Auszeichnungen

Das Magazin Wirtschaftswoche zählte die Kanzlei auf Basis einer unabhängigen Datenerhebung und der Entscheidung einer Expertenjury wiederholt zu einer von Deutschlands Top-Kanzleien im Medizinrecht und hat Frau Rechtsanwältin Dr. Heike Thomae wiederholt als „Top Anwältin“ empfohlen; sie zählt danach auch auch in 2025 zu den renommiertesten Anwält:innen für Medizinrecht für Ärzte, Kliniken und Pharmaunternehmen.

Die Kanzlei ist seit 2020 in jedem Jahr in der Liste der „Besten Wirtschaftskanzleien“ von brand eins und Statista platziert. Die Auszeichnung basiert auf einem unabhängigen zweistufigen Erhebungs- und Bewertungsverfahren, das Empfehlungen von Experten sowie von Inhouse-Juristen aus mittleren und großen Unternehmen berücksichtigt und damit tausende von Urteilen bündelt.

Das Handelsblatt hat 2024 zum 16. Mal das Ranking Deutschlands Beste Anwälte veröffentlicht und wir freuen uns über die Auszeichnungen  „Anwalt des Jahres“ für Prof. Dr. Michael Quaas. Der US-Verlag Best Lawyers ermittelt diese Bestenliste jährlich auf Basis einer Umfrage unter Wirtschaftsanwälten. Diese geben an, welche ihrer Kolleginnen und Kollegen sie in bestimmten Rechtsgebieten für besonders qualifiziert halten; die Kanzlei zählt demnach u.a. in den Rechtsgebieten „Gesundheitsrecht“ und „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ zu „Deutschlands Besten Anwälten 2024“.

Für BUSINESS TODAY zählt Prof. Dr. Michael Quaas zu den „Top 10 Influential Healthcare Lawyers in Germany„: „Michael Quaas, working with Quaas & Partner, has earned a reputation for his extensive experience advising on hospital financing, planning and reimbursement. Beyond his lawyer duties, Quaas is also a noted author, having published countless articles, monographs and manuals related to medicine law and hospital law.“ („Michael Quaas hat sich einen guten Ruf für seine umfassende Erfahrung in der Beratung zu Krankenhausfinanzierung, -planung und -vergütung erworben. Über seine Anwaltstätigkeit hinaus ist er auch ein bekannter Autor, der unzählige Artikel, Monographien und Handbücher zum Thema Medizin- und Krankenhausrecht veröffentlicht hat“).

Aktuelles

Förderung zusätzlicher intensivmedizinscher Behandlungskapazitäten

In zwei von uns vertreten Verfahren hat das BVerwG mit Beschlüssen vom 13.8.2026 (3 B 29.24 und 3 B 7.25) die Nichtzulassungsbeschwerden des Landes NRW zurückgewiesen. Damit sind die beiden Entscheidungen des OVG NRW rechtskräftig, mit denen den von uns vertretenen Krankenhäusern weitere Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit zu genehmigen und zur fördern sind. Wir berichteten über die OVG-Entscheidungen, mit denen ablehnende Urteile des VG Düsseldorf und VG Minden aufgehoben worden waren, bereits am 30.9.2024. Maßgeblich war dabei insbesondere, dass das Land ohne gesetzliche Ermächtigung nicht befugt war, mit dem von ihm geschaffenen Genehmigungsverfahren weitere Anspruchsvoraussetzungen (korrekter Eintrag in das IG.NRW) zu schaffen. Die befristete Fördermöglichkeit nach § 21 Abs. 5 S. 1 KHG ist mit Ablauf des 30.9.2020 ausgelaufen.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae

Erfolgreiches Beschwerdeverfahren – OVG NRW Beschluss zu den LG 14.1 Endoprothetik Hüfte  und 14.2 Endoprothetik Knie (Versorgungsgebiet 5)

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 8.9.2026 – 13 B 1396/25 in einem von uns geführten Verfahren die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nichtzuweisung der LG 14.1 angeordnet und die Beschwerde des Landes NRW gegen eine entsprechende Anordnung des VG Köln bzgl. der LG 14.2 zurückgewiesen. Maßgeblich hierfür sind jeweils ermessensfehlerhafte Auswahlentscheidungen des Landes NRW, bei denen nicht besser geeignete Krankenhäuser gegenüber der von uns vertretenen Antragstellerin bevorzugt wurden. Das Krankenhaus darf nun bis auf weiteres die Leistungen weiter erbringen. Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens wird weiter zu klären sein, ob das Land eine zutreffende Bedarfsprognose vorgenommen hat.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae

Schockraum III – praxisferne Entscheidung des BSG

Mit drei Urteilen vom 20.08.2026 (B 1 KR 23/25 R, 21/26 R und 34/24 R) hat das BSG seine bisherige Rechtsprechung zur Vergütungsfähigkeit von kurzzeitigen Notfallbehandlungen im Krankenhaus leider erheblich verschärft. Streitgegenständlich war die Fortführung der Reanimation bei Versicherten, die unter laufender Wiederbelegung als Notfall eingeliefert wurden und nach kurzer Zeit verstarben. Das BSG entschied, dass derartige Reanimationen und Notfallleistungen selbst im Schockraum oder auf der Intensivstation noch keine vollstationäre Krankenhausbehandlung begründen könnten, sondern lediglich eine ambulante Notfallbehandlung darstellen. Weder die Verortung der Reanimation auf der Intensivstation noch der Umfang des personellen und sachlicher Ressourceneinsatzes im Krankenhaus sind damit relevant – Maßnahmen wie eine Defibrillation, den Einsatz von Thoraxkompressionsgeräten, EKG, Blutgasanalysen oder Adrenalingaben würdigt das BSG schlicht nicht als besonders intensiven Mitteleinsatz. Der 1. Senat verlangt vielmehr eine „belastbare Tatsachengrundlage“ für einen „Behandlungsplan“ dahingehend, dass sich an die Notfallmaßnahme eine Behandlung für mindestens einen Tag und eine Nacht anschließen kann. Eine derartige Prognose dürfte im Falle einer frustranen Reanimation und Versterben des Patienten jedoch unmöglich sein. Krankenhäusern bleibt damit nur die Abrechnung der – den betriebenen Aufwand in keiner Weise abbildenden – ambulanten Notfallpauschale.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz

Aufrechnungen aus Prüfung von Altfällen auch nach 2022 möglich

Entgegen der weitaus überwiegenden Rechtsprechung der Instanzgerichte hat das BSG mit Urteilen vom 20.08.2026 (B 1 KR 5/26 R, 7/26 R und 12/26 R), entschieden, dass das gesetzliche Aufrechnungsverbot auch nach Inkrafttreten der PrüfvV 2022 weiterhin suspendiert wird, soweit es sich um Erstattungsforderungen der Krankenkassen aus ordnungsgemäß durchlaufenden Prüfungen von Fällen mit Aufnahmedatum bis 31.12.2021 handelt. Das BSG geht davon aus, dass sich aus § 109 Abs. 6 SGB V kein generelles Verbot ergäbe, Vergütungsansprüche der Krankenhäuser mit anderen Forderungen aufzurechnen. Das gesetzliche Aufrechnungsverbot schließe die Aufrechnung gegen Vergütungsforderungen des Krankenhauses nicht generell aus, da dieses Verbot allein an die Krankenkassen adressiert sei und nur die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen beschränke. Während sich die Regelung des Aufrechnungsverbots nach § 109 Abs. 6 Satz 1 auf die unstrittigen Hauptforderungen der Krankenhäuser beziehe, “gegen“ die nicht aufgerechnet werden darf, knüpfe die Ausnahmeregelung nach § 109 Abs. 6 Satz 2 an die Erstattungsforderungen der Krankenkassen an, “mit“ denen ausnahmsweise aufgerechnet werden darf. Die in der Übergansvereinbarung zur Prüfverfahrensvereinbarung getroffene ausdrückliche Anordnung der weiteren Anwendung der Aufrechnungsbefugnis § 10 der Prüfverfahrensvereinbarung 2016 auf alle Behandlungsfälle mit Aufnahme bis zum 31. Dezember 2021 erlaube es daher den Krankenkassen „in Erweiterung von § 109 Absatz 6 Satz 1 und 2 SGB V“, ihre Erstattungsansprüche auch gegen ab dem 1. Januar 2022 entstandenen Vergütungsansprüche der Krankenhäuser aufzurechnen. Voraussetzung hierfür sei, dass diese Erstattungsansprüche Ergebnis fristgerecht eingeleiteter und ordnungsgemäß abgeschlossener Prüfverfahren sind.
Ihre Ansprechpartnerinnen: Kristina Schwarz und Dr. Heike Thomae

Krankenhausplanung NRW – LG 16.4 Pankreas: OVG NRW weist Beschwerden der Planungsbehörde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurück

Mit Beschlüssen vom 29.7.2026 und 3.8.2026 (13 B 304/25 und 13 B 288/25) hat das OVG NRW die Beschwerden des Landes NRW gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen bzgl. der  Nichtzuweisung der LG 16.4 nun zurückgewiesen. Das OVG NRW hält die getroffene Auswahlentscheidung für rechtsfehlerhaft, weil ein bevorzugtes Krankenhaus eine Mindestvoraussetzung nicht erfüllte. Die klagenden Krankenhäuser dürfen nun bis auf weiteres die Leistungen der LG 16.4 weiter erbringen.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae

VGH Baden-Württemberg bestätigt Wirksamkeit der Tübinger Grundsteuersatzung

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erklärte in seinem von der Anwaltskanzlei Quaas & Partner erstrittenen Urteil vom 18.06.2022 – 2 S 2228/25 – die Grundsteuerhebesatzsatzung der Stadt Tübingen für wirksam. Der Normenkontrollantrag einer Wohnungseigentümerin blieb erfolglos. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand nicht die Höhe der Grundsteuer selbst, sondern die Frage, ob die Satzung ordnungsgemäß im Internet bekannt gemacht worden war. Die Antragsstellerin vertrat die Auffassung, die qualifizierte elektronische Signatur hätte ausschließlich durch den Oberbürgermeister oder dessen Stellvertretung angebracht werden dürfen. Diese Argumentation ist der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts dient die qualifizierte elektronische Signatur allein der technischen Sicherung des veröffentlichten Dokuments gegen nachträgliche Veränderung. Entscheidend sei daher nicht, wer die Signatur anbringe, sondern dass die hierfür zuständige Person nach der internen Zuständigkeitsregelung der Kommune hierzu befugt sei. Auch die weitere Anforderung an die digitale Bekanntmachung seien eingehalten worden.
Die Entscheidung schafft Rechtsicherheit für Kommunen, die Satzungen elektronisch bekannt machen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellt klar, dass formelle Anforderungen an die digitale Veröffentlichung praxisnah auszulegen sind und die technische Signatur nicht zwingend durch den Bürgermeister persönlich erfolgen muss. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
Ihre Ansprechpartnerin: Viktoria Schneider, Stuttgart

BSG: Keine Aufrechnungsbefugnis der Krankenkassen bei nicht rechtzeitig vorgelegten Unterlagen (PrüfvV 2014)

Das BSG hat mit Beschluss vom 28.05.2026  – B 1 KR 37/25 B klargestellt, dass einer Krankenkasse ein  Erstattungsanspruch nicht schon deshalb zusteht, weil das Krankenhaus die vom MDK angeforderten Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt hat. Aus § 7 Abs 2 Satz 4 PrüfvV 2014 ergibt sich keine Befugnis der Krankenkasse, allein aufgrund einer Fristversäumnis des Krankenhauses einen Erstattungsanspruch festzustellen, ohne dass es auf das Bestehen des Vergütungsanspruchs und dessen Höhe ankäme. Eine Krankenkasse ist nach § 9 Satz 1 PrüfvV 2014 nur unter zwei alternativen Voraussetzungen zur Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs mit einem unstreitigen Vergütungsanspruch des Krankenhauses berechtigt. Entweder ist der Erstattungsanspruch nach Beendigung des Vorverfahrens (§ 5 PrüfvV 2014) zwischen den Beteiligten einvernehmlich festgestellt worden. Oder der Erstattungsanspruch ist von der Krankenkasse dem Krankenhaus nach § 8 PrüfvV 2014 fristgerecht mitgeteilt worden. § 7 Abs 2 Satz 4 PrüfvV 2014 regelt auch keine Befugnis der Krankenkasse, isoliert den Eintritt der Präklusion festzustellen und das Prüfverfahren damit zu beenden.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae

Begründet das Einwurf-Einschreiben einen rechtsicheren Zugangsnachweis?

Ein Einwurf-Einschreiben reicht nicht mehr aus, um den sogenannten „Anscheinsbeweis“ für den Zugang eines Schreibens (wie beispielsweise einer Kündigung oder Abmahnung) vor Gericht zu führen, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 07.05.2026, 2 AZR 184/25, entschieden hat. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.05.2023, V ZR 203/22) wurde bei einem Einwurf-Einschreiben ein Anscheinsbeweis für den Zugang angenommen, wenn der Einlieferungsbeleg und eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorgelegt werden konnten. Diese Rechtsprechung beruhte jedoch auf dem früheren „Peel-off-Label-Verfahren“ der Deutschen Post, welches nicht mehr verwendet wird. Bei dem der Entscheidung des BAG zugrunde liegenden digitalen „Scan-Verfahren“ besteht hingegen kein Anscheinsbeweis für den Zugang mehr, da hierbei ein elektronischer Auslieferungsbeleg generiert wird, bevor das Schreiben tatsächlich in den Briefkasten eingeworfen wird. Das Einwurf-Einschreiben bietet nach den Ausführungen des BAG damit gegenüber einem normalen Brief keine zusätzliche Sicherheit, da allenfalls belegt werde, dass sich der Zusteller vor dem richtigen Briefkasten vergewissert und die Sendung bis dorthin nicht verloren gegangen sei.
Die Deutsche Post hat allerdings gegenüber der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) mittlerweile mitgeteilt, dass das Scan-Verfahren bereits angepasst wurde. Nunmehr werde der Einwurf durch den Zusteller zusätzlich digital bestätigt und im Handgerät mit Unterschrift dokumentiert. Wenngleich hiermit die Bedenken des BAG ausgeräumt worden sein dürften, ist noch offen, ob das modifizierte Scan-Verfahren einer gerichtlichen Prüfung des Anscheinsbeweis standhält. Als rechtssicher kann daher derzeit nur die persönliche Übergabe oder die protokollierte Zustellung mittels bevollmächtigtem Boten angesehen werden. Ein Einschreiben mit der Zusatzleistung des Rückscheins bietet das Risiko, dass der Empfänger die Annahme verweigert oder nicht angetroffen wird, sodann kein Einwurf erfolgt und der tatsächliche Zugang nicht nachgewiesen werden kann.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund

Krankenhausplanung NRW: Erfolgreiche Beschwerde bzgl. der LG 14.2 Endoprothetik  Hüfte und LG 14.5 Wirbelsäuleneingriffe

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 14.7.2026, 13 B 109/26, in einem von uns geführten Verfahren die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf die beiden LG 14.2 und 14.5 angeordnet wegen ermessensfehlerhafter Auswahlentscheidung der Behörde. So können zwar regionale Aspekte und das Gebot der Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen eine Auswahlentscheidung tragen, jedoch müsse die Planungsbehörde in konsistenter und den Grundsatz der Chancengleichheit wahrender Weise die räumlichen Gegebenheiten und Besonderheiten der Versorgungssituation im Planungsgebiet berücksichtigen. So könne nicht in einer Stadt mit höherer Einwohnerzahl die Ablehnung der LG an einem  zweiten Krankenhaus mit der Vermeidung der regionalen Mehrfachvorhaltung begründet werden und zugleich in einer kleineren Stadt die Zuweisung an zwei Krankenhäuser erfolgen, ohne dies mit Besonderheiten der Versorgungssituation zu begründen. Zudem liege ein Ermessensfehler vor, wenn die Behörde von in Wahrheit nicht vorliegenden Tatsachen ausgeht, wie im vorliegenden Fall von einer Ende 2024 noch gar nicht erfolgten Leistungsverlagerung. Bis auf weiteres darf das von uns vertretene Krankenhaus nun die Leistungen beider LG weiterhin erbringen.
Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae

G-BA legt neue Mindestmenge für Magenkrebs-Operationen fest

Gem. Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 18.6.2026 müssen Krankenhäuser künftig eine Mindestmenge bei der chirurgischen Behandlung des Magenkarzinoms erfüllen. Für planbare Magenkrebs-Operationen gilt nach Übergangsfristen ab 2031 eine Mindestmenge von 20 pro Jahr und Standort. Die Änderungen treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 1. Januar 2027 in Kraft. Dann gelten zunächst gestufte Übergangsregelungen:

  • In den Kalenderjahren 2027 und 2028 gilt übergangsweise keine Mindestmenge.
  • In den Kalenderjahren 2029 und 2030 gilt übergangsweise eine Mindestmenge von 10 Leistungen pro Standort eines Krankenhauses. Krankenhausträger müssen für das Kalenderjahr 2029 spätestens zum 7. August 2028 gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen darlegen, dass sie die erforderlichen Mindestmengen voraussichtlich erfüllen werden.
  • Ab dem Kalenderjahr 2031 hängt die Leistungsberechtigung davon ab, ob die neue Mindestmenge von 20 erfüllt wird. Die Landesbehörden können mit Zustimmung der Krankenkassen eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn die flächendeckende Versorgung gefährdet sein könnte.

Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae