Auszeichnungen

Das Magazin Wirtschaftswoche zählte die Kanzlei auf Basis einer unabhängigen Datenerhebung und der Entscheidung einer Expertenjury wiederholt zu einer von Deutschlands Top-Kanzleien im Medizinrecht und hat Frau Rechtsanwältin Dr. Heike Thomae wiederholt als „Top Anwältin“ empfohlen; sie zählt danach auch auch in 2025 zu den renommiertesten Anwält:innen für Medizinrecht für Ärzte, Kliniken und Pharmaunternehmen.

Die Kanzlei ist seit 2020 in jedem Jahr in der Liste derBesten Wirtschaftskanzleien“ von brand eins und Statista platziert. Die Auszeichnung basiert auf einem unabhängigen zweistufigen Erhebungs- und Bewertungsverfahren, das Empfehlungen von Experten sowie von Inhouse-Juristen aus mittleren und großen Unternehmen berücksichtigt und damit tausende von Urteilen bündelt.

Das Handelsblatt hat 2024 zum 16. Mal das Ranking Deutschlands Beste Anwälte veröffentlicht und wir freuen uns über die Auszeichnungen  „Anwalt des Jahres“ für Prof. Dr. Michael Quaas. Der US-Verlag Best Lawyers ermittelt diese Bestenliste jährlich auf Basis einer Umfrage unter Wirtschaftsanwälten. Diese geben an, welche ihrer Kolleginnen und Kollegen sie in bestimmten Rechtsgebieten für besonders qualifiziert halten; die Kanzlei zählt demnach u.a. in den Rechtsgebieten „Gesundheitsrecht“ und „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ zu „Deutschlands Besten Anwälten 2024“.

Für BUSINESS TODAY zählt Prof. Dr. Michael Quaas zu den „Top 10 Influential Healthcare Lawyers in Germany„: „Michael Quaas, working with Quaas & Partner, has earned a reputation for his extensive experience advising on hospital financing, planning and reimbursement. Beyond his lawyer duties, Quaas is also a noted author, having published countless articles, monographs and manuals related to medicine law and hospital law.“ („Michael Quaas hat sich einen guten Ruf für seine umfassende Erfahrung in der Beratung zu Krankenhausfinanzierung, -planung und -vergütung erworben. Über seine Anwaltstätigkeit hinaus ist er auch ein bekannter Autor, der unzählige Artikel, Monographien und Handbücher zum Thema Medizin- und Krankenhausrecht veröffentlicht hat“).

Aktuelles

Krankenhausplanung NRW: Erfolgreiche Beschwerde bzgl. der LG 14.2 Endoprothetik  Hüfte und LG 14.5 Wirbelsäuleneingriffe

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 14.7.2026, 13 B 109/26, in einem von uns geführten Verfahren die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf die beiden LG 14.2 und 14.5 angeordnet wegen ermessensfehlerhafter Auswahlentscheidung der Behörde. So können zwar regionale Aspekte und das Gebot der Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen eine Auswahlentscheidung tragen, jedoch müsse die Planungsbehörde in konsistenter und den Grundsatz der Chancengleichheit wahrender Weise die räumlichen Gegebenheiten und Besonderheiten der Versorgungssituation im Planungsgebiet berücksichtigen. So könne nicht in einer Stadt mit höherer Einwohnerzahl die Ablehnung der LG an einem  zweiten Krankenhaus mit der Vermeidung der regionalen Mehrfachvorhaltung begründet werden und zugleich in einer kleineren Stadt die Zuweisung an zwei Krankenhäuser erfolgen, ohne dies mit Besonderheiten der Versorgungssituation zu begründen. Zudem liege ein Ermessensfehler vor, wenn die Behörde von in Wahrheit nicht vorliegenden Tatsachen ausgeht, wie im vorliegenden Fall von einer Ende 2024 noch gar nicht erfolgten Leistungsverlagerung. Bis auf weiteres darf das von uns vertretene Krankenhaus nun die Leistungen beider LG weiterhin erbringen.
Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae

G-BA legt neue Mindestmenge für Magenkrebs-Operationen fest

Gem. Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 18.6.2026 müssen Krankenhäuser künftig eine Mindestmenge bei der chirurgischen Behandlung des Magenkarzinoms erfüllen. Für planbare Magenkrebs-Operationen gilt nach Übergangsfristen ab 2031 eine Mindestmenge von 20 pro Jahr und Standort. Die Änderungen treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 1. Januar 2027 in Kraft. Dann gelten zunächst gestufte Übergangsregelungen:

  • In den Kalenderjahren 2027 und 2028 gilt übergangsweise keine Mindestmenge.
  • In den Kalenderjahren 2029 und 2030 gilt übergangsweise eine Mindestmenge von 10 Leistungen pro Standort eines Krankenhauses. Krankenhausträger müssen für das Kalenderjahr 2029 spätestens zum 7. August 2028 gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen darlegen, dass sie die erforderlichen Mindestmengen voraussichtlich erfüllen werden.
  • Ab dem Kalenderjahr 2031 hängt die Leistungsberechtigung davon ab, ob die neue Mindestmenge von 20 erfüllt wird. Die Landesbehörden können mit Zustimmung der Krankenkassen eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn die flächendeckende Versorgung gefährdet sein könnte.

Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae

Zulässige Mehrfachkodierung

Das LSG NRW hat mit Urteil vom 21.04.2026, L 5 KR 357/25, klargestellt, dass abweichend vom Grundprinzip der monokausalen Kodierung bei komplexen Eingriffen Mehrfachkodierungen auch aus einer Kategorie des OPS zulässig sind. Im zugrundeliegenden Fall hatte das von uns vertretene Krankenhaus im Rahmen der wiederholten Sanierung eines Anastomosenaneurysmas sowohl die Prozedur nach OPS 5-394.2 (Revision eines vaskulären Implantats) als auch nach 5-394.3 (Wechsel eines vaskulären Implantats) kodiert. Während die Krankenkasse die Ansicht vertrat, bei Wiedereröffnung eines Operationsgebietes könne nur ein Revisionscode aus dieser Kategorie verwendet werden, hält das LSG die Mehrfachkodierung für korrekt. Weder der Wortlaut des OPS 5-394.2 noch die einschlägige DKR enthielten eine Beschränkung auf einen einzigen Revisionskode pro OP-Gebiet, auch sei dem OPS innerhalb der Kategorie 5-394 kein klassifikatorisches Verbot der Mehrfachkodierung zu entnehmen. Es sei vielmehr eine Kombinierbarkeit der Revisionskodes mit weiteren, den Eingriff spezifizierenden Kodes vorgesehen, sofern hierdurch unterschiedliche Aspekte desselben Revisionseingriffs erfasst würden. Insbesondere der Hinweistext zum betreffenden OPS, wonach spezifisch kodierbare Eingriff gesondert zu kodieren seien, gebiete, dass alle signifikanten Teileingriffe eines komplexen Geschehens abzubilden seien – auch wenn sie mehrere Kodes derselben Kategorie/Klasse beträfen.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund

Merkmale einer intensivmedizinischen Versorgung

Das Sozialgericht Dortmund hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom 02.06.2026, S 65 KR 7218/19, mit den Anforderungen befasst, die das BSG in seinen Grundsatzurteilen vom 27.08.2025 (B 1 KR 13/24 R und B 1 KR 28/24 R) an die Definition und Voraussetzung einer intensivmedizinischen Versorgung aufgestellt hatte. Im zugrundeliegenden Fall wurde eine an amyotropher Lateralsklerose (ALS) im fortgeschrittenen Stadium leidende Versicherte auf der Intensivstation eines Krankenhauses behandelt und durchgehend beatmet. Die Krankenkasse lehnte die Anrechnung der Beatmungszeiten mit der Begründung ab, die zuvor bereits mittels Tracheostoma heimbeatmete Versicherte sei nur überwacht, aber nicht intensivmedizinisch behandelt worden. Das Sozialgericht wies diesen Ansatz zurück. Zwar könne sich nach der einschlägigen Kodierrichtlinie im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des BSG eine intensivmedizinische Versorgung nicht nur in der reinen Beatmungsnotwendigkeit erschöpfen. Es sei jedenfalls erforderlich, dass zumindest eine weitere für das Leben notwendige vitale oder elementare Funktion (Kreislauf, Homöostase, Stoffwechsel) lebensgefährlich bedroht oder gestört sei und die Versicherte deswegen auch der Mittel der Intensivmedizin bedürfe. Insofern sei zwar denkbar, dass auch ein durch Tracheostoma beatmeter Patient unter gewissen Bedingungen nicht auf einer Intensivstation betreut werden müsse – dies jedoch nur dann, wenn eine gewisse Selbständigkeit erhalten sei, um Gefahrensituationen zu erkennen und gegenüber dem Pflegepersonal zu kommunizieren. Bei der Versicherten habe diese Befähigung zu keinem Zeitpunkt mehr bestanden; sie wäre im Falle einer Komplikation ihrer (Be)Atmung unmittelbar verstorben. Da aufgrund der ALS-Erkrankung jedenfalls auch Kreislauf, Homöostase und Stoffwechsel mittelbar dauerhaft bedroht gewesen seien, hätte die Versicherte außerhalb einer Intensivstation nicht versorgt werden können.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund

Eine sekundäre Fehlbelegung ist kein Minus einer primären Fehlbelegung

Die Präklusionswirkung der abschließenden Leistungsentscheidung nach § 8 der PrüfvV ist weiterhin umstritten. Das BSG hatte zwar mit Urteil vom 12.06.2025, B 1 KR 40/24 R, für den Fall, dass eine sekundäre Fehlbelegung mitgeteilt wurde, entschieden, dass die Krankenkasse in der Folge mit dem Einwand einer primärer Fehlbelegung ausgeschlossen sei. Ob dies im umgekehrten Fall der Beanstandung einer tatsächlich nicht vorliegenden primären Fehlbelegung und späteren Geltendmachung einer sekundären Fehlbelegung gilt, hat das BSG bislang offen gelassen. Das LSG Baden-Württemberg hat dies nun mit Urteil vom 18.03.2026, L 5 KR 2711/23 bejaht. In dem vorliegenden Fall hatte die Krankenkasse nach Durchführung einer Auffälligkeitsprüfung mit dem Prüfgegenstand der Notwendigkeit und Dauer der stationären Behandlung in ihrer abschließenden Leistungsentscheidung einen Erstattungsanspruch in Höhe der vollständigen Behandlungskosten aufgrund einer primären Fehlbelegung geltend gemacht. Im gerichtlichen Verfahren bestätigte der Sachverständige zwar die Notwendigkeit der stationären Behandlung, hielt jedoch eine Kürzung der Verweildauer für angemessen. Das erstinstanzliche Gericht vertrat daraufhin die Ansicht, in jeder primären Fehlbelegung sei eine sekundäre Fehlbelegung als „Weniger“ mitenthalten, so dass dem Krankenhaus nicht der volle Vergütungsanspruch zustehen könne. Das LSG Baden-Württemberg wies diesen Ansatz zurück. Mit ihrer abschließenden Entscheidung habe sich die Krankenkasse allein auf eine primären Fehlbelegung gestützt; sie sei deshalb mit dem Einwand einer sekundären Fehlbelegung ausgeschlossen. Primäre und sekundäre Fehlbelegung seien unterschiedliche Prüfungsgegenstände, auch wenn hinsichtlich des Vergütungsumfangs zwischen beiden Überschneidungen bestünden. Sie könnten aber nicht beliebig gegeneinander ausgetauscht werden. Es entspräche Sinn und Zweck des § 8 der PrüfvV, den Fall der Beanstandung einer tatsächlich nicht vorliegenden primären Fehlbelegung und späteren Geltendmachung einer sekundären Fehlbelegung genauso zu behandeln wie den (vom BSG bereits entschiedenen) Fall der zunächst geltend gemachten sekundären und später eingewandten primären Fehlbelegung.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund

Die Sepsis-3-Definition entfaltet frühestens ab dem Jahr 2020 kodierrechtliche Relevanz

Die Kriterien, die zum Nachweis bzw. der Diagnose einer Sepsis führen, wurden ab dem Jahr 2016 überarbeitet. Schwerpunkt der Sepsis-3-Definition ist mittlerweile der SOFA-Score, der die Kriterien des SIRS zur Feststellung einer Sepsis als medizinischen Standard abgelöst hat. Der geänderte Begriffsinhalt der Sepsis wurde zwar schon Ende 2018 in der S3-Leitlinie (S3) der Deutschen Sepsis-Gesellschaft konsentiert, so dass sich diese auf einen Gültigkeitszeitraum ab 31.12.2018 bezog, allerdings erfolgte die redaktionelle Aufarbeitung erst im Dezember 2019 und die Veröffentlichung auf der AWMF-Webseite erst Anfang 2020. Zum 20. Februar 2020 wurden die Kriterien sodann in den ICD-10-GM überführt. Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat nun mit Urteil vom 16.04.2026, S 19 KR 358/22, entschieden, dass sich die Kodierung eines Behandlungsfalles aus dem Jahre 2019 noch anhand der SIRS-Kriterien richtet. Dies folge zum einen aus dem Wortlaut der Deutschen Kodierrichtlinien für 2019, welche den Begriff der SIRS weiterhin erwähnten, zum anderen daraus, dass die Veröffentlichung der neuen S3-Leitlinie, welche die SOFA-Kriterien implementierte, 2019 noch nicht abgeschlossen und es daher leitliniengerecht und behandlungsfehlerfrei gewesen sei, sich bis zu deren vollständiger Ablösung noch auf die SIRS-Kriterien zur Feststellung einer Sepsis zu stützen und diese entsprechend zu kodieren.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund

Nachträgliche Übersendung einer medizinischen Begründung ist keine unzulässige Rechnungskorrektur

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteilen vom 22.04.2026 (L 10 KR 681/24 und L 10 KR 677/24) ebenso wie das LSG Baden-Württemberg mit Urteilen vom 17. und 18.03.2026 (L 11 KR 1932/ 25 und L 5 KR 2980/25) entschieden, dass sich die Nachlieferung einer medizinischen Begründung für eine stationäre Behandlung bei regelhaft ambulant erbringbaren Leistungen, die im AOP-Vertrag nach § 115b SGB V gelistet sind, lediglich auf die Fälligkeit der Rechnung auswirkt und auch noch nach Übermittlung der Schlussrechnung erfolgen kann. Eine nach § 17c Abs. 2 a KHG ausgeschlossene Korrektur der Abrechnung  folgt hieraus nicht. Die Revision wurde zugelassen.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund

Behandlung im Schockraum

Eine kurzzeitige Notfallbehandlung im Krankenhaus kann nach der Rechtsprechung des BSG eine konkludente stationäre Aufnahme darstellen, wenn eine parallel zur Aufnahmediagnostik stattfindende Behandlung die personellen und sächlichen Ressourcen des Krankenhauses in hohem Maße beansprucht („Schockraum-2“ Entscheidung vom 29.08.2023, B 1 KR 15/22 R).  Umstritten ist häufig, wann ein derart intensiver Ressourceneinsatz angenommen werden kann und ob das Krankenhaus diesen gesondert dokumentieren muss. Das LSG Baden-Württemberg hat diesbezüglich mit Urteil vom 18.03.2026, L 5 KR 2787/25, festgestellt, dass mit einer Behandlung im multidisziplinären Schockraum und der Kodierung einer kardialen oder kardiopulmonalen Reanimation nach dem OPS 8-771 regelhaft der für eine konkludente Aufnahme in das Krankenhaus erforderliche intensive Mitteleinsatz verbunden sei und es deshalb keiner weiteren Begründung zur Herbeiführung der Fälligkeit einer stationären Vergütung des Krankenhauses bedürfte.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund

Krankenhausplanung NRW: LG 30.2 Herztransplantation – Zurückweisung der Beschwerde des Landes NRW

In dem von uns vertretenen Verfahren auf Zuweisung der LG 30.2 Herztransplantation hat das OVG NRW mit Beschluss vom 25.3.2026 – 13 B 326/25 – die Beschwerde des Landes NRW zurückgewiesen. Damit kann aufgrund der angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage die Klinik weiter Herztransplantationen durchführen. Das OVG NRW bestätigte, dass eine voraussichtlich fehlerhafte Auswahlentscheidung getroffen wurde, die zudem der Systematik der Krankenhausplanung zuwiderlaufe. Die Planung habe auch eine Bedarfsunterdeckung zur Folge.
Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae

Entstehung des Anspruchs auf Aufschlagszahlung erst bei rechtskräftiger Entscheidung über die Rechnungsminderung

Seit 2022 müssen Krankenhäuser gemäß § 275c Abs. 3 SGB V unter bestimmten Voraussetzungen einen prozentualen Aufschlag zahlen, wenn sich nach Prüfung durch den Medizinischen Dienst (MD) eine Rechnungsminderung ergibt. In einer Vielzahl von Klageverfahren um die Durchsetzung einer Rechnungsminderung machen Krankenkassen derzeit diese Aufschlagszahlung zusätzlich zu dem eigentlichen Erstattungsanspruch geltend. Das Sozialgericht Reutlingen hat diesem Vorgehen in einer Entscheidung vom 18.12.2025, S 12 KR 2033/23, nun eine Absage erteilt. Im zugrundeliegenden Fall stritten die Beteiligten um die Kodierung einer Nebendiagnose. Die Krankenkasse erhob nach Durchführung des Erörterungsverfahrens Klage auf Rückzahlung von Behandlungskosten und erweiterte diese um die anhand der Erstattungsforderung berechnete Aufschlagszahlung nach § 275c Abs. 3 SGB V. Das Sozialgericht gab zwar der Klage bezogen auf die Erstattungsforderung statt, wies sie jedoch hinsichtlich der Aufschlagszahlung zurück. Dieser Anspruch sei im Entscheidungszeitpunkt mangels rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens noch nicht entstanden. Nach dem maßgebenden Wortlaut von § 275c Abs. 3 S. 1 SGB V ergäbe sich aus der Formulierung „dem geminderten Abrechnungsbetrag„, dass die nach Prüfung durch den MD entstehende Rechnungsminderung verbindlich für die Beteiligten feststehen müsse. Dies sei jedoch dann nicht der Fall, wenn das Krankenhaus die leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse nicht akzeptiere und ein gerichtliches Verfahren im Hinblick auf die Zahlung eines geltend gemachten Erstattungsanspruches durchgeführt werde. Der Anspruch auf die Aufschlagszahlung entstehe daher erst zu dem Zeitpunkt, ab dem eine Minderung der abgerechneten Vergütung endgültig feststehe. Bei der klageweisen Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches durch die Krankenkasse sei dies im Falle einer gerichtlichen Entscheidung erst bei Eintritt von deren Rechtskraft der Fall.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund