Im Rahmen der Berechnung der Beatmungsdauer eines Patienten sind Spontanatmungszeiten gemäß Wortlaut und Regelungssystem der Kodierrichtlinien (DKR 1001l) nur dann als Beatmungsstunden mitzuzählen, wenn der Wechsel von Beatmung und Spontanatmung in einer Phase der Entwöhnung erfolgt. Diese Phase ist durch das Ziel geprägt, den Patienten vom Beatmungsgerät zu entwöhnen (BSG, Urt. v. 19.12.2017 – B 1 KR 18/17 R). Das LSG Bayern hat nunmehr mit Urteil vom 12.03.2019 (L 5 KR 202/18) entschieden, dass der Wortlaut der DKR 1001l nicht voraussetzt, dass der Entwöhnungsversuch zu vollem Erfolg, also zur Beendigung der maschinellen Beatmungsbedürftigkeit geführt haben muss. Ein Ende der Entwöhnung im Sinne einer stabilen respiratorischen Situation sei nicht erforderlich, um eine Entwöhnungssituation zu bejahen, zu deren Dauer auch beatmungsfreien Intervalle hinzugezählt werden müssen. Ausschlaggebend sei allein das Ziel der Entwöhnung, nicht deren tatsächlicher Erfolg im Sinne des Erreichens eines stabilen respiratorischen Zustands. Die Entscheidung des LSG ist uneingeschränkt zu begrüßen. Sie beschäftigt sich zwar nicht mit der umstrittenen Frage, unter welchen Umständen die vom BSG (unglücklicherweise allein anhand des allgemeinen Sprachgebrauchs ohne Heranziehung einer medizinisch-wissenschaftliche Definition) geforderte „Gewöhnung“ an eine Beatmung vorliegt, enthält jedoch zwei wichtige Klarstellungen: Ist die die Behandlung des Krankenhauses auch (nur) auf eine zeitliche Reduzierung der maschinellen Beatmung ausgerichtet, liegt bereits eine gezielte Entwöhnung vor; die Anrechnung beatmungsfreier Intervalle kann grundsätzlich auch bei erfolglosen Entwöhnungsversuchen erfolgen.
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