In einem von uns vertretenen Verfahren hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 2.4.2025 – 7 L 378/25 – die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, soweit das Krankenhaus verpflichtet worden ist, mit einem anderen Krankenhaus zu kooperieren. Das Krankenhaus erhielt die LG 16.5. Tiefe Rektumeingriffe begrenzt auf eine bestimmte Patientengruppe unter der Auflage, mit einem anderen namentlich benannten Krankenhaus zu kooperieren. Diese Auflage hält das Verwaltungsgericht für zu unbestimmt und daher rechtswidrig und gab insoweit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage statt. Der Beschluss ist noch nicht rechtkräftig.
Ihre Ansprechpartner: Prof. Dr. Quaas, Dr. Sieben und Dr. Thomae
Anforderungen an das Erörterungsverfahren als Prozessvoraussetzung
Das Sozialgericht Bremen hat sich in einer interessanten Entscheidung vom 16.09.2025, S 55 KR 113/23 KH, mit der Zulässigkeit der Klage einer Krankenkasse gegen ein