Immissionsrichtewerterhöhungen aufgrund von „Gemengelagen“ auch bei Sportanlagen; keine arithmetische Mittelbildung, sondern Einzelfallbeurteilung

Die TA-Lärm sieht für Anlagenlärm in Ziffer 6.7 so genannte Gemengelagen vor, „wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinander grenzen“. Dann gilt, dass „die für die zum Wohnen dienenden Ge-biete geltende Emissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinander grenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden“ können, […]