Das LSG NRW hat in einem von uns vertretenen Verfahren bestätigt, dass Aufwandspauschalen in vier Jahren verjähren. Die Krankenkasse hatte sich auf eine dreijährige Verjährungsfrist berufen. Ob mit Inkrafttreten des neuen § 109 Abs. 5 S. 1 SGB V und der neuen zweijährigen Verjährungsfrist für Krankenhausabrechnungen etwas anderes gilt, war vom LSG nicht zu entscheiden, weil es sich um einen Altfall handelte (LSG NRW L 10 KR 102/22 vom 7.12.2022).
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund
Prof. Dr. Quaas von Handelsblatt und Best Lawyers zu einem von Deutschlands besten Anwälten 2018 gekürt
Prof. Dr. Michael Quaas wurde erneut von Handelsblatt und dem US-Verlag Best Lawyers zu einem von Deutschlands besten Anwälten im Rechtsgebiet – Öffentliches Wirtschaftsrecht, Gesundheitswesen