Gem. § 90 SGG ist eine Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Eine Krankenkasse hatte kurz vor Ablauf der rückwirkend verkürzten Verjährungsfrist in einer Vielzahl von Fällen, Rückforderungsklagen gegen Krankenhäuser erhoben ohne Verwendung eines Briefkopfes sowie ohne Unterschrift und Stempel, ein Verfasser war nicht erkennbar. Das LSG NRW hat nun in drei Entscheidungen vom 19.4.2021 (L 10 KR 925/19, L 10 KR 907/19, L 10 KR 851/19) die Klagen als unzulässig abgewiesen und damit die erstinstanzlichen Urteile bestätigt, da keine wirksame Klageerhebung vorlag. Die Schriftstücke ließen eine Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen nicht hinreichend sicher erkennen. Sie vermittelten vielmehr den Eindruck von Entwürfen, die noch nicht freigegeben worden waren. Insofern komme Stempel, Beglaubigungsvermerk bzw Unterschrift bei einer Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts eine höhere Bedeutung zu als bei Privatpersonen.
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Erstattung der Aufwandspauschale
Hat eine primäre Fehlbelegungsprüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages geführt, können Krankenkassen bei Fällen mit ambulantem Potential die Erstattung der Aufwandspauschale nach § 275