Das LSG NRW hat in einem von uns vertretenen Verfahren bestätigt, dass Aufwandspauschalen in vier Jahren verjähren. Die Krankenkasse hatte sich auf eine dreijährige Verjährungsfrist berufen. Ob mit Inkrafttreten des neuen § 109 Abs. 5 S. 1 SGB V und der neuen zweijährigen Verjährungsfrist für Krankenhausabrechnungen etwas anderes gilt, war vom LSG nicht zu entscheiden, weil es sich um einen Altfall handelte (LSG NRW L 10 KR 102/22 vom 7.12.2022).
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund
Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gegenüber Beamten (wieder) isoliert angreifbar
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 14.01.2022 – 2 BvR 1528/21 – zur Frage der Rechtsnatur einer Anordnung gegenüber Beamten, sich amtsärztlich untersuchen zu