Auszeichnungen

Das Magazin Wirtschaftswoche zählte die Kanzlei auf Basis einer unabhängigen Datenerhebung und der Entscheidung einer Expertenjury wiederholt zu einer von Deutschlands Top-Kanzleien im Medizinrecht und hat Frau Rechtsanwältin Dr. Heike Thomae wiederholt als „Top Anwältin“ empfohlen; sie zählt danach auch auch in 2025 zu den renommiertesten Anwält:innen für Medizinrecht für Ärzte, Kliniken und Pharmaunternehmen.

Die Kanzlei ist seit 2020 in jedem Jahr in der Liste derBesten Wirtschaftskanzleien“ von brand eins und Statista platziert. Die Auszeichnung basiert auf einem unabhängigen zweistufigen Erhebungs- und Bewertungsverfahren, das Empfehlungen von Experten sowie von Inhouse-Juristen aus mittleren und großen Unternehmen berücksichtigt und damit tausende von Urteilen bündelt.

Das Handelsblatt hat 2024 zum 16. Mal das Ranking Deutschlands Beste Anwälte veröffentlicht und wir freuen uns über die Auszeichnungen  „Anwalt des Jahres“ für Prof. Dr. Michael Quaas. Der US-Verlag Best Lawyers ermittelt diese Bestenliste jährlich auf Basis einer Umfrage unter Wirtschaftsanwälten. Diese geben an, welche ihrer Kolleginnen und Kollegen sie in bestimmten Rechtsgebieten für besonders qualifiziert halten; die Kanzlei zählt demnach u.a. in den Rechtsgebieten „Gesundheitsrecht“ und „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ zu „Deutschlands Besten Anwälten 2024“.

Für BUSINESS TODAY zählt Prof. Dr. Michael Quaas zu den „Top 10 Influential Healthcare Lawyers in Germany„: „Michael Quaas, working with Quaas & Partner, has earned a reputation for his extensive experience advising on hospital financing, planning and reimbursement. Beyond his lawyer duties, Quaas is also a noted author, having published countless articles, monographs and manuals related to medicine law and hospital law.“ („Michael Quaas hat sich einen guten Ruf für seine umfassende Erfahrung in der Beratung zu Krankenhausfinanzierung, -planung und -vergütung erworben. Über seine Anwaltstätigkeit hinaus ist er auch ein bekannter Autor, der unzählige Artikel, Monographien und Handbücher zum Thema Medizin- und Krankenhausrecht veröffentlicht hat“).

Aktuelles

Materielle Präklusion bei nicht fristgemäßer Mitteilung der abschließenden Leistungsentscheidung

Das BSG hat mit Urteil vom 12.06.2024, B 1 KR 8/24 R, in einem von uns geführten Verfahren bestätigt, dass die in § 8 der PrüfvV niedergelegte Frist zur Mitteilung der abschließenden Leistungsentscheidung der Krankenkassen nach Durchführung eines Prüfverfahrens eine materielle Präklusionsregelung darstellt. Die Revision der Krankenkasse gegen eine dementsprechende Entscheidung des LSG NRW (Urteil vom 01.02.2024, L 5 KR 357/22 – wir berichteten) wurde zurückgewiesen. Im zugrundeliegenden Fall konnte die Krankenkasse den fristgerechten Zugang ihrer Leistungsentscheidung beim Krankenhaus nicht beweisen. Das BSG stellt zunächst fest, hierdurch zwar die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs der Krankenkasse nicht per se ausgeschlossen sei. Mit dem Versäumen der Frist nach § 8 der PrüfvV sei diese aber unabhängig von einem Verschulden so zu stellen, als habe sie das Prüfverfahren nicht eingeleitet. Daraus folge ein Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot für diejenigen Beweismittel, die Gegenstände des Prüfverfahrens betreffen und die der Krankenkasse nur durch die Einschaltung des Medizinischen Dienstes zugänglich gemacht werden dürften. Diese eingeschränkte Ermittlungspflicht des Sozialgerichts habe zur Folge, dass die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ohne Anlass und damit zu Unrecht angeforderten Behandlungsunterlagen des Krankenhauses ebenso wie ein darauf gestütztes Sachverständigengutachten einem Beweisverwertungsverbot unterlägen. Die Folgen einer hieraus resultierenden Beweisnot trage allein die Krankenkasse. Da diese ihren behaupteten Erstattungsanspruch nicht auf andere in anderer Weise rechtmäßig bekannt gewordene Daten außerhalb der Behandlungsunterlagen stützen könne, stehe ihr ein solcher auch nicht zu.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund

Notfallstufenregelung ist teilweise nichtig

Das BSG hat mit Urteil vom 02.04.2025 – B 1 KR 25/23 R entschieden, dass § 3 Abs. 2 Satz 1 der Notfallstufen-Regelungen des G-BA nichtig ist. Nach dieser Regelung nimmt ein Krankenhaus nicht an dem gestuften System von Notfallstrukturen teil, soweit es keiner der drei normierten Stufen des Systems für Notfallstrukturen zugeordnet ist und darüber hinaus auch kein Modul der speziellen Notfallversorgung erfüllt. Nach Auffassung des BSG habe der G-BA durch die bloß negative Definition der Nichtteilnahme an der Notfallversorgung den gesetzlichen Normsetzungsauftrag nicht hinreichend umgesetzt, wonach er eine eigenständige Stufe der Nichtteilnahme festzulegen habe. Die vom G-BA festzulegende Stufe der Nichtteilnahme erforderte eine Festlegung der Bedingungen, unter denen ein Krankenhaus sich auch an der allgemeinen Notfallversorgung nicht beteiligt. Aus ihnen müsse ein verminderter Aufwand im Sinne des § 17b Absatz 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz hervorgehen, der es rechtfertige, das Krankenhaus in die einen Abschlag gebietende Stufe einzuordnen. Die bloß negative Abgrenzung zur Teilnahme eines Krankenhauses am gestuften System genügt dafür nicht.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund

Nächtliche Betriebsbeschränkungen für Windenergieanlagen sind rechtswidrig

Mit Urteil vom 23.01.2025 entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG – 7 C 4.24), dass nächtliche Betriebsbeschränkungen für Windenergieanlagen unzulässig sind, wenn die von den Anlagen ausgehende Zusatzbelastung nach der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) als irrelevant einzustufen ist. Die Klägerin, Betreiberin von drei Windenergieanlagen in Brandenburg, erhielt immissionsschutzrechtliche Genehmigungen mit der Auflage, die Anlagen nachts in einem schallreduzierten Modus zu betreiben. Diese Maßnahme sollte sicherstellen, dass die Lärmbelastung für nahegelegene Wohngebiete die in der TA Lärm festgelegten Richtwerte nicht überschreitet. Die neuen Anlagen ergänzen einen bestehenden Windpark mit 24 bereits errichteten oder genehmigten Anlagen, der bereits zu einer erheblichen Lärmbelastung führt. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Nebenbestimmungen zum Lärmschutz auf. Es stellte klar, dass der Einwirkungsbereich einer immissionsschutzrechtlichen Anlage in der TA Lärm abschließend definiert ist und keine Spielräume für eine einzelfallbezogene Bestimmung bestehen. Nach Ziff. 2.2 der TA-Lärm umfasst der Einwirkungsbereich nur Flächen, in denen die von der Anlage ausgehende Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Flächen maßgebenden Immissionswert liegt. In diesem Fall befand sich die schutzbedürftige Wohnbebauung außerhalb des Entwicklungsbereich der neuen Anlagen. Eine außerhalb dieses Bereichs liegende Zusatzbelastung rechtfertige keine Sonderfallprüfung, wenn sie – wie hier – nach der TA Lärm als irrelevant anzusehen ist. Damit stärkt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssicherheit für Betreiber von Windenergieanlagen. Das Urteil betont die Verbindlichkeit der TA Lärm und schränkt die Möglichkeit ein, zusätzliche Betriebsbeschränkungen aufgrund kumulativer Lärmbelastungen zu erlassen, wenn die einzelnen Anlagen für sich genommen keine relevanten Immissionen verursachen.
Ihre Ansprechpartnerin: Viktoria Schneider, Stuttgart

Klage auf Zahlung der Aufwandspauschale – kein zweites Erörterungsverfahren notwendig

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 22.05.202, L 5 KR 3416/24, zu Recht entschieden, dass die Zulässigkeit einer (nur) auf Zahlung der Aufwandspauschale nach § 275c Abs. 1 SGB V gerichteten Klage eines Krankenhauses nicht die vorherige erneute Durchführung des Erörterungsverfahrens nach § 17c Abs. 2b KHG voraussetzt. Im zugrundeliegenden Fall war nach Durchführung eines Prüfverfahrens unter Einschaltung des Medizinischen Dienstes die stationäre Behandlungsnotwendigkeit strittig. Erst im Rahmen des anschließenden Erörterungsverfahrens überzeugte sich die Krankenkasse von der Notwendigkeit des stationären Aufenthaltes und der Rechnungsbetrag blieb letztlich unverändert. Die Zahlung der daraufhin seitens des Krankenhauses in Rechnung gestellten Aufwandspauschale lehnte die Krankenkasse jedoch unter Verweis darauf ab, dass die Aufwandspauschale nur im Rahmen eines Prüfverfahrens, nicht jedoch durch ein sich anschließendes Erörterungsverfahren entstehen könne, da dies nicht von den Regelungen des § 275c SGB V erfasst werde. Die daraufhin erhobene Klage des Kranhauses hielt die Krankenkasse dann erstaunlicherweise für unzulässig, da diese die Durchführung eines weiteren Erörterungsverfahrens bezogen auf die Aufwandspauschale voraussetzen würde.

Das LSG erteilte dieser Auffassung in zweierlei Hinsicht eine deutliche Absage. Zum Einen sähe das Gesetz die Durchführung eines (nochmaligen) Erörterungsverfahrens wegen der Geltendmachung der Aufwandspauschale als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung nicht vor. Es gehe nicht um die Voraussetzung der gerichtlichen Überprüfung einer Krankenhausabrechnung im Sinne des § 17c Abs. 2b KHG, da diese selbst gar nicht mehr nicht zur Prüfung stehe, nachdem der Anspruch des Krankenhauses auf Zahlung der Behandlungskosten seitens der Krankenkasse vorgerichtlich anerkannt worden sei. Zum Anderen stehe inhaltlich dem Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale nicht entgegen, wenn die Krankenkasse erst während oder nach Durchführung des Erörterungsverfahrens den vollen Abrechnungsbetrag anerkenne.  Das BSG habe bereits entschieden, dass das Ergebnis des Medizinischen Dienstes für den Anspruch auf die Aufwandspauschale unbeachtlich sei, wenn es im nachfolgenden Gerichtsverfahren keine Bestätigung im Sinne der Zuerkennung eines geringeren Zahlbetrags finde, da die Prüfung dann nicht zu einer objektiv feststellbaren Abrechnungsminderung führe.  Nichts Anderes könne gelten, wenn die Krankenkasse im Rahmen bzw. nach Durchführung des Erörterungsverfahrens den von dem Krankenhaus geltend gemachten Rechnungsbetrag akzeptiert.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund

Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung über die Einhaltung der Strukturmerkmale im einstweiligen Rechtsschutz

Das SG Duisburg hat in einem von uns vertretenen Verfahren den MD Nordrhein im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Krankenhaus eine vorläufige Bescheinigung über die Einhaltung der Strukturmerkmale für die stattgehabte Strukturprüfung des OPS-Kodes 8-980 (intensivmedizinische Komplexbehandlung) für die Jahre 2024 und 2025 zu erteilen (Beschl. v. 14.5.2025, S 27 KR 1496/24 ER KH). Das SG bejaht einen Anordnungsanspruch (Gewährleistung der ständigen ärztlichen Anwesenheit auf der Intensivstation) und einen Anordnungsgrund. Diesen sieht das SG darin, dass das Krankenhaus die Leistung mangels Bescheinigung in den anstehenden Budgetverhandlungen nicht vereinbaren kann, was einen Erlösverlust zur Folge haben, der auch bei positivem Ausgang der Hauptsache nicht rückgängig gemacht werden könne. Die Möglichkeit, eine Budgetvereinbarung unter Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens zu schließen, sei ausgeschlossen. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund

Krankenhaus muss keine medizinische Begründung für bestimmte Therapieentscheidungen übermitteln

Mit Urteil vom 19.03.2025, L 10 KR 9/24, hat sich das LSG NRW im Rahmen einer Beweislastenscheidung mit den Anforderungen an den Inhalt der Datenübermittlung des Krankenhauses an die Krankenkassen im Zusammenhang mit der Rechnungslegung befasst. Im zugrunde liegenden Fall waren einem Versicherten anlässlich eines herzchirurgischen Eingriff Apherese-Thrombozytenkonzentrate verabreicht worden, für welche das Krankenhaus das betreffende Zusatzentgelt in Rechnung stellte. Die Krankenkasse zahlte den Rechnungsbetrag nur teilweise und teilte dem Krankenhaus mit, dass sie mangels Erhalt einer Begründung für die Wahl von Apherese-Konzentraten nur den Differenzbetrag für die günstigeren Pool-Thrombozytenkonzentrate zahlen werde. Eine Abrechnungsprüfung wurde nicht eingeleitet.

Das LSG NRW entschied, dass die Kasse  zur Zahlung des Zusatzentgelts für die Gabe von Apherese-Konzentraten verpflichtet sei. Mit ihren hiergegen gerichteten Einwendungen konnte die Krankenkasse nicht durchdringen. Zwar sei sie nicht allein aufgrund der Nichteinleitung des Prüfverfahrens daran gehindert, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des streitbefangenen Zusatzentgelts zu bestreiten. Allerdings müsse sie in diesem Fall aufgrund der eingeschränkten Amtsermittlungspflicht auf konkrete Beweismittel außerhalb der Behandlungsunterlagen des Krankenhauses Bezug nehmen (s.a. BSG vom 22.06.2022, B 1 KR 19/21 R). Nach diesen Maßstäben könne die Krankenkasse nicht damit gehört werden, dass das Krankenhaus eine medizinische Begründung für die Gabe von Apherese-Konzentraten insbesondere im Rahmen der Datenübermittlung nach § 301 SGB V hätte mitteilen müssen.Eine Verpflichtung zur Übermittlung einer medizinische Begründung dazu, weshalb die Krankenhausärzte bestimmte Behandlungsentscheidungen so und nicht anders getroffen haben,lasse sich § 301 Abs. 1 SGB V ebensowenig wie dem maßgeblichen Landesvertrag entnehmen. Vielmehr verstieße es gegen den dreistufigen Aufbau der Abrechnungsprüfung sowie der Regeln über die Darlegungslast, wenn eine Krankenkasse allein auf Grundlage der Daten nach § 301 SGB V die Begleichung der Krankenhausabrechnung verweigern dürfte, wenn bzw. solange ein Krankenhaus nicht darlege, dass besondere Indikationen für einzelne Therapieentscheidungen vorgelegen hätten. Sofern eine Krankenkasse meine, für eine abschließende Entscheidung über bestimmte Teile einer Behandlung des Krankenhauses weitere Daten zu benötigen, sei sie auf die Einschaltung des MD und die dritte Stufe der Abrechnungsprüfung angewiesen.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund

Unzulässige Verhaltensregelungen: Bebauungsplan–Sondergebiet am Baggersee

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit Urt. v. 10.04.2025 – 8 S 756/23 einen Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften für unwirksam erklärt, mit dem die erlassende Gemeinde an einem Baggersee Sondergebiete u. a. mit der Zweckbestimmung „Wakeboard – Anlage mit Nebenanlagen und Freizeiteinrichtungen, Parkflächen und Beschränkungen für die Nutzung des Sees und des Uferbereichs“ festgesetzt hatte. Als Antragsteller trat ein Fischereiverein mit Fischereirecht auf.

Zentral in dem Normenkontrollurteil ist die klassische Beschränkung der gemeindlichen Planungshoheit dahingehend, dass Bebauungspläne zwar die Bodennutzung festsetzen, nicht aber Verhaltensregelungen aufstellen können. Das gewünschte Zonierungskonzept der Gemeinde habe laut VGH keine Rechtsgrundlage im Baugesetzbuch, ebenso wenig wie die Regulierung der Ausübung des Gemeingebrauchs oder das Verhalten am Uferbereich oder das Betreten von Natur, Landschaft und Wald.

Die Entscheidung war so zu erwarten und unterstreicht das hohe Maß an Sorgfalt, das die Gemeinden im Bereich der Bauleitplanung aufbringen müssen. Die Anwaltskanzlei Quaas & Partner steht gerne beratend bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zur Verfügung.
Rechtsanwalt Prof. Dr. A. Kukk, Stuttgart

Verstoß gegen die Zweckbestimmung von Kerngebieten: Kerngebiet mit sonstigen Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) hat mit Urt. v. 26.02.2025 einen Bebauungsplan für unwirksam erklärt, in dem ein Kerngebiet ausgewiesen wurde, das oberhalb der Erdgeschosse nur sonstige Wohnnutzung vorsah. Dies sei ein Verstoß gegen den Gebietscharakter von Kerngebieten (MK), der sich aus § 7 Abs. 1 BauNVO ergebe. Kerngebiete dienen danach vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Sonstige Wohnungen sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO nur „nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans“ zulässig.

Aufgrund eines Normenkontrollantrags hat das OVG nun einen Bebauungsplan für unwirksam erklärt, der im MK oberhalb der Erdgeschosse nur sonstiges Wohnen vorsah. Eine unbeschränkte Festsetzung von Wohnungen für einzelne oder sämtliche Kerngebiete sei nicht gestattet, sondern müsse stets die Zweckbestimmung des Kerngebiets wahren. Auch die Ermächtigung des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO, oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen als zulässig festzusetzen, sei hier nicht erfüllt, weil sie ausdrücklich nur „für Teile eines Kerngebiets“ gelte.

Dieses Urteil reiht sich ein in viele Entscheidungen, die auf den Gebietscharakter und die Zweckbestimmung der Baugebiete sowie die Unzulässigkeit von „Etikettenschwindel“ bei der Festsetzung von Bebauungsplänen zielen. Sämtliche Gemeinden müssen sich dieser Beschränkungen der gemeindlichen Planungshoheit angesichts der Reichweite der gesetzlichen Ermächtigungen bewusst sein. Die Anwaltskanzlei Quaas & Partner steht gerne beratend bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zur Verfügung.
Rechtsanwalt Prof. Dr. A. Kukk, Stuttgart

Begründung der abschließenden Leistungsentscheidung der Kasse

Gemäß § 8 der PrüfvV hat die Krankenkasse dem Krankenhaus ihre abschließende Entscheidung zur Wirtschaftlichkeit der Leistung oder zur Korrektur der Abrechnung und den daraus folgenden Erstattungsanspruch mitzuteilen; wenn die Leistung nicht in vollem Umfang wirtschaftlich oder die Abrechnung nicht korrekt war, sind dem Krankenhaus die wesentlichen Gründe darzulegen. Es wird insoweit zwar teilweise als ausreichend angesehen, wenn eine Krankenkasse neben der Bezifferung des Erstattungsanspruchs eine Begründung hierfür durch Verweis auf das Gutachten des medizinischen Dienstes (MD) mitteilt (LSG NRW vom 07.02.2024, L 11 KR 1091/21; SG Kassel vom 21.09.2023, S 14 KR 818/21; SG Ulm vom 30.03.2023, S 13 KR 3202/21) – allerdings müssen sich aus diesem dann auch die konkreten Beanstandungen der Abrechnung ergeben. In dem einer Entscheidung des Sozialgerichts vom 14.03.2025, S 89 KR 1766/23, zugrundeliegenden Konstellation war dies nicht der Fall:  Die Krankenkasse hatte in ihrer Leistungsentscheidung auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes verwiesen, welches jedoch nur pauschal ausgeführt hatte, dass an mehreren Tagen der OPS 9-619 (Intensivbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen)nicht belegt sei. Konkretere Angaben zu einzelnen Intensivmerkmalen fanden sich dort nicht. Das SG Berlin sah hierin keine ausreichende Begründung, da der MD die konkret streitigen Intensivmerkmale nicht benannt und das Streichen auch nicht begründet hatte. Das SG konnte im zugrundeliegenden Fall letztlich dahinstehen lassen, ob aus der nicht fristgerechten Übermittlung der wesentlichen Begründung folgte, dass der Krankenkasse bloß eine Aufrechnung verwehrt war (der Fall beurteilte sich noch anhand der im Jahre 2021 geltenden PrüfvV) oder eine materiell-rechtliche Präklusion eintrat mit der Folge, dass die Kasse den Erstattungsanspruch gar nicht mehr geltend machen konnte (so LSG NRW, Urteil vom 1. Februar 2024, L 5 KR 357/22 – anhängig beim BSG unter B 1 KR 8/24 R). Jedenfalls könne die Kasse den Verstoß gegen § 8 PrüfvV auch nicht durch das Nachholen der wesentlichen Begründung in einer zweiten, nachgeholten Leistungsentscheidung außerhalb der Frist des § 8 der PrüfvV heilen. Eine solche Möglichkeit, die wiederum dem Sinn und Zweck der Beschleunigung und Bündelung des Abrechnungsstreits widersprechen würde, sähe die PrüfvV nicht vor.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund

Krankenhausplanung NRW: Weiterer (Teil-) erfolg im einstweiligen Rechtschutz

In einem von uns vertretenen Verfahren hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 2.4.2025 – 7 L 378/25 – die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, soweit das Krankenhaus verpflichtet worden ist, mit einem anderen Krankenhaus zu kooperieren. Das Krankenhaus erhielt die LG 16.5. Tiefe Rektumeingriffe begrenzt auf eine bestimmte Patientengruppe unter der Auflage, mit einem anderen namentlich benannten Krankenhaus zu kooperieren. Diese Auflage hält das Verwaltungsgericht für zu unbestimmt und daher rechtswidrig und gab insoweit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage statt. Der Beschluss ist noch nicht rechtkräftig.
Ihre Ansprechpartner: Prof. Dr. Quaas, Dr. Sieben und Dr. Thomae