erstattungsanspruch geltend. Das Sozialgericht Reutlingen hat diesem Vorgehen in einer Entscheidung vom 18.12.2025, S 12 KR 2033/23, nun eine Absage erteilt. Im zugrundeliegenden Fall stritten die Beteiligten um die Kodierung einer Nebendiagnose. Die Krankenkasse erhob nach Durchführung des Erörterungsverfahrens Klage auf Rückzahlung von Behandlungskosten und erweiterte diese um die anhand der Erstattungsforderung berechnete Aufschlagszahlung nach § 275c Abs. 3 SGB V. Das Sozialgericht gab zwar der Klage bezogen auf die Erstattungsforderung statt, wies sie jedoch hinsichtlich der Aufschlagszahlung zurück. Dieser Anspruch sei im Entscheidungszeitpunkt mangels rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens noch nicht entstanden. Nach dem maßgebenden Wortlaut von § 275c Abs. 3 S. 1 SGB V ergäbe sich aus der Formulierung „dem geminderten Abrechnungsbetrag„, dass die nach Prüfung durch den MD entstehende Rechnungsminderung verbindlich für die Beteiligten feststehen müsse. Dies sei jedoch dann nicht der Fall, wenn das Krankenhaus die leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse nicht akzeptiere und ein gerichtliches Verfahren im Hinblick auf die Zahlung eines geltend gemachten Erstattungsanspruches durchgeführt werde. Der Anspruch auf die Aufschlagszahlung entstehe daher erst zu dem Zeitpunkt, ab dem eine Minderung der abgerechneten Vergütung endgültig feststehe. Bei der klageweisen Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches durch die Krankenkasse sei dies im Falle einer gerichtlichen Entscheidung erst bei Eintritt von deren Rechtskraft der Fall.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund

Krankenhausplanung: Berücksichtigung der Mindestmengen im Rahmen der Auswahlentscheidung

Mit Beschluss vom 26.01.2025, 13 B 338/25, hat das OVG NRW entschieden, dass das Land in die Auswahlentscheidung zwischen mehreren Krankenhausträgern über die Vergabe eines Versorgungsauftrags die Erwägung einstellen darf, ob zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Versorgungsauftrags nach den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zu erreichende Mindestmengen bereits in der Vergangenheit regelhaft und verlässlich erfüllt wurden.

Der Krankenhausplan NRW 2022 bestimme die von der zuständigen Behörde heranzuziehenden Auswahlkriterien nicht abschließend, sodass es dieser unbenommen bleibe, auf weitere sachgerechte Auswahlkriterien zurückzugreifen. Es sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der Auswahlentscheidung von der Zuweisung einer Leistungsgruppe (im betreffenden Fall Leistungsgruppe 15.1 –  Thoraxchirurgie) an ein Krankenhaus abgesehen werde, obwohl dieses teilweise mehr der ausdrücklich für diese Leistungsgruppe benannten Auswahlkriterien erfüllt hatte als erfolgreiche Mitbewerber. Der Sachgerechtigkeit des an die regelhafte Erfüllung der Mindestmenge in der Vergangenheit anknüpfenden Auswahlkriteriums stehe dabei nicht entgegen, dass das Land damit zugleich seine (allein) darauf gestützte prognostische Abschätzung für das künftige Erreichen der Mindestmengen teilweise abweichend von den Mindestmengenregelungen des G-BA (Mm-RL) vornähme, denn anders als die nach § 4 Abs. 1 Mm-R jährlich zu erstellende Mindestmengenprognose, mit der auf Änderungen der Leistungsstärke der Krankenhäuser in regelmäßigen Abständen reagiert werden könne, werde ein Versorgungsauftrag ohne Befristung zugewiesen. Es besteht damit ein berechtigtes Interesse daran, dass die ausgewählten Krankenhäuser diesen langfristig erfüllen, was voraussetze, dass diese mit einer hohen Verlässlichkeit über mehrere Jahre eine positive Mindestmengenprognose erhalten werden. Fallzahlen oberhalb bzw. jedenfalls nahe der im zugewiesenen Versorgungszeitraum geltenden Mindestmengen böten insoweit eine tragfähige Grundlage.
Ansprechpartnerinnen: Kristina Schwarz und Dr. Heike Thomae

Krankenhausplanung: Land NRW setzt selbst den Sofortvollzug für die LG 14.3 und 14.2 aus

In einem von uns geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das beklagte Land NRW nun selbst im Beschwerdeverfahren vor dem OVG NRW die sofortige Vollziehung seines Feststellungsbescheides bezogen auf die Ablehnung der LG 14.3 und 14.4 (Revision Hüft—und Knieendoprothese) ausgesetzt (OVG NRW 13 B 375/25). Hintergrund war die Bevorzugung eines konkurrierenden Krankenhauses als besonders leistungsfähige „Fachklinik“. Im Beschwerdeverfahren stellte sich nun heraus, dass dieses Krankenhaus tatsächlich gar nicht als Fachklinik vom Land anerkannt worden ist. Unsere Mandantin darf nun diese Leistungen weiter erbringen.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund

Krankenhausplanung: Land NRW setzt den Sofortvollzug bzgl. der LG 14.1 Endoprothetik Hüfte und 14.2 Endoprothetik Knie aus

In einem von uns geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das beklagte Land nun selbst die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides bezogen auf die Nichtzuweisung der LG 14.1 Endoprothetik Hüfte und 14.2 Endoprothetik Knie ausgesetzt (VG Gelsenkirchen  – 18 L 2284/25), weil es an der Ablehnung der Leistungsgruppen nach Überprüfung seiner Auswahlentscheidungen nicht festhalte könne. Das antragstellende Krankenhaus darf nun diese Leistungen weiter erbringen.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund

Erfolgreicher Einstweiliger Rechtsschutz hinsichtlich der LG 14.2 Endoprothetik Knie

Das VG Köln hat mit Beschluss vom 27.11.2025 7 – L 2371/25 in einem von uns geführten Verfahren die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Nichtzuweisung der LG 14.2 Endoprothetik Knie angeordnet, weil die Auswahlentscheidung in Bezug auf ein anderes Krankenhaus, zu dessen Gunsten Fallzahlen verschiedener Standorte zusammengezählt wurden, sich als offensichtlich rechtswidrig erweist. Hinsichtlich der LG 14.1. Endoprothetik Hüfte blieb der Antrag erfolglos. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund

Beweiswert der Dokumentation in Abrechnungsstreitigkeiten

Mit Urteil vom 12.06.2025, L 6 KR 102/20, hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern klargestellt, dass im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung in einem Vergütungsstreit aus einer etwaigen Nichtbeachtung bestimmter Dokumentationsanforderungen durch ein Krankenhaus wegen ihres grundsätzlich anderen Regelungszwecks (Qualitätssicherung) keine zwingenden Rückschlüsse auf ein tatsächliches Behandlungsgeschehen gezogen werden müssen. Strittig war die Vergütung von Zusatzentgelten für die Gabe von Zytostatika bei Durchführung einer teilstationären Krebsimmuntherapie. Die Krankenkasse lehnte diese unter Verweis darauf ab, dass die Krankenunterlagen nur die Anforderung der Zytostatika durch einen Arzt dokumentierten. Deren tatsächliche Verabreichung sei nicht belegt, da die Therapiepläne weder Einträge zur genauen Applikationszeit und -Menge noch eine ärztliche Unterschrift enthielten. Das Krankenhaus wandte ein, dass sich die Applikation selbst aus handschriftlichen Einträgen in der Patientenkurve und der gesamten Epikrise entnehmen lasse.
Das LSG hielt dies für ausreichend. Zum einen bestünden in Bezug auf den maßgeblichen OPS bzw. die Entgeltbezeichnung keine besondere formalen Dokumentationsverpflichtungen. Wenngleich fehlende Angaben zur Applikationsmenge einschließlich eines Namenszeichens in dem in der Patientenakte abgelegten „Therapieplan“ Zweifel hinsichtlich der tatsächlichen Applikationsmenge begründen könnten, würden diese „Nachlässigkeiten“ letztlich durch die weiteren Eintragungen in der Patientenkurve und Dokumentationen entkräftet. In Übereinstimmung mit der jeweiligen ärztlich veranlassten Anforderung von Zytostatika und dem ebenfalls dokumentierten Therapie-Schema fänden sich in der Patientenkurve jedenfalls tagesbezogene Eintragungen zu Wirkstoff und Dosis. Soweit nach zivilrechtlichen Maßstäben gem. § 630f Abs. 2 Satz 1 BGB der Behandelnde verpflichtet sei, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, spreche auch dies dafür, dass tatsächlich die geplante Menge des Medikamentes auch appliziert werden konnte und keine (dann fachlich wesentlich und mithin dokumentationspflichtigen) Unterbrechungen/Abbrüche aufgetreten waren. Ein fehlendes Handzeichen der dokumentierenden Person begründe vorliegend keine durchgreifenden Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben zum Umfang der Immuntherapie. Eintragungen ohne Unterschrift seien nicht von vornherein zum Beweis der dokumentierten Vorgänge ungeeignet, soweit die vorliegende Dokumentation keinen Anhalt für nachträgliche Veränderungen, zeitversetzte Eintragungen, Verfälschungen oder Widersprüchlichkeiten biete. Soweit die Leitlinien zu Dokumentationsstandards (hier Onkopedia-Leitlinie zur Medikamentösen Tumortherapie) u.a. vorsähen, dass die applizierende Person mit Handzeichen und Uhrzeit die Korrektheit der Medikamente und der Patientenidentifikation bestätigen solle, könnten sich im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung aus einer möglichen Nichtbeachtung dieser Dokumentationsvorgaben – die einem anderen Zweck, nämlich der Qualitätssicherung, diente – keine zwingenden Schlüsse auf den tatsächlichen Ablauf der Behandlung, etwa auf einen vorzeitigen Abbruch der Applikation, ziehen lassen. Letztlich sei die aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens und auf den gesamten Akteninhalt gestützte Überzeugung des Gerichts maßgeblich.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund

Krankenhausplanung: Land NRW setzt den Sofortvollzug bzgl. der LG 7.2 Leukämie und Lymphome aus

In einem von uns geführten Beschwerdeverfahren vor dem OVG NRW hat das beklagte Land nun selbst die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides bezogen auf die Nichtzuweisung der LG 7.2 Leukämie und Lymphome (Regierungsbezirk Detmold) ausgesetzt (13 B 306/256). Hintergrund ist die vom OVG NRW bereits mit Beschluss vom 1.9.2025 – 13 B 265/25 festgestellte fehlerhafte Bedarfsanalyse im Regierungsbezirk Düsseldorf.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund

Erfolgreicher einstweiliger Rechtsschutz gegen Widerlegungsbescheid der Krankenkassen (Mindestmengen Knie-TEP)

Das SG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 28.11.2025 – S 8 KR 1914/25 KH die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Widerlegungsbescheid der Kostenträger angeordnet.
Das von uns vertretene Krankenhaus hat im maßgeblichen Zeitraum die Mindestmengen für Knie-TEP weit übererfüllt, ihm wurden aber im Rahmen der Krankenhausplanung die Leistungsgruppe 14.2 „Endoprothetik Knie“ zum Stichtag des 01.01.2026 nicht zugewiesen. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung (Klage, Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz) sind anhängig. Die Kostenträger haben daraufhin Zweifel an der Erfüllung der Mindestmenge der Antragstellerin für das Jahr 2026 mitgeteilt und die Prognose der Antragstellerin, dass sie die Mindestmenge auch im Jahr 2026 erfüllen werde, widerlegt. Sie gehen davon aus, dass die Antragstellerin ohne entsprechenden Versorgungsauftrag die Mindestmenge nicht erreichen wird. Gegen den Bescheid hat das Krankenhaus Anfechtungsklage erhoben. Vorliegend müsse – so das SG Düsseldorf – die Abwägung eindeutig zugunsten der Antragstellerin ausfallen, da ihr durch die sofortige Vollziehung des Bescheides erhebliche Nachteile drohen, den Antragsgegenrinnen bzw. der Öffentlichkeit bei Aussetzung der Vollziehung dagegen keine Nachteile. Der von § 136b SGB V bezweckte Patientenschutz durch Qualitätssicherung im Krankenhaus sei nicht gefährdet. Die Antragstellerin hat die insoweit maßgebliche Mindestmenge deutlich übererfüllt. Die Antragsgegnerinnen laufen auch kein finanzielles Risiko, da Operationen ohne Versorgungsauftrag keine Vergütungspflicht auslösen. Die Vergabe eines Versorgungsauftrages an die Antragstellerin sei nach ihrer Darlegung von Entscheidungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit keineswegs ausgeschlossen. Ihr Interesse an dem Aufrechterhalten der Möglichkeit, mit den krankenhausplanerischen Entscheidungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ggf. Knieoperationen an Versicherten im Jahr 2026 ausführen zu können überwiege deutlich das Interesse der Antragsgegnerinnen an der Aufrechterhaltung ihrer formalen Position ohne das Risiko eines materiellen Nachteils. Insoweit erscheinen auch die Entscheidungen der Kostenträger in Westfalen-Lippe sachgerecht (Zustimmung unter Vorbehalt).
Ihre Ansprechpartnerinnnen: Kristina Schwarz und Dr. Heike Thomae, Dortmund

Kein Konkurrentenschutz bei Ausnahmeregelungen zur Durchführung allogener Stammzellentransplantationen

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 04.11.2025 – L 11 KR 3141/25 ER-B – entschieden, dass ein konkurrierendes Krankenhaus nicht dagegen vorgehen kann, wenn eine Ausnahmeregelung zur Durchführung allogener Stammzellentransplantationen erteilt wird.
Hintergrund war folgende Fallkonstellation:

Das im Verfahren letztlich unterlegene Krankenhaus erfüllt die vom G-BA vorgegebenen Mindestmengen bei der allogenen Stammzellentransplantation bei Erwachsenen für das Jahr 2025 mit 40 Behandlungsfällen, das konkurrierende Krankenhaus, im Verfahren vor dem Sozialgericht beigeladen, nicht. Letzterem wurde daraufhin durch das Regierungspräsidium eine Ausnahmegenehmigung erteilt, die dieses berechtigte, zunächst befristet bis zum 31.12.2025 allogene Stammzellentransplantationen durchzuführen.

Hiergegen erhob die Antragstellerin Anfechtungsklage und beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass diese aufschiebende Wirkung hat. Dem ist das Sozialgericht in 1. Instanz gefolgt und hat entschieden, dass die Klage gegen den der Mitbewerberin erteilten Bescheid aufschiebende Wirkung hat.

Diese Entscheidung hat das LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 04.11.2025 aufgehoben und begründet dies damit, dass die Antragstellerin schon nicht gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG antragsbefugt ist. Danach ist antragsbefugt grundsätzlich derjenige, der von dem Verwaltungsakt belastet wird. Dies ist in der Regel der formelle Adressat des Verwaltungsaktes, kann aber auch ausnahmsweise ein Dritter sein. Die Antragsbefugnis verläuft dabei parallel zur Klagebefugnis im möglichen Hauptsacheverfahren. Das heißt, der Kläger und Antragsteller muss eine mögliche Verletzung in einer eigenen materiellen Rechtsposition durch den Verwaltungsakt geltend machen. Dabei ist nach Auffassung des Senats schon für die Antragsbefugnis erforderlich, dass sich der Antragsteller zumindest auf eine drittschützende Norm beruft. Dementsprechend sei ein Antrag unzulässig, wenn durch den angefochtenen Verwaltungsakt offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise Rechte des Antragstellers verletzt werden könnten.

So lag der Fall hier: Das LSG führt zunächst aus, es gebe umfangreiche Rechtsprechung zur Klagebefugnis bei der sog. defensiven Konkurrentenklage, die auf Beseitigung der einem Dritten durch eine Verwaltungsmaßnahme eingeordnete Rechtsposition durch deren Anfechtung gerichtet ist und neben der schlüssigen Behauptung einer faktischen Konkurrenzsituation die Darlegung einer Verletzung in eigenen Rechten durch eine Verwaltungsmaßnahme voraussetzt. Nachdem das BSG ursprünglich eine Drittanfechtungsklage im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung nur bei Willkürentscheidungen anerkannt hatte, das Bundesverfassungsgericht aber die Beschränkung defensiver Konkurrentenklage auf Fälle besonders schwerer materiellen Mängel verfassungsrechtlich beanstandete, reicht nach dessen Rechtsprechung inzwischen für die Drittanfechtungsbefugnis, dass

  • der Anfechtende und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten,
  • dem Konkurrenten durch die Entscheidung die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt wird sowie
  • der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen Anfechtenden nachrangig ist, was dann der Fall ist, wenn die Einräumung des Status an den Konkurrenten vom Vorliegen eines Versorgungsbedarfs abhängt, der von den bereits zugelassenen Ärzten nicht abgedeckt wird.

Diese für vertragsärztliche Konkurrenten entwickelten Kriterien des BSG für eine Klagebefugnis sind nach Auffassung des LSG auf die vorliegende Fallkonstellation sich gleichberechtigt gegenüberstehende Krankenhäuser weder entsprechend anwendbar noch erfüllt. Die auf 1 Jahr begrenzte Ausnahmegenehmigung zur Erbringung allogener Stammzellentransplantationen betreffe schon nicht den Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung des bereits am Markt zugelassenen Mitbewerbers, sondern lediglich einen bestimmten Leistungsbereich, was einer erheblichen grundrechtlichen Relevanz entgegenstehe. Zudem erhalte das begünstigte Krankenhaus auch keine neue Rechtsposition in Bezug auf die allogene Stammzellentransplantation, sondern behalte nur diejenige, die er bereits zuvor innegehabt hatte. Das heißt, es fehle schon an einer Schmälerung der bisherigen Erwerbsmöglichkeiten der Konkurrenten. Es fehle auch eine Gefährdung der beruflichen Existenz der Antragstellerin.

Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf eine zu ihren Gunsten eingreifende drittschützende Norm berufen. Bei § 136 b Abs. 5 a SGB V, auf welche sich die Ausnahmegenehmigung stütze, handele es sich nicht um eine Norm, die auch zum Schutz konkurrierender Krankenhäuser zu dienen bestimmt sei und mithin Drittschutz vermittele. Darin werde weder der Kreis der geschützten Personen noch deren potentiell geschütztes Rechtsgut hinreichend klar abgegrenzt, es bedürfe auch keiner Auswahlentscheidung. Vielmehr handele es sich um eine rein krankenhausplanerische Ausnahmeregelung, die nicht vorrangig einzelne Interessen diene. Deren Ziel sei ausschließlich die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung.

Eine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus entsprechender Anwendung der von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien für Drittanfechtungen von Auswahlentscheidungen im Bereich der Krankenhausplanung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden Rechte anderer Krankenhäuser nicht berührt, wenn eine Behörde ein Krankenhaus in den Plan aufnimmt, ohne eine Auswahlentscheidung zum Nachteil eines anderen Krankenhauses zu treffen. So liege der Fall auch hier. Schließlich ergebe sich eine Anfechtungsberechtigung auch nicht unter Willkürgesichtspunkten.
Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Ihr Ansprechpartner: Dr. Peter Sieben, Stuttgart