Das LSG NRW hat in einem von uns vertretenen Verfahren bestätigt, dass Aufwandspauschalen in vier Jahren verjähren. Die Krankenkasse hatte sich auf eine dreijährige Verjährungsfrist berufen. Ob mit Inkrafttreten des neuen § 109 Abs. 5 S. 1 SGB V und der neuen zweijährigen Verjährungsfrist für Krankenhausabrechnungen etwas anderes gilt, war vom LSG nicht zu entscheiden, weil es sich um einen Altfall handelte (LSG NRW L 10 KR 102/22 vom 7.12.2022).
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund
Keine Ausschlussfrist für angeforderte, aber für den Prüfauftrag irrelevante Krankenunterlagen
Das Sozialgericht Dortmund hat mit Urteil vom 25.05.2020, S 48 KR 1115/17 in einem von uns vertretenen Verfahren vollumfänglich einem Zahlungsanspruch auf Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten