Auszeichnungen

Das Magazin Wirtschaftswoche zählte die Kanzlei auf Basis einer unabhängigen Datenerhebung und der Entscheidung einer Expertenjury wiederholt zu einer von Deutschlands Top-Kanzleien im Medizinrecht und hat Frau Rechtsanwältin Dr. Heike Thomae wiederholt als „Top Anwältin“ empfohlen; sie zählt danach auch auch in 2025 zu den renommiertesten Anwält:innen für Medizinrecht für Ärzte, Kliniken und Pharmaunternehmen.

Die Kanzlei ist seit 2020 in jedem Jahr in der Liste derBesten Wirtschaftskanzleien“ von brand eins und Statista platziert. Die Auszeichnung basiert auf einem unabhängigen zweistufigen Erhebungs- und Bewertungsverfahren, das Empfehlungen von Experten sowie von Inhouse-Juristen aus mittleren und großen Unternehmen berücksichtigt und damit tausende von Urteilen bündelt.

Das Handelsblatt hat 2024 zum 16. Mal das Ranking Deutschlands Beste Anwälte veröffentlicht und wir freuen uns über die Auszeichnungen  „Anwalt des Jahres“ für Prof. Dr. Michael Quaas. Der US-Verlag Best Lawyers ermittelt diese Bestenliste jährlich auf Basis einer Umfrage unter Wirtschaftsanwälten. Diese geben an, welche ihrer Kolleginnen und Kollegen sie in bestimmten Rechtsgebieten für besonders qualifiziert halten; die Kanzlei zählt demnach u.a. in den Rechtsgebieten „Gesundheitsrecht“ und „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ zu „Deutschlands Besten Anwälten 2024“.

Für BUSINESS TODAY zählt Prof. Dr. Michael Quaas zu den „Top 10 Influential Healthcare Lawyers in Germany„: „Michael Quaas, working with Quaas & Partner, has earned a reputation for his extensive experience advising on hospital financing, planning and reimbursement. Beyond his lawyer duties, Quaas is also a noted author, having published countless articles, monographs and manuals related to medicine law and hospital law.“ („Michael Quaas hat sich einen guten Ruf für seine umfassende Erfahrung in der Beratung zu Krankenhausfinanzierung, -planung und -vergütung erworben. Über seine Anwaltstätigkeit hinaus ist er auch ein bekannter Autor, der unzählige Artikel, Monographien und Handbücher zum Thema Medizin- und Krankenhausrecht veröffentlicht hat“).

Aktuelles

Novelle der Landesbauordnung (LBO) Baden-Württemberg verabschiedet

Die Mitte 2024 auf den Weg gebrachte (Quaas & Partner News vom 16.09.2024) Novelle der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) wurde vom Landtag am 13.03.2025 verabschiedet. Es ist schon die vierte Änderung der LBO in dieser Legislaturperiode.

Ein Kernstück der bisherigen Überlegungen, das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren für sämtliche bebauungsplankonforme Vorhaben mit Ausnahme der Sonderbauten und dort eine Genehmigungsfiktion vorzusehen, fällt jetzt moderater aus, indem seine Anwendung differenziert wird: Für alle Wohngebäude der Gebäudeklasse 4 (bis 13 m Höhe) kann der Bauherr nur zwischen Kenntnisgabeverfahren und dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wählen. Bei sonstigen, insbesondere gewerblichen Bauvorhaben haben Bauherren die Wahl zwischen vereinfachtem oder ordentlichen Baugenehmigungsverfahren. Aufgrund der negativen Erfahrungen mit dem Kenntnisgabeverfahren mangels ausreichender Dokumentation des Ergebnisses ist diese Abschwächung zu begrüßen. Das ordentliche Baugenehmigungsverfahren bleibt nur noch für Sonderbauten verpflichtend (zB. Schulen oder Hochhäuser).

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren und Verfahren über Antennenanlagen werden in § 58 Abs. 1a LBO mit einer Genehmigungsfiktion versehen, wenn der vollständige Bauantrag innerhalb von drei Monaten nicht beschieden ist. Allerdings gilt die Fiktion für Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nur, wenn sie auch beantragt wurden. Zudem muss ein versagtes gemeindliches Einvernehmen vor Ablauf der Entscheidungsfrist ordnungsgemäß ersetzt werden, kann also nicht Gegenstand der Fiktion sein. Allerdings bleibt offen, wie diese Ersetzung erfolgt, da sie bislang als Ersatzvornahme in der Erteilung der Baugenehmigung enthalten war. Das aus dem Kenntnisgabeverfahren vertraute Problem der fehlenden Dokumentation der fingierten Baugenehmigung soll dadurch gelöst werden, dass die Genehmigungsfiktion nach §§ 42a LVwVfG, 58 Abs. 1a Nr. 4 LBO auf Verlangen des Bauherrn oder von Einwendern unter Wiedergabe des Inhalts der fingierten Genehmigung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen oder bekanntzugeben ist. Eine Frist ist dafür nicht angegeben. Ob sich so ein Entlastungseffekt für die Behörden ergibt, wird wohl davon abhängen, wie häufig diese Bestätigung angefordert wird, weil diese einen ähnlichen Aufwand wie das Abfassen einer Baugenehmigung verursachen dürfte – mit dem Unterschied, dass schon vorher gebaut werden darf. Jedoch wurde in § 59 LBO keine Aussage zur Baufreigabe (roter Punkt) im Falle der Genehmigungsfiktion aufgenommen, so dass diese unklar bleibt.

Auch sonst erschwert die Novelle den Angrenzern die Wahrnehmung ihrer Rechte, entgegen der Beteuerungen der Landesregierung im Gesetzgebungsverfahren. So wird in § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO die Angrenzereinwendungsfrist mit materieller Präklusion (wieder) auf zwei Wochen verkürzt. Ergeht eine Baugenehmigung im vereinfachten oder im ordentlichen Baugenehmigungsverfahren, erfolgt deren Zustellung nur noch an Angrenzer, deren Einwendungen nicht umgesetzt wurden. Die Zustellung oder Bekanntgabe an sonstige Nachbarn bei Berührung ihrer öffentlich-rechtlich geschützten Belange ist nur noch Sollvorschrift. Einschneidend ist die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in allen Angelegenheiten nach der LBO und dem Denkmalschutzgesetz (§ 15 AGVwGO). Insgesamt bedeutet die erhebliche Erweiterung der Bereiche, in denen der Gesetzgeber die behördliche Kontrolle mit dem Verweis auf die Fachkompetenz der Bauvorlageberechtigten streicht, dass die Nachbarn eines unzulässigen Bauvorhabens von der Verwaltung zunehmend allein gelassen werden.

Weitere Entlastung der Baurechtsbehörden soll die Erweiterung des Katalogs der verfahrensfreien Vorhaben im Anhang zur LBO erbringen. So werden Nutzungsänderungen zur Schaffung von Wohnraum generell verfahrensfrei (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 LBO). Andere Erweiterungen betreffen im überarbeiteten Anhang zB. Öffnungen von Wänden und Dächern in Gebäuden, Kinderspielplätze, Garagen und Terrassen sowie Brennstoffzellen.

Bei den Abstandsflächen gibt es Privilegierungen u.a. von Anlagen zur Solarnutzung auf Dächern und von nachträglichen Dämmungen. Schon bisher problematisch war § 5 Abs. 5 Satz 2, jetzt Nr. 1 LBO, wonach eine nachträgliche Aufstockung von seit mindestens fünf Jahren zugelassenen Gebäuden um bis zu zwei Geschosse keine weitere Abstandsfläche auslöst. Sie wird nicht präzisiert, sondern sogar noch erweitert um die Errichtung von Dachgauben und Zwerchgiebeln zur Schaffung oder Erweiterung von Wohnraum in den durch die Außenwände vorgegebenen Grenzen. Abstandsrechtlich zulässig ist künftig gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO eine Nutzung von Dachflächen von baulichen Anlagen zu anderen Zwecken. So dürfen zB. auf einer privilegierten Grenzgarage Dachterrassen ohne Wegfall der Privilegierung entstehen, obwohl sie sich auf Nachbargrundstücke auswirken können. Passend dazu gibt es einen neuen Abweichungstatbestand für Abstandsflächen in § 56 Abs. 2 Nr. 5 LBO bei Ersatz eines Gebäudes an gleicher Stelle mit höchstens gleichen Abmessungen. Damit wird das Abstandsflächenrecht weiter verkompliziert statt vereinfacht.

Beim Brandschutz gibt es u.a. Ausnahmen vom zweiten Rettungsweg und Brandwänden, die den Anforderungen der Praxis genügen sollen. Die LBOAVO wird in die LBO integriert. Die Pflicht zur Errichtung von Kinderspielplätzen soll erleichtert abgelöst werden können. § 68 LBO enthält wie im Entwurf eine Typengenehmigung als Grundlage für serielles Bauen hinsichtlich standortunabhängiger Anforderungen.

Interessant ist die gesetzliche Festlegung des Bestandsschutzes in § 76 Abs. 1 LBO für bauliche Anlagen, „soweit sie genehmigt und genehmigungskonform errichtet worden sind und den Umfang der genehmigten Nutzung nicht verlassen“ haben oder „zum Zeitpunkt ihrer Errichtung dem geltenden Recht entsprochen“ haben oder „zu einem späteren Zeitpunkt hätten genehmigt werden können und … nicht zwischenzeitlich zu anderen Zwecken genutzt“ werden.

Die meisten dieser Änderungen treten drei Monate nach ihrer Verkündung im Gesetzblatt in Kraft, also voraussichtlich Mitte Juni 2025.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander Kukk, Nürtingen/Stuttgart

Weiterer erfolgreicher Eilrechtsschutz bei Organtransplantationen

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in einem weiteren von uns vertretenen Verfahren die aufschiebende Wirkung der Klage eines Universitätsklinikums angeordnet,  Beschl. v. 18.3.2025 – 18 L 178/25. Maßgeblich waren das im konkreten Fall fehlende Einvernehmen des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft  zur Planungsentscheidung des Landes gem. § 14 Abs. 1 S. 1, 2. HS KHGG NRW und die nicht hinreichende Berücksichtigung der Belange von Forschung und Lehre im Rahmen der Ermessensentscheidung. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Ihre Ansprechpartner: Prof. Dr. Quaas, Dr. Sieben und Dr. Thomae

Erfolgreicher Eilrechtsschutz in der Krankenhausplanung NRW

Das VG Gelsenkirchen hat am 14.3.2025 in zwei von uns vertretenen Verfahren die aufschiebende Wirkung der Klagen angeordnet für die LG 7.2 und 16.4 – 18 L 275/25, 18 L 374/25. Beide Krankenhäuser, denen die beantragten Leistungsgruppen nicht erteilt worden waren,  dürfen nun über den 1.4.2025 hinaus Leukämien und Lymphome behandeln und Pankreaseingriffe durchführen. Sie sind vorläufig so zu stellen  als wäre der Feststellungsbescheid vom 16.12.2024 nicht ergangen. Das VG Gelsenkirchen hält die Auswahlentscheidungen im Regierungsbezirk Münster für voraussichtlich rechtswidrig u.a. aufgrund der Reduzierung auf wenige Standorte, wovon sich allein drei in der Stadt Münster befinden,  und den bevorzugten Krankenhäusern ein Vielfaches der von ihnen beantragten Fallzahlen zugesprochen worden war. Dies verstoße bereits gegen den krankenhausplanerischen Grundsatz der Vermeidung einer regionalen Mehrfachvorhaltung in unmittelbarer Nähe. Auch die Tatsache, dass am Standort eine eigene Strahlentherapie vorhanden ist, an den anderen vom MAGS bevorzugten Krankenhäusern jedoch nur in Kooperation, sei ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt worden. 
Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. 
Ihre Ansprechpartner: Prof. Dr. Quaas, Dr. Sieben und Dr. Thomae

Verstoß gegen das Aufrechnungsverbot

Das SG Detmold hat am 18.02.2025, S 32 KR 1341/23, ebenso wie die Sozialgerichte Fulda (S 4 KR 349/22) und München (S 39 KR 1451/23) die Aufrechnung einer Krankenkasse gegen Forderungen eines Krankenhauses aus 2022 wegen Verstoß gegen das gesetzliche Aufrechnungsverbot des § 109 Abs. 6 SGB V für unzulässig erklärt.

Eine vertragliche Abweichung von diesem Verbot durch die (Übergangsvereinbarung) zur PrüfvV 2021 sei ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr gegeben, da diese nur bis zum Inkrafttreten einer überarbeiteten PrüfvV galt. Krankenkassen seien daher nur bis zum 31.12.2021 nach § 109 Abs. 6 Satz 3 iVm Art. 1 der Übergangsvereinbarung zur PrüfvV vom 10.12.2019 iVm § 10 der PrüfvV zur Aufrechnung mit bestrittenen Erstattungsforderungen berechtigt. Eine Krankenkasse dürfe im Übrigen auch nicht darauf vertrauen, dass die Krankenhäuser Aufrechnungen ab dem 01.01.2022 gegen sich gelten ließen, auch wenn die Voraussetzungen des Aufrechnungsverbotes von § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V vorlägen. Vielmehr habe die Krankenkasse durch ihre Auslegung der Übergangs-PrüfvV und der PrüfvV 2022 und ihre fehlerhafte Rechtsanwendung eine Aufrechnung trotz Aufrechnungsverbotes vorgenommen, die sie nunmehr gegen sich gelten lassen müsse.

Das BSG hat sich mit dieser Konstellation bislang noch nicht befasst, sondern in seiner Entscheidung vom 28.08.2024, B 1 KR 18/23 R, lediglich festgehalten, dass das gesetzliche Aufrechnungsverbot nach § 109 Abs 6 Satz 1 SGB V durch die Übergangs-PrüfvV aufgrund besonderer Umstände nur vorübergehend suspendiert worden sei. Da das BSG allerdings in der Vergangenheit hinsichtlich der Frage, ob gesetzliche oder vertragliche Aufrechnungsverbote bestehen, grundsätzlich auf die unstreitigen Forderungen, gegen welche die Krankenkasse eine Aufrechnung vorgenommen hat, abstellt (s. BSG vom 07.03.2023, B 1 KR 4/22 R), dürften Aufrechnungen der Krankenkassen gegen Forderungen mit Aufnahmedatum ab dem 01.01.2022 eindeutig unzulässig sein. Von dem gesetzlichen Aufrechnungsverbot sind nach § 109 Abs. 6 S. 2 SGB V iVm § 11 Abs. 4 der PrüfvV 2022 nur unbestrittene, geeinte oder rechtskräftig festgestellte Erstattungsforderungen der Krankenkassen ausgeschlossen. 
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund

Übergangspflege im Krankenhaus

Das Sozialgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 26.09.2024 – S 15 KR 134/24 KH – der Klage eines Krankenhauses auf Erstattung der Kosten für eine zehntätige Übergangspflege auf Grundlage des § 39e Abs. 1 SGB V vollumfänglich stattgegeben. Eine gesetzlich Versicherte war vollstationär behandelt worden, anschließend erfolgte eine Übergangspflege im selben Krankenhaus bis zur Verlegung in ein Pflegeheim. Die Krankenkasse hatte eine Erstattung der Vergütungspauschale für die Übergangspflege mit der Begründung abgelehnt, ihr seien zuvor keine Informationen über eine mögliche erforderliche Übergangspflege gemäß dem bundeseinheitlichen „Dokumentationsbogen Übergangspflege“ übermittelt worden, obwohl das Vorliegen der Voraussetzungen einer Übergangspflege im Krankenhaus im Einzelnen nachprüfbar zu dokumentieren und  Krankassen entsprechend § 39e Abs. 1 SGB V und § 39 Abs. 1a SGB V i. V. m. § 2 der Vereinbarung für Übergangspflege umgehend einzubeziehen seien, sobald absehbar wäre, dass eine Übergangspflege erforderlich werde.  Das SG Düsseldorf wies diesen Ansatz zurück. Nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut differenziere § 39e Absatz 1 SGB V in systematischer Hinsicht zwischen materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen, die in Satz 1 bis 3 normiert sind, und dem in Satz 4 geregelten formellen Nachweis der materiellen Anforderungen. Die Dokumentationsanforderung sei ausdrücklich nicht Tatbestandsvoraussetzung des Vergütungsanspruchs, sondern eine bloße Fälligkeitsregelung, die den Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnung auf denjenigen des vollständigen Vorliegens der Daten des Rechnungsdatensatzes in zeitlicher Hinsicht auf den Zugang des Dokumentationsbogens bei der Krankenkasse strecke. Demgemäß trenne jedenfalls der Landesvertrag Übergangspflege in Nordrhein-Westfalen nach § 132m SGB V – die gesetzliche Regelung in § 39e Absatz 1 SGB V nachvollziehend – auch eindeutig die materiellen Anspruchsvoraussetzungen von den Dokumentationspflichten.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund

Stufenverhältnis bei der Auslegung von Abrechnungsbestimmungen

In einer Entscheidung vom 14.11.2024, B 1 KR 29/23 R, befasst sich das BSG erneut mit der Auslegung unbestimmter Begriffe in einem OPS-Kode.  Streitig war, ob die Durchführung einer Bronchoskopie unter Verwendung eines sog. Bronchoflex Tubus über den OPS 1-620.10 im Sinne des Einsatzes eines „starren“ Instrumentsoder über den OPS 1-620.00, welcher nach dem Wortlaut den Einsatz eines „flexiblen“ Instruments vorsieht, zu kodieren war. Eine Definition, unter welchen Voraussetzungen von einem starren Instrument auszugehen ist, enthält der OPS nicht.

Das BSG hatte diesbezüglich bereits im Rahmen seiner Entscheidung vom 25.06.2024, B 1 KR 20/23 R (zum Begriff der ärztlichen Behandlungsleitung im OPS 8-980) darauf hingewiesen, dass der OPS  Begriffe entweder ausdrücklich definieren oder sich deren spezifische Bedeutung ergänzend aus der Systematik der Regelung ergeben kann. Ferner könne der Wortlaut ausdrücklich oder implizit ein an anderer Stelle „normativ determiniertes Begriffsverständnis“ in Bezug nehmen. Als Beispiel für ein derartiges normativ-determiniertes Begriffsverständnis nennt das BSG die Hinweise des BfArM im Systematischen Verzeichnis des OPS. Bei der Auslegung unbestimmter Begriffe in den Abrechnungsbestimmungen ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob ein normativ-determiniertes Begriffsverständnis besteht, welches entweder ausdrücklich in den Kodiervorschriften festgelegt oder auf welches implizit an anderer Stelle in Bezug genommen werden kann. Nur wenn sich aus dem determinierten Begriffsverständnis keine eindeutigen Erkenntnisse ergeben, ist sodann im zweiten Schritt auf einen faktisch bestehenden, medizinisch-wissenschaftlichen Sprachgebrauch und im dritten Schritt auf einen allgemeinen Begriffskern abzustellen. Der im OPS 1-620 verwendete Begriff des starren Instruments ist vor diesem Hintergrund weder dort noch an anderer Stelle normativ definiert, noch können sich aus sonstigen Regelungen Rückschlüsse auf ein normativ determiniertes Begriffsverständnis ziehen lassen. Da auch kein eindeutiger medizinisch-wissenschaftlicher Sprachgebrauch für starre oder flexible Instrumente existiert, hielt das BSG daher letztlich den allgemeinsprachliche Begriffskern für maßgeblich. Nach diesem Begriffskern, wonach als Synonyme für den Begriff „flexibel“ die Begriffe „biegsam, elastisch, anpassungsfähig“ gelten würden, sei ein sich Mund, Luftröhre und Bronchus anpassendes, biegsames Instrument flexibel und gerade nicht starr und der Bronchoflex Tubus somit als schlauchartiges Instrument den flexiblen Instrumenten im OPS zuzuordnen.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund

Verpackungssteuersatzung nach erfolgloser Verfassungsbeschwerde endgültig rechtssicher

Die von der Anwaltskanzlei Quaas & Partner begleitete Verpackungssteuersatzung der Stadt Tübingen hat mit der jetzt bekannt gemachten Entscheidung des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27.11.2024 – 1 BvR 1726/23 – auch die letzte juristische „Feuertaufe“ erfolgreich überstanden. Wie schon das Bundesverwaltungsgericht, hat nun auch das Bundesverfassungsgericht die Verpackungssteuersatzung in der in Tübingen geltenden Fassung für verfassungsgemäß erklärt. Es handle sich um eine Verbrauchssteuer, die mangels gleichartiger bundesgesetzlicher Steuer von den Kommunen auch erlassen werden dürfe. Zudem sei sie eine „örtliche Verbrauchsteuer“, auch soweit es sich um die (beliebten) „to go“-Verpackungen zum Mitnehmen handele. Die Verpackungssteuer widerspreche zurzeit keiner geltenden maßgeblichen abfallrechtlichen Gesamtkonzeption. Es liege auch kein Widerspruch zum System der Einwegkunstoff-Abgabe nach dem Bundesrecht vor. Schließlich würden diejenigen, die Speisen und Getränke in Einwegverpackungen abgeben, zwar in ihrer grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. Dieser Eingriff ist jedoch durch den mit der Verpackungssteuer verfolgten Zweck der Eindämmung von Einwegverpackungen gerechtfertigt. Damit ist auch dieser weitere juristische Angriff einer McDonald´s-Schnellrestaurantbetreiberin gegen die Verpackungssteuersatzung erfolglos geblieben. Kommunen sollten nun verstärkt über die Einführung solcher Satzungen nachdenken.
Weitere Informationen bei: Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Quaas; Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander Kukk

BSG zur Dokumentation der Teilnahme an Teambesprechungen

Das BSG hat mit Beschluss vom 13.01.2025, B 1 KR 73/23 B, die Nichtzulassungsbeschwerde einer Krankenkasse gegen eine zugunsten des von uns vertretenen Krankenhauses ergangene Entscheidung des LSG NRW vom 13.09.2023, L 10 KR 98/22, zurückgewiesen. Die Krankenkasse vertrat die Ansicht, dass ein Verstoß des Krankenhauses gegen die Dokumentationspflichten des OPS 8-550 im Hinblick auf die namentliche Benennung der Teilnehmer der wöchentlichen Teambesprechungen unter Verwendung von Namenskürzeln vorlag und forderte einen Teil der gezahlten Behandlungskosten zurück. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage ab, die Revision wurde nicht zugelassen. Auch die hiergegen eingelegte Beschwerde der Krankenkasse vor dem BSG blieb erfolglos. Das BSG weist darauf hin, dass die zugrundeliegende Frage, ob Namenskürzel eine ausreichend individuelle Bezeichnung für die Teilnehmer einer wöchentlichen Teamsitzung darstellen könnten, keine revisionsrechtlich klärungsbedürftige Rechtsfrage darstelle. Maßgeblich sei die Identifizierbarkeit der Teilnehmer. Die Krankenkasse habe nicht schlüssig dargelegt, warum die Verwendung von Namenskürzeln insofern grundsätzlich nicht geeignet sein solle, die Teilnehmer zu identifizieren. Ob die Namenskürzel in eindeutig unterschiedbarer Weise gewählt seien und ob die jeweiligen Angaben auch den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, sei eine Frage des Einzelfalls und der Sachverhaltsermittlung.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund

Gebot der Optimierung im Strahlenschutz

Im Bereich des Einsatzes ionisierender Strahlung gilt u.a. der Grundsatz, jede Exposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt – auch unterhalb gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte oder Richtwerte – so gering wie möglich zu halten, vgl. § 8 des Strahlenschutzgesetzes. Das Sozialgericht Duisburg hat diesbezüglich mit Urteil vom 11.12.2024, S 17 KR 193/21, festgestellt, dass dieses Gebot auch bei der Wahl verschiedener Behandlungsmethoden im Krankenhaus zum Tragen kommen und somit unmittelbar vergütungsrechtliche Relevanz entfalten kann.  Zugrunde lag die Abrechnung eines Krankenhauses für die Durchführung ablativer Maßnahmen unter Röntgendurchleuchtung bei Herzrhythmusstörungen in Gestalt eines dreidimensionalen Mappingverfahrens, kodiert über den OPS 8-835.8 (sog. 3D-Mapping). Grundsätzlich kam zur Behandlung des betreffenden Krankheitsbildes auch eine herkömmliche – günstigere – Katheterablation ohne 3D-Mapping in Betracht, allerdings wäre diese mit einer höheren Strahlenbelastung für den Patienten und den durchführenden Krankenhausmitarbeiter verbunden. Das Sozialgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass sich aus dem „ALARA-Prinzip“ (as low als reasonably achievable – so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar), welches einen weltweit anerkannten Grundsatz im Strahlenschutz darstelle, trotz Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots ein maßgebliches Argument für den Vorzug des Einsatzes einer Methode mit niedrigerer Strahlenexposition entnehmen lasse und demgemäß ein Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse bestehe.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund

Personaluntergrenzen in stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik bestätigt

Das BSG hat in mehreren Verfahren (B 1 KR 16/23 R u.a.) am 19.12.2024 entschieden, dass die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erlassene Richtlinie über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal gemäß § 136a Absatz 2 Satz 1 SGB V (Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik, PPP-RL) rechtmäßig ist. Der G-BA habe mit der Richtlinie den Auftrag des Gesetzgebers ermächtigungskonform umgesetzt. Dem stünde nicht entgegen, dass der G-BA keine evidenzbasierten Anhaltspunkte für die erforderliche Personalausstattung in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung ermitteln konnte, da die Orientierung zulässig an den Anforderungen der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) vorgenommen worden sei. Die dortigen Vorgaben durften als Mindestvorgaben festgesetzt und angepasst werden. Auch die Folgen der Nichteinhaltung der Mindestvorgaben in Form von Vergütungsabschlägen sei schließlich ermächtigungskonform geregelt. Die ab 2026 vorgesehenen Vergütungseinbußen für den Fall, dass stationäre Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik bis dahin nicht mit dem festgesetzten Mindestpersonal ausgestattet sind, sei aufgrund ihrer moderaten Höhe und der langen Übergangsfristen für den Personalaufbau verhältnismäßig.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund