Kein Konkurrentenschutz bei Ausnahmeregelungen zur Durchführung allogener Stammzellentransplantationen
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 04.11.2025 – L 11 KR 3141/25 ER-B – entschieden, dass ein konkurrierendes Krankenhaus nicht dagegen vorgehen kann, wenn