Auszeichnungen

Das Magazin Wirtschaftswoche zählte die Kanzlei auf Basis einer unabhängigen Datenerhebung und der Entscheidung einer Expertenjury wiederholt zu einer von Deutschlands Top-Kanzleien im Medizinrecht und hat Frau Rechtsanwältin Dr. Heike Thomae wiederholt als „Top Anwältin“ empfohlen; sie zählt danach auch auch in 2025 zu den renommiertesten Anwält:innen für Medizinrecht für Ärzte, Kliniken und Pharmaunternehmen.

Die Kanzlei ist seit 2020 in jedem Jahr in der Liste derBesten Wirtschaftskanzleien“ von brand eins und Statista platziert. Die Auszeichnung basiert auf einem unabhängigen zweistufigen Erhebungs- und Bewertungsverfahren, das Empfehlungen von Experten sowie von Inhouse-Juristen aus mittleren und großen Unternehmen berücksichtigt und damit tausende von Urteilen bündelt.

Das Handelsblatt hat 2024 zum 16. Mal das Ranking Deutschlands Beste Anwälte veröffentlicht und wir freuen uns über die Auszeichnungen  „Anwalt des Jahres“ für Prof. Dr. Michael Quaas. Der US-Verlag Best Lawyers ermittelt diese Bestenliste jährlich auf Basis einer Umfrage unter Wirtschaftsanwälten. Diese geben an, welche ihrer Kolleginnen und Kollegen sie in bestimmten Rechtsgebieten für besonders qualifiziert halten; die Kanzlei zählt demnach u.a. in den Rechtsgebieten „Gesundheitsrecht“ und „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ zu „Deutschlands Besten Anwälten 2024“.

Für BUSINESS TODAY zählt Prof. Dr. Michael Quaas zu den „Top 10 Influential Healthcare Lawyers in Germany„: „Michael Quaas, working with Quaas & Partner, has earned a reputation for his extensive experience advising on hospital financing, planning and reimbursement. Beyond his lawyer duties, Quaas is also a noted author, having published countless articles, monographs and manuals related to medicine law and hospital law.“ („Michael Quaas hat sich einen guten Ruf für seine umfassende Erfahrung in der Beratung zu Krankenhausfinanzierung, -planung und -vergütung erworben. Über seine Anwaltstätigkeit hinaus ist er auch ein bekannter Autor, der unzählige Artikel, Monographien und Handbücher zum Thema Medizin- und Krankenhausrecht veröffentlicht hat“).

Aktuelles

Erfolgreicher Einstweiliger Rechtsschutz hinsichtlich der LG 14.2 Endoprothetik Knie

Das VG Köln hat mit Beschluss vom 27.11.2025 7 – L 2371/25 in einem von uns geführten Verfahren die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Nichtzuweisung der LG 14.2 Endoprothetik Knie angeordnet, weil die Auswahlentscheidung in Bezug auf ein anderes Krankenhaus, zu dessen Gunsten Fallzahlen verschiedener Standorte zusammengezählt wurden, sich als offensichtlich rechtswidrig erweist. Hinsichtlich der LG 14.1. Endoprothetik Hüfte blieb der Antrag erfolglos. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund

Beweiswert der Dokumentation in Abrechnungsstreitigkeiten

Mit Urteil vom 12.06.2025, L 6 KR 102/20, hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern klargestellt, dass im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung in einem Vergütungsstreit aus einer etwaigen Nichtbeachtung bestimmter Dokumentationsanforderungen durch ein Krankenhaus wegen ihres grundsätzlich anderen Regelungszwecks (Qualitätssicherung) keine zwingenden Rückschlüsse auf ein tatsächliches Behandlungsgeschehen gezogen werden müssen. Strittig war die Vergütung von Zusatzentgelten für die Gabe von Zytostatika bei Durchführung einer teilstationären Krebsimmuntherapie. Die Krankenkasse lehnte diese unter Verweis darauf ab, dass die Krankenunterlagen nur die Anforderung der Zytostatika durch einen Arzt dokumentierten. Deren tatsächliche Verabreichung sei nicht belegt, da die Therapiepläne weder Einträge zur genauen Applikationszeit und -Menge noch eine ärztliche Unterschrift enthielten. Das Krankenhaus wandte ein, dass sich die Applikation selbst aus handschriftlichen Einträgen in der Patientenkurve und der gesamten Epikrise entnehmen lasse.
Das LSG hielt dies für ausreichend. Zum einen bestünden in Bezug auf den maßgeblichen OPS bzw. die Entgeltbezeichnung keine besondere formalen Dokumentationsverpflichtungen. Wenngleich fehlende Angaben zur Applikationsmenge einschließlich eines Namenszeichens in dem in der Patientenakte abgelegten „Therapieplan“ Zweifel hinsichtlich der tatsächlichen Applikationsmenge begründen könnten, würden diese „Nachlässigkeiten“ letztlich durch die weiteren Eintragungen in der Patientenkurve und Dokumentationen entkräftet. In Übereinstimmung mit der jeweiligen ärztlich veranlassten Anforderung von Zytostatika und dem ebenfalls dokumentierten Therapie-Schema fänden sich in der Patientenkurve jedenfalls tagesbezogene Eintragungen zu Wirkstoff und Dosis. Soweit nach zivilrechtlichen Maßstäben gem. § 630f Abs. 2 Satz 1 BGB der Behandelnde verpflichtet sei, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, spreche auch dies dafür, dass tatsächlich die geplante Menge des Medikamentes auch appliziert werden konnte und keine (dann fachlich wesentlich und mithin dokumentationspflichtigen) Unterbrechungen/Abbrüche aufgetreten waren. Ein fehlendes Handzeichen der dokumentierenden Person begründe vorliegend keine durchgreifenden Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben zum Umfang der Immuntherapie. Eintragungen ohne Unterschrift seien nicht von vornherein zum Beweis der dokumentierten Vorgänge ungeeignet, soweit die vorliegende Dokumentation keinen Anhalt für nachträgliche Veränderungen, zeitversetzte Eintragungen, Verfälschungen oder Widersprüchlichkeiten biete. Soweit die Leitlinien zu Dokumentationsstandards (hier Onkopedia-Leitlinie zur Medikamentösen Tumortherapie) u.a. vorsähen, dass die applizierende Person mit Handzeichen und Uhrzeit die Korrektheit der Medikamente und der Patientenidentifikation bestätigen solle, könnten sich im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung aus einer möglichen Nichtbeachtung dieser Dokumentationsvorgaben – die einem anderen Zweck, nämlich der Qualitätssicherung, diente – keine zwingenden Schlüsse auf den tatsächlichen Ablauf der Behandlung, etwa auf einen vorzeitigen Abbruch der Applikation, ziehen lassen. Letztlich sei die aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens und auf den gesamten Akteninhalt gestützte Überzeugung des Gerichts maßgeblich.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund

Krankenhausplanung: Land NRW setzt den Sofortvollzug bzgl. der LG 7.2 Leukämie und Lymphome aus

In einem von uns geführten Beschwerdeverfahren vor dem OVG NRW hat das beklagte Land nun selbst die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides bezogen auf die Nichtzuweisung der LG 7.2 Leukämie und Lymphome (Regierungsbezirk Detmold) ausgesetzt (13 B 306/256). Hintergrund ist die vom OVG NRW bereits mit Beschluss vom 1.9.2025 – 13 B 265/25 festgestellte fehlerhafte Bedarfsanalyse im Regierungsbezirk Düsseldorf.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund

Erfolgreicher einstweiliger Rechtsschutz gegen Widerlegungsbescheid der Krankenkassen (Mindestmengen Knie-TEP)

Das SG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 28.11.2025 – S 8 KR 1914/25 KH die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Widerlegungsbescheid der Kostenträger angeordnet.
Das von uns vertretene Krankenhaus hat im maßgeblichen Zeitraum die Mindestmengen für Knie-TEP weit übererfüllt, ihm wurden aber im Rahmen der Krankenhausplanung die Leistungsgruppe 14.2 „Endoprothetik Knie“ zum Stichtag des 01.01.2026 nicht zugewiesen. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung (Klage, Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz) sind anhängig. Die Kostenträger haben daraufhin Zweifel an der Erfüllung der Mindestmenge der Antragstellerin für das Jahr 2026 mitgeteilt und die Prognose der Antragstellerin, dass sie die Mindestmenge auch im Jahr 2026 erfüllen werde, widerlegt. Sie gehen davon aus, dass die Antragstellerin ohne entsprechenden Versorgungsauftrag die Mindestmenge nicht erreichen wird. Gegen den Bescheid hat das Krankenhaus Anfechtungsklage erhoben. Vorliegend müsse – so das SG Düsseldorf – die Abwägung eindeutig zugunsten der Antragstellerin ausfallen, da ihr durch die sofortige Vollziehung des Bescheides erhebliche Nachteile drohen, den Antragsgegenrinnen bzw. der Öffentlichkeit bei Aussetzung der Vollziehung dagegen keine Nachteile. Der von § 136b SGB V bezweckte Patientenschutz durch Qualitätssicherung im Krankenhaus sei nicht gefährdet. Die Antragstellerin hat die insoweit maßgebliche Mindestmenge deutlich übererfüllt. Die Antragsgegnerinnen laufen auch kein finanzielles Risiko, da Operationen ohne Versorgungsauftrag keine Vergütungspflicht auslösen. Die Vergabe eines Versorgungsauftrages an die Antragstellerin sei nach ihrer Darlegung von Entscheidungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit keineswegs ausgeschlossen. Ihr Interesse an dem Aufrechterhalten der Möglichkeit, mit den krankenhausplanerischen Entscheidungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ggf. Knieoperationen an Versicherten im Jahr 2026 ausführen zu können überwiege deutlich das Interesse der Antragsgegnerinnen an der Aufrechterhaltung ihrer formalen Position ohne das Risiko eines materiellen Nachteils. Insoweit erscheinen auch die Entscheidungen der Kostenträger in Westfalen-Lippe sachgerecht (Zustimmung unter Vorbehalt).
Ihre Ansprechpartnerinnnen: Kristina Schwarz und Dr. Heike Thomae, Dortmund

Kein Konkurrentenschutz bei Ausnahmeregelungen zur Durchführung allogener Stammzellentransplantationen

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 04.11.2025 – L 11 KR 3141/25 ER-B – entschieden, dass ein konkurrierendes Krankenhaus nicht dagegen vorgehen kann, wenn eine Ausnahmeregelung zur Durchführung allogener Stammzellentransplantationen erteilt wird.
Hintergrund war folgende Fallkonstellation:

Das im Verfahren letztlich unterlegene Krankenhaus erfüllt die vom G-BA vorgegebenen Mindestmengen bei der allogenen Stammzellentransplantation bei Erwachsenen für das Jahr 2025 mit 40 Behandlungsfällen, das konkurrierende Krankenhaus, im Verfahren vor dem Sozialgericht beigeladen, nicht. Letzterem wurde daraufhin durch das Regierungspräsidium eine Ausnahmegenehmigung erteilt, die dieses berechtigte, zunächst befristet bis zum 31.12.2025 allogene Stammzellentransplantationen durchzuführen.

Hiergegen erhob die Antragstellerin Anfechtungsklage und beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass diese aufschiebende Wirkung hat. Dem ist das Sozialgericht in 1. Instanz gefolgt und hat entschieden, dass die Klage gegen den der Mitbewerberin erteilten Bescheid aufschiebende Wirkung hat.

Diese Entscheidung hat das LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 04.11.2025 aufgehoben und begründet dies damit, dass die Antragstellerin schon nicht gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG antragsbefugt ist. Danach ist antragsbefugt grundsätzlich derjenige, der von dem Verwaltungsakt belastet wird. Dies ist in der Regel der formelle Adressat des Verwaltungsaktes, kann aber auch ausnahmsweise ein Dritter sein. Die Antragsbefugnis verläuft dabei parallel zur Klagebefugnis im möglichen Hauptsacheverfahren. Das heißt, der Kläger und Antragsteller muss eine mögliche Verletzung in einer eigenen materiellen Rechtsposition durch den Verwaltungsakt geltend machen. Dabei ist nach Auffassung des Senats schon für die Antragsbefugnis erforderlich, dass sich der Antragsteller zumindest auf eine drittschützende Norm beruft. Dementsprechend sei ein Antrag unzulässig, wenn durch den angefochtenen Verwaltungsakt offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise Rechte des Antragstellers verletzt werden könnten.

So lag der Fall hier: Das LSG führt zunächst aus, es gebe umfangreiche Rechtsprechung zur Klagebefugnis bei der sog. defensiven Konkurrentenklage, die auf Beseitigung der einem Dritten durch eine Verwaltungsmaßnahme eingeordnete Rechtsposition durch deren Anfechtung gerichtet ist und neben der schlüssigen Behauptung einer faktischen Konkurrenzsituation die Darlegung einer Verletzung in eigenen Rechten durch eine Verwaltungsmaßnahme voraussetzt. Nachdem das BSG ursprünglich eine Drittanfechtungsklage im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung nur bei Willkürentscheidungen anerkannt hatte, das Bundesverfassungsgericht aber die Beschränkung defensiver Konkurrentenklage auf Fälle besonders schwerer materiellen Mängel verfassungsrechtlich beanstandete, reicht nach dessen Rechtsprechung inzwischen für die Drittanfechtungsbefugnis, dass

  • der Anfechtende und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten,
  • dem Konkurrenten durch die Entscheidung die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt wird sowie
  • der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen Anfechtenden nachrangig ist, was dann der Fall ist, wenn die Einräumung des Status an den Konkurrenten vom Vorliegen eines Versorgungsbedarfs abhängt, der von den bereits zugelassenen Ärzten nicht abgedeckt wird.

Diese für vertragsärztliche Konkurrenten entwickelten Kriterien des BSG für eine Klagebefugnis sind nach Auffassung des LSG auf die vorliegende Fallkonstellation sich gleichberechtigt gegenüberstehende Krankenhäuser weder entsprechend anwendbar noch erfüllt. Die auf 1 Jahr begrenzte Ausnahmegenehmigung zur Erbringung allogener Stammzellentransplantationen betreffe schon nicht den Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung des bereits am Markt zugelassenen Mitbewerbers, sondern lediglich einen bestimmten Leistungsbereich, was einer erheblichen grundrechtlichen Relevanz entgegenstehe. Zudem erhalte das begünstigte Krankenhaus auch keine neue Rechtsposition in Bezug auf die allogene Stammzellentransplantation, sondern behalte nur diejenige, die er bereits zuvor innegehabt hatte. Das heißt, es fehle schon an einer Schmälerung der bisherigen Erwerbsmöglichkeiten der Konkurrenten. Es fehle auch eine Gefährdung der beruflichen Existenz der Antragstellerin.

Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf eine zu ihren Gunsten eingreifende drittschützende Norm berufen. Bei § 136 b Abs. 5 a SGB V, auf welche sich die Ausnahmegenehmigung stütze, handele es sich nicht um eine Norm, die auch zum Schutz konkurrierender Krankenhäuser zu dienen bestimmt sei und mithin Drittschutz vermittele. Darin werde weder der Kreis der geschützten Personen noch deren potentiell geschütztes Rechtsgut hinreichend klar abgegrenzt, es bedürfe auch keiner Auswahlentscheidung. Vielmehr handele es sich um eine rein krankenhausplanerische Ausnahmeregelung, die nicht vorrangig einzelne Interessen diene. Deren Ziel sei ausschließlich die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung.

Eine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus entsprechender Anwendung der von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien für Drittanfechtungen von Auswahlentscheidungen im Bereich der Krankenhausplanung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden Rechte anderer Krankenhäuser nicht berührt, wenn eine Behörde ein Krankenhaus in den Plan aufnimmt, ohne eine Auswahlentscheidung zum Nachteil eines anderen Krankenhauses zu treffen. So liege der Fall auch hier. Schließlich ergebe sich eine Anfechtungsberechtigung auch nicht unter Willkürgesichtspunkten.
Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Ihr Ansprechpartner: Dr. Peter Sieben, Stuttgart

Anforderungen an das Erörterungsverfahren als Prozessvoraussetzung

Das Sozialgericht Bremen hat sich in einer interessanten Entscheidung vom 16.09.2025, S 55 KR 113/23 KH, mit der Zulässigkeit der Klage einer Krankenkasse gegen ein Krankenhaus auf Erstattung von Behandlungskosten befasst. In dem zugrundeliegenden Fall aus 2022 hatte die Krankenkasse nach Durchführung des Prüfverfahrens dem Krankenhaus die leistungsrechtliche Entscheidung mit Bezifferung des Erstattungsbetrages übermittelt. Das Krankenhaus widersprach, so dass die Krankenkasse das Erörterungsverfahren gemäß § 9 der PrüfvV 2022 einleitete. Der erneut eingeschaltete MD blieb in einem zweiten Gutachten bei seiner Auffassung, woraufhin die Krankenkasse ohne erneute Kontaktaufnahme und ohne Übersendung des Gutachtens an das Krankenhaus feststellte, dass das Erörterungsverfahren ohne Einigung abgeschlossen sei und anschließend strittige Forderung im Klagewege geltend machte. Das Krankenhaus wandte ein, das Erörterungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da die Kasse lediglich den MD erneut beauftragt habe, ohne dass es eine inhaltliche Diskussion zwischen den Beteiligten gegeben hätte.

Das Gericht gab der Krankenhausseite Recht und wies darauf hin, dass das gemäß § 17c Abs. 2b KHG vor Klageerhebung erforderliche Erörterungsverfahren eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung sei. Der Begriff der Erörterung setze einen mündlichen oder schriftlichen ausführlichen und detaillierten Diskurs, einen umfassenden Austausch der Argumente und damit eine Diskussion über die Rechtmäßigkeit der betroffenen Abrechnung voraus. Werde das Erörterungsverfahren nur der äußeren Form nach ohne einzelfallbezogene Diskussion durchlaufen, sei eine Klage unzulässig. Die Durchführung des Erörterungsverfahrens werde vorliegend auch nicht nach den Regelungen der PrüfvV fingiert. Das Krankenhaus habe eine Mitwirkung nicht verweigert.  Zwar könnte auf Seiten der Krankenkasse eine Verweigerung der zwar konkludent in ihrem Verhalten – also der umgehenden Beendigung des Erörterungsverfahrens ohne Ermöglichung eines inhaltlichen Austausches zu den Ergebnissen des neuen MD Gutachtens – gesehen werden. Die Regelung über die Fiktion des Erörterungsverfahrens bei Verweigerung der Erörterung oder fehlender Mitwirkung des Krankenhauses oder der Krankenkasse nach § 9 Abs. 11 PrüfvV sei insofern aber teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass sie nur in den Fällen eintritt, in denen der jeweilige Anspruchsgegner eine inhaltliche Erörterung durch Verweigerung oder fehlende Mitwirkung torpediert. Nur in diesem Fall bedürfe es der Fiktion des Erörterungsverfahrens, damit der potentielle Beklagte ein Klageverfahren nicht alleine dadurch blockieren könne, dass er die Erörterung verweigert bzw. am Erörterungsverfahren nicht mitwirkt.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund

„Bauturbo“ am 30.10.2025 in Kraft getreten – dringender Handlungsbedarf für Gemeinden!

Das „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ ist aufgrund Bekanntmachung im BGBl I Nr. 257 am 30.10.2025 in Kraft getreten. Damit ist der „Bauturbo“ nach langem Ringen nunmehr Gesetz geworden.

I. Inhalt des neuen Rechts

Die größte Bedeutung hat § 246e BauGB, die „befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau“. Er ermöglicht Wohnungsbau ohne Bauleitplanung, allein mit Zustimmung der Gemeinde. Diese Zustimmung „erteilt“ die Gemeinde gemäß § 36a Abs. 1 Satz 2 BauGB schon dann, „wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist“. Sie kann nach Satz 3 die „Bedingung“ stellen, „dass der Vorhabenträger sich verpflichtet, bestimmte städtebauliche Anforderungen einzuhalten“. Im Übrigen muss das unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar sein. Zudem ist eine überschlägige Prüfung auf erhebliche Umweltauswirkungen, im Bejahensfall eine strategische Umweltprüfung erforderlich (§ 246e Abs. 2 BauGB). Außenbereichsflächen sind gemäß § 246e Abs. 3 BauGB bebaubar, wenn sie „im räumlichen Zusammenhang mit Flächen stehen, die nach § 30 Abs. 1, Abs. 2 oder § 34 [BauGB] zu beurteilen sind“, also zu beplanten oder bebauten Flächen. Eine genauere Eingrenzung enthält das Gesetz nicht; gemäß Gesetzesmaterialien ist jedenfalls ein Abstand von 100 Metern zum bebauten Bereich nicht mehr ausreichend. Die Vorschrift erinnert an den wegen Europarechtswidrigkeit aufgehobenen § 13b BauGB.

Wohnbauvorhaben profitieren zudem von Erleichterungen bei Befreiungen gemäß § 31 Abs. 3 BauGB und beim Abweichen vom Einfügen im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 3b BauGB. § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB erweitert die Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan auf abweichend von der TA Lärm zu bestimmende Werte zum Schutz vor Geräuschimmissionen. § 216a BauGB sieht bei Unwirksamkeit solcher Festsetzungen nachträgliche Anordnungen von lärmmindernden Maßnahmen vor, aber nur mit Einschränkungen zu Lasten der geräuschverursachenden Anlagen und bei Kostenübernahme durch die Gemeinde, den Vorhabenträger oder einen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten.

Das bedeutet: Das Erfordernis der Bauleitplanung wird insoweit vorerst bis 31.12.2030 aufgegeben; die Planungshoheit der Gemeinde auf einen eingeschränkten Zustimmungsakt reduziert, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist. Mit der gesetzgeberischen „Brechstange“ wird experimentell eine weitreichende Abweichung von planungsrechtlichen Vorgaben für Wohnungsbau zugelassen, um statt jahrelanger Planungsprozesse nur noch die in der Landesbauordnung vorgesehenen raschen Zeitabläufe für die Erteilung einer Baugenehmigung vorzusehen. Die planerische Abwägung wird ausgeschaltet; die Öffentlichkeitsbeteiligung auf eine bloße Möglichkeit nach § 36a Abs. 2 BauGB reduziert. Interessant dürfte in diesem Zusammenhang das „Umsetzungslabor Bau-Turbo“ im Projektzeitraum Oktober 2025 bis März 2026 werden, www.umsetzungslabor-bauturbo.de.

II. Dringender Handlungsbedarf für Kommunen

Gemeinden sollten nun keinesfalls einfach abwarten. Als erste Reaktion dringend zu empfehlen ist, dass Gemeinden über eine einheitliche und zielführende Anwendung des „Bauturbos“ entscheiden: Dies gilt sowohl für Ablehnungen als auch für bedingte Erteilungen der Zustimmung nach § 36a BauGB. Für das maßgebliche Kriterium, ob das Vorhaben mit den kommunalen Vorstellungen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist, sollten Gemeinden klare Kriterien entwickeln, weil ihre Entscheidungen unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu einer rechtlichen Bindung führen können. Es bietet sich an, Leitlinien im Sinne einer Verwaltungspraxis für unterschiedliche, aufgrund des „Bauturbos“ für rasche Wohnbebauung in Betracht kommende Flächentypen zu entwickeln und ggf. einen Gemeinderatsbeschluss zu fassen. Erst recht gilt dies für die Zustimmung unter Bedingungen, die sinnvollerweise in einen städtebaulichen Vertrag gekleidet werden. Artenschutz und Denkmalschutz bleiben als separate Eingriffsverbote unberührt.

Für das weitere Erfordernis der überschlägigen Prüfung erheblicher Umweltauswirkungen sollten Gemeinden Klarheit schaffen, ob in den für § 246e BauGB in Betracht kommenden Gebieten Umweltinformationen vorliegen oder als geeignete Datengrundlage für eine solche spätere Prüfung gesammelt werden.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander Kukk, Stuttgart

Krankenhausplanung NRW: Land NRW setzt den Sofortvollzug bzgl. der LG 16.5 Tiefe Rektumeingriffe aus

In zwei von uns geführten Beschwerdeverfahren vor dem OVG NRW hat das beklagte Land nun selbst die sofortige Vollziehung der Feststellungsbescheide bezogen auf die Nichtzuweisung der LG 16.5 Tiefe Rektumeingriffe bis auf weiteres aufgrund ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Auswahlentscheidung ausgesetzt (13 B 327/25 und 13 B 369/25). Zur Begründung verweist das Land auf fehlerhaft übertragene Fallzahlen, die sich zu Ungunsten der von uns vertretenen Krankenhäuser ausgewirkt haben. Beide Krankenhäuser können nun die tiefen Rektumeingriffe weiter erbringen.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund

Erfolgreiche Beschwerde im Krankenhausplanungsrecht zur LG 16.2 Lebereingriffe

In einem von uns geführten Verfahren hat das OVG NRW mit Beschluss vom 22.10.2025 – 13 B 297/26 – den Beschluss des VG Düsseldorf teilweise geändert und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der LG 16.2 Lebereingriffe bis auf weiteres angeordnet.

Die Auswahlentscheidung erweist sich voraussichtlich rechtswidrig, weil nach den vom Land NRW herangezogenen Kriterien und Fallzahlen die Antragstellerin besser geeignet sei. In Bezug auf die LG 14.4 Revision Knie wies das OVG NRW die Beschwerde zurück, weil die berücksichtigten Krankenhäuser sowohl von den Fallzahlen her als auch bezüglich der Auswahlkriterien besser geeignet seien. Das Krankenhaus darf nun bis zu einer erneuten Entscheidung des Landes NRW, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Lebereingriffe weiter behandeln.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund

BSG: Abschläge der Notfallstufenregelung für nicht teilnehmende Krankenhäuser nichtig

Das BSG hat sich mit Urteil vom 02.04.2025 (B 1 KR 25/23 R) mit den Regelungen des G-BA zum gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern auseinandergesetzt und festgestellt, dass es der GBA versäumt habe, nachvollziehbare Kriterien für die Nichtteilnahme zu definieren. Für die bislang erhobenen pauschalen Abschläge in Höhe von 60 Euro je vollstationärem Fall bestand von Anfang an keine gültige Rechtsgrundlage. Wir berichteten hierüber bereits. Nunmehr liegen die schriftlichen Urteilsgründe vor. Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen. Aus der Nichtigkeit ergibt sich ein Anspruch der betroffenen Krankenhäuser auf Rückzahlung geleisteter Abschlagsbeträge. Die Kostenträger haben die Abschläge ohne rechtlichen Grund erhalten und sind zur Erstattung verpflichtet. Die Rückforderung kann rückwirkend ab dem Beginn der Abschlagszahlungen geltend gemacht werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die gesetzlichen Verjährungsfristen eingehalten werden. Maßgeblich ist hier zumindest die zweijährige Frist gemäß § 109 SGB V. Demnach wären Rückforderungen für die Jahre 2023 bis 2025 noch möglich. Ob die Zahlungen aus weiter zurückliegenden Jahren noch zurückgefordert werden können, wird derzeit diskutiert und hängt von der rechtlichen Einstufung des Rückforderungsanspruches ab.

Wir empfehlen, Rückforderungsansprüche gegenüber den Kostenträgern noch vor dem 31.12.2025 geltend zu machen, um eine mögliche Verjährung für das Jahr 2023 zu verhindern. Gfg. sollten Verjährungsverzichtserklärungen eingeholt werden. Einige Krankenkassen verhandeln derzeit bereits Verzichtserklärungen mit den Krankenhäusern. Im Rahmen von Budgetverhandlungen sollten keine neuen Abschlagsvereinbarungen akzeptiert werden. Bereits vereinbarte Abschläge für 2025 sollten nachverhandelt werden. Bei aktuellen Rechnungen sollte der Abschlag nicht mehr oder nur unter Vorbehalt ausgewiesen werden.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund