Zwischen den Krankenhäusern und dem MDK ist häufig die Notwendigkeit für eine ILR-Implantation (implantierbarer Ereignisrecorder) umstritten. Meist behauptet der MDK, es hätte ein externer Event-Recorder genügt.
In erfreulicher Deutlichkeit hat das LSG BW mit Urteil vom 18.08.2020 klargestellt, dass für die Beurteilung, ob ein ILR notwendig sei, auf die Leitlinie Diagnostik und Therapie von Synkopen abzustellen sei. Halte sich das Krankenhaus an die Vorgaben, so verfange der Einwand des MDK nicht. Einen über die Vorgaben der Leitlinie hinausgehenden Beurteilungsspielraum gebe es nicht.
Ihr Ansprechpartner: Dr. T. Flachsbarth
Infektionsschutzrechtliche Untersagung der Aufnahme weiterer Patienten in einer Klinik – erfolgreicher Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Das Verwaltungsgericht Minden hat zu Gunsten einer von uns vertretenen Klinik mit Beschluss vom 21.04.2020, 7 L 299/20, die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die