Das BSG hat mit Urteil vom 02.04.2025 – B 1 KR 25/23 R entschieden, dass § 3 Abs. 2 Satz 1 der Notfallstufen-Regelungen des G-BA nichtig ist. Nach dieser Regelung nimmt ein Krankenhaus nicht an dem gestuften System von Notfallstrukturen teil, soweit es keiner der drei normierten Stufen des Systems für Notfallstrukturen zugeordnet ist und darüber hinaus auch kein Modul der speziellen Notfallversorgung erfüllt. Nach Auffassung des BSG habe der G-BA durch die bloß negative Definition der Nichtteilnahme an der Notfallversorgung den gesetzlichen Normsetzungsauftrag nicht hinreichend umgesetzt, wonach er eine eigenständige Stufe der Nichtteilnahme festzulegen habe. Die vom G-BA festzulegende Stufe der Nichtteilnahme erforderte eine Festlegung der Bedingungen, unter denen ein Krankenhaus sich auch an der allgemeinen Notfallversorgung nicht beteiligt. Aus ihnen müsse ein verminderter Aufwand im Sinne des § 17b Absatz 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz hervorgehen, der es rechtfertige, das Krankenhaus in die einen Abschlag gebietende Stufe einzuordnen. Die bloß negative Abgrenzung zur Teilnahme eines Krankenhauses am gestuften System genügt dafür nicht.
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Verjährungsfristen nach dem PpSG
Nach der bis zum 31.12.2018 geltenden Rechtslage unterlag der Anspruch einer Krankenkasse gegen einen Krankenhausträger auf Erstattung einer gezahlten Vergütung einer 4-jährigen Verjährung. Gemäß §