Rechtsschutz gegen die Ermittlung der Prüfquote
Seit dem Jahr 2022 müssen Krankenhäuser bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von 60 Prozent neben der Rückzahlung der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem geminderten Abrechnungsbetrag einen Aufschlag auf diese Differenz an die Krankenkassen zahlen. Die Höhe dieses Aufschlages ist gemäß § 275c Absatz 3 SGB V abhängig von einer krankenhausindividuellen quartalsbezogenen Prüfquote, welche nach § 275c Abs. 2 […]