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	<title>Bauplanungsrecht Archives - Anwaltskanzlei Quaas und Partner</title>
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	<title>Bauplanungsrecht Archives - Anwaltskanzlei Quaas und Partner</title>
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		<title>„Bauturbo“ am 30.10.2025 in Kraft getreten – dringender Handlungsbedarf für Gemeinden!</title>
		<link>https://quaas-partner.de/bauturbo-am-29-10-2025-in-kraft-getreten-dringender-handlungsbedarf-fuer-gemeinden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 03 Nov 2025 13:49:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Bauplanungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bauturbo]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ ist aufgrund Bekanntmachung im BGBl I Nr. 257 am 30.10.2025 in Kraft getreten. Damit ist der „Bauturbo“ nach langem Ringen nunmehr Gesetz geworden. I. Inhalt des neuen Rechts Die größte Bedeutung hat § 246e BauGB, die „befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau“. Er ermöglicht Wohnungsbau ohne Bauleitplanung, [&#8230;]</p>
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<p>Das „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ ist aufgrund Bekanntmachung im BGBl I Nr. 257 am 30.10.2025 in Kraft getreten. Damit ist der „Bauturbo“ nach langem Ringen nunmehr Gesetz geworden.</p>



<p><strong>I. Inhalt des neuen Rechts</strong></p>



<p>Die größte Bedeutung hat § 246e BauGB, die <strong>„befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau</strong>“. Er ermöglicht Wohnungsbau ohne Bauleitplanung, allein mit Zustimmung der Gemeinde. Diese Zustimmung „erteilt“ die Gemeinde gemäß § 36a Abs. 1 Satz 2 BauGB schon dann, „wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist“. Sie kann nach Satz 3 die „Bedingung“ stellen, „dass der Vorhabenträger sich verpflichtet, bestimmte städtebauliche Anforderungen einzuhalten“. Im Übrigen muss das unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar sein. Zudem ist eine überschlägige Prüfung auf erhebliche Umweltauswirkungen, im Bejahensfall eine strategische Umweltprüfung erforderlich (§ 246e Abs. 2 BauGB). Außenbereichsflächen sind gemäß § 246e Abs. 3 BauGB bebaubar, wenn sie „im räumlichen Zusammenhang mit Flächen stehen, die nach § 30 Abs. 1, Abs. 2 oder § 34 [BauGB] zu beurteilen sind“, also zu beplanten oder bebauten Flächen. Eine genauere Eingrenzung enthält das Gesetz nicht; gemäß Gesetzesmaterialien ist jedenfalls ein Abstand von 100 Metern zum bebauten Bereich nicht mehr ausreichend. Die Vorschrift erinnert an den wegen Europarechtswidrigkeit aufgehobenen § 13b BauGB.</p>



<p>Wohnbauvorhaben profitieren zudem von Erleichterungen bei Befreiungen gemäß § 31 Abs. 3 BauGB und beim Abweichen vom Einfügen im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 3b BauGB. § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB erweitert die Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan auf abweichend von der TA Lärm zu bestimmende Werte zum Schutz vor Geräuschimmissionen. § 216a BauGB sieht bei Unwirksamkeit solcher Festsetzungen nachträgliche Anordnungen von lärmmindernden Maßnahmen vor, aber nur mit Einschränkungen zu Lasten der geräuschverursachenden Anlagen und bei Kostenübernahme durch die Gemeinde, den Vorhabenträger oder einen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten.</p>



<p><strong>Das bedeutet: Das Erfordernis der Bauleitplanung wird insoweit vorerst bis 31.12.2030 aufgegeben</strong>; die Planungshoheit der Gemeinde auf einen eingeschränkten Zustimmungsakt reduziert, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist. Mit der gesetzgeberischen „Brechstange“ wird experimentell eine weitreichende Abweichung von planungsrechtlichen Vorgaben für Wohnungsbau zugelassen, um statt jahrelanger Planungsprozesse nur noch die in der Landesbauordnung vorgesehenen raschen Zeitabläufe für die Erteilung einer Baugenehmigung vorzusehen. Die planerische Abwägung wird ausgeschaltet; die Öffentlichkeitsbeteiligung auf eine bloße Möglichkeit nach § 36a Abs. 2 BauGB reduziert. Interessant dürfte in diesem Zusammenhang das „<strong>Umsetzungslabor</strong> Bau-Turbo“ im Projektzeitraum Oktober 2025 bis März 2026 werden, www.umsetzungslabor-bauturbo.de.</p>



<p><strong>II. Dringender Handlungsbedarf für Kommunen</strong></p>



<p>Gemeinden sollten nun keinesfalls einfach abwarten. Als erste Reaktion dringend zu empfehlen ist, dass Gemeinden über eine einheitliche und zielführende Anwendung des „Bauturbos“ entscheiden: Dies gilt sowohl für <strong>Ablehnungen </strong>als auch für <strong>bedingte</strong> <strong>Erteilungen der Zustimmung nach § 36a BauGB</strong>. Für das maßgebliche Kriterium, ob das Vorhaben mit den kommunalen Vorstellungen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist, sollten Gemeinden <strong>klare Kriterien entwickeln</strong>, weil ihre Entscheidungen unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu einer rechtlichen Bindung führen können. Es bietet sich an, <strong>Leitlinien</strong> im Sinne einer <strong>Verwaltungspraxis</strong> für unterschiedliche, aufgrund des „Bauturbos“ für rasche Wohnbebauung in Betracht kommende Flächentypen zu entwickeln und ggf. einen Gemeinderatsbeschluss zu fassen. Erst recht gilt dies für die Zustimmung unter Bedingungen, die sinnvollerweise in einen städtebaulichen Vertrag gekleidet werden. Artenschutz und Denkmalschutz bleiben als separate Eingriffsverbote unberührt.</p>



<p>Für das weitere Erfordernis der überschlägigen Prüfung erheblicher Umweltauswirkungen sollten Gemeinden <strong>Klarheit schaffen, ob</strong> in den für § 246e BauGB in Betracht kommenden Gebieten <strong>Umweltinformationen vorliegen</strong> oder als geeignete Datengrundlage für eine solche spätere Prüfung gesammelt werden.</p>



<p><em>Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander Kukk, Stuttgart</em></p>
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		<title>Unzulässige Verhaltensregelungen: Bebauungsplan–Sondergebiet am Baggersee</title>
		<link>https://quaas-partner.de/unzulaessige-verhaltensregelungen-bebauungsplan-sondergebiet-am-baggersee/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 May 2025 12:55:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Bauplanungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bebauungsplan]]></category>
		<category><![CDATA[Inhalt von Bebauungsplänen]]></category>
		<category><![CDATA[Normenkontrollantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit Urt. v. 10.04.2025 – 8 S 756/23 einen Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften für unwirksam erklärt, mit dem die erlassende Gemeinde an einem Baggersee Sondergebiete u. a. mit der Zweckbestimmung „Wakeboard – Anlage mit Nebenanlagen und Freizeiteinrichtungen, Parkflächen und Beschränkungen für die Nutzung des Sees und des Uferbereichs“ festgesetzt hatte. [&#8230;]</p>
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<p>Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit Urt. v. 10.04.2025 – 8 S 756/23 einen Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften für unwirksam erklärt, mit dem die erlassende Gemeinde an einem Baggersee Sondergebiete u. a. mit der Zweckbestimmung „Wakeboard – Anlage mit Nebenanlagen und Freizeiteinrichtungen, Parkflächen und Beschränkungen für die Nutzung des Sees und des Uferbereichs“ festgesetzt hatte. Als Antragsteller trat ein Fischereiverein mit Fischereirecht auf.</p>



<p>Zentral in dem Normenkontrollurteil ist die klassische Beschränkung der gemeindlichen Planungshoheit dahingehend, dass Bebauungspläne zwar die Bodennutzung festsetzen, nicht aber Verhaltensregelungen aufstellen können. Das gewünschte Zonierungskonzept der Gemeinde habe laut VGH keine Rechtsgrundlage im Baugesetzbuch, ebenso wenig wie die Regulierung der Ausübung des Gemeingebrauchs oder das Verhalten am Uferbereich oder das Betreten von Natur, Landschaft und Wald.</p>



<p>Die Entscheidung war so zu erwarten und unterstreicht das hohe Maß an Sorgfalt, das die Gemeinden im Bereich der Bauleitplanung aufbringen müssen. Die Anwaltskanzlei Quaas &amp; Partner steht gerne beratend bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zur Verfügung.<br><em>Rechtsanwalt Prof. Dr. A. Kukk, Stuttgart</em></p>
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		<title>Verstoß gegen die Zweckbestimmung von Kerngebieten: Kerngebiet mit sonstigen Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses</title>
		<link>https://quaas-partner.de/verstoss-gegen-die-zweckbestimmung-von-kerngebieten-kerngebiet-mit-sonstigen-wohnungen-oberhalb-des-erdgeschosses/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 May 2025 12:53:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Bauplanungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bebauungsplan]]></category>
		<category><![CDATA[Gebietscharakter]]></category>
		<category><![CDATA[Normenkontrollantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zweckbestimmung von Baugebieten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) hat mit Urt. v. 26.02.2025 einen Bebauungsplan für unwirksam erklärt, in dem ein Kerngebiet ausgewiesen wurde, das oberhalb der Erdgeschosse nur sonstige Wohnnutzung vorsah. Dies sei ein Verstoß gegen den Gebietscharakter von Kerngebieten (MK), der sich aus § 7 Abs. 1 BauNVO ergebe. Kerngebiete dienen danach vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben [&#8230;]</p>
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<p>Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) hat mit Urt. v. 26.02.2025 einen Bebauungsplan für unwirksam erklärt, in dem ein Kerngebiet ausgewiesen wurde, das oberhalb der Erdgeschosse nur sonstige Wohnnutzung vorsah. Dies sei ein Verstoß gegen den Gebietscharakter von Kerngebieten (MK), der sich aus § 7 Abs. 1 BauNVO ergebe. Kerngebiete dienen danach vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Sonstige Wohnungen sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO nur „nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans“ zulässig.</p>



<p>Aufgrund eines Normenkontrollantrags hat das OVG nun einen Bebauungsplan für unwirksam erklärt, der im MK oberhalb der Erdgeschosse nur sonstiges Wohnen vorsah. Eine unbeschränkte Festsetzung von Wohnungen für einzelne oder sämtliche Kerngebiete sei nicht gestattet, sondern müsse stets die Zweckbestimmung des Kerngebiets wahren. Auch die Ermächtigung des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO, oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen als zulässig festzusetzen, sei hier nicht erfüllt, weil sie ausdrücklich nur „für Teile eines Kerngebiets“ gelte.</p>



<p>Dieses Urteil reiht sich ein in viele Entscheidungen, die auf den Gebietscharakter und die Zweckbestimmung der Baugebiete sowie die Unzulässigkeit von „Etikettenschwindel“ bei der Festsetzung von Bebauungsplänen zielen. Sämtliche Gemeinden müssen sich dieser Beschränkungen der gemeindlichen Planungshoheit angesichts der Reichweite der gesetzlichen Ermächtigungen bewusst sein. Die Anwaltskanzlei Quaas &amp; Partner steht gerne beratend bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zur Verfügung. <br><em>Rechtsanwalt Prof. Dr. A. Kukk, Stuttgart</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Straßenverkehrsrechtlicher Anspruch auf Ausweisung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes</title>
		<link>https://quaas-partner.de/strassenverkehrsrechtlicher-anspruch-auf-ausweisung-eines-personenbezogenen-behindertenparkplatzes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Nov 2024 08:28:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Bauplanungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) hat eine Stadt verurteilt, für einen Kläger vor dessen Wohnung eine Parkmöglichkeit für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung einzurichten (Urt. v. 05.11.2024 – 14 K 1401/24). Rechtsgrundlage dafür sei § 45 Abs. 1b Nr. 2 StVO. Danach treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten u.a. [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) hat eine Stadt verurteilt, für einen Kläger vor dessen Wohnung eine Parkmöglichkeit für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung einzurichten (Urt. v. 05.11.2024 – 14 K 1401/24). Rechtsgrundlage dafür sei § 45 Abs. 1b Nr. 2 StVO. Danach treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten u.a. für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung. Dies kann personenbezogen unter Nennung der Ausweisnummer erfolgen. Voraussetzung sei, dass in der Umgebung nicht ausreichend freie Parkplätze auf der öffentlichen Straße vorhanden sind und der Anspruchsteller keine anderweitige Möglichkeit zum Abstellen des Fahrzeugs außerhalb des öffentlichen Straßenraums hat. Die im Untergeschoss seines Wohnhauses vorhandene Garage des Klägers war für ihn aufgrund einer Erreichbarkeit nur über eine steile Treppe oder die Zufahrtsrampe nicht nutzbar. Der Kläger musste sich nach Auffassung des Gerichts nicht darauf verweisen lassen, er könne quer vor seiner Garage neben dem Gehweg mit abgesengtem Bordstein parken, weil ein solcher abgesengter Bordstein auch anderen gehbehinderten Menschen dazu diene, den Gehweg zu verlassen. Folglich habe der Kläger in diesem Einzelfall einen Anspruch auf die Ausschilderung eines solchen besonderen Parkplatzes.</p>



<p>Mit diesem Urteil hat das VG einen Akzent in dem härter werdenden Verteilungskampf um Flächen in verdichteten Innenstädten gesetzt. Obwohl dieser Verteilungskampf mit reduziertem Straßenraum, Mischverkehrsflächen und „Super-Blocks“ unter Verdrängung des fließenden und ruhenden motorisierten Individualverkehrs (MIV) einen Schwerpunkt im Stadtplanungsrecht aufweist, zeigt das Urteil, dass andere Rechtsgebiete ebenfalls eine wichtige Rolle spielen können: Nach der StVO können Menschen mit Handicaps unter Umständen öffentliche Flächen beanspruchen. Offen bleibt in dieser Entscheidung, ob dem Betroffenen die Nutzung eines anderen Transportmittels, z.B. eines elektrischen Rollstuhls, etwa zu einem Sammelstellplatz zumutbar sein kann, so dass der Parkplatz nicht unmittelbar vor dem Wohnhaus einzurichten ist.<br><em>Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander Kukk, Stuttgart</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Lang erwartete BauGB-Novelle 2024 im Referentenentwurf</title>
		<link>https://quaas-partner.de/lang-erwartete-baugb-novelle-2024-im-referentenentwurf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Sep 2024 07:05:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Bauplanungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Klimaschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungsbau]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die zuletzt stockende, lang erwartete BauGB Reform nimmt Fahrt auf: Am 30.07.2024 wurde als „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung“ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen“ an Länder und Verbände zur Stellungnahme übersandt. Damit endete eine längere Sendepause nach der viel diskutierten „Formulierungshilfe“ zum „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer befristeten Sonderregelung für [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die zuletzt stockende, lang erwartete BauGB Reform nimmt Fahrt auf: Am 30.07.2024 wurde als „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung“ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen“ an Länder und Verbände zur Stellungnahme übersandt. Damit endete eine längere Sendepause nach der viel diskutierten „Formulierungshilfe“ zum „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer befristeten Sonderregelung für den Wohnungsbau“ vom 14.11.2023. Inzwischen liegt der überarbeitete Kabinettsentwurf mit Datum vom 04.09.2024 vor.</p>



<p>Zentral sind die Regelungsbereiche Wohnungsbau, Klimaschutz, Einzelhandel und Digitalisierung:</p>



<p>1. Für den <strong>Wohnungsbau</strong> war im Referentenentwurf der entschlossene, aber in seiner rechtstaatlichen Bestimmtheit fragwürdige neue § 246e BauGB entfallen. Im Kabinettsentwurf ist er wieder aufgenommen, wonach „mit Zustimmung der Gemeinde von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichen Umfang abgewichen werden [kann], wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und einem der“ dort aufgezählten Vorhaben dient. Weitere zentrale Teile des Entwurfs sind die Entfristung der Ermächtigung der Landesregierungen aus § 201a BauGB, Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt zu bestimmen, und ein neuer § 9a BauGB mit besonderen Festsetzungen für Gebiete nach § 34 BauGB. Zugunsten des Wohnungsbaus darf in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt künftig zusätzlich gemäß § 31 Abs. 3 BauGB befreit werden, wenn dies der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gebäudes, insbesondere einer Aufstockung, oder der Errichtung eines Gebäudes dient, das nach Art der baulichen Nutzung nach dem Bebauungsplan zulässig wäre. Dabei treffen die Gemeinde Veröffentlichungserfordernisse. Die Möglichkeiten der Abweichung vom Einfügenserfordernis in § 34 Abs. 3a BauGB werden vor allem zugunsten des Wohnungsbaus erweitert. Beim gemeindlichen Vorkaufsrecht sollen künftig der Verkauf aller Wohnungseigentumsrechte auf einem Grundstück und die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft („share-deal“) ein Vorkaufsrecht auslösen, um diese Umgehung der gemeindlichen Baulandbeschaffung künftig auszuschließen. Eine Neufassung des § 176a BauGB soll städtebaulichen Entwicklungskonzepten zur Stärkung der Innenentwicklung mehr die Bedeutung verschaffen. § 246a Abs. 6 BauGB soll künftig eine bloße Anpassung des Flächennutzungsplans an einen Bebauungsplan ermöglichen, der in einem angespannten Wohnungsmarkt nach § 201a BauGB überwiegend zur Schaffung von Wohnraum erlassen wurde. Modifikationen sollen zudem am Baugebot nach § 176 BauGB erfolgen, flankiert durch ein durchsetzbares Pflanz- und Maßnahmengebot in § 178 BauGB.</p>



<p>In der BauNVO soll der Begriff der „Musikclubs“ erscheinen. Kerngebiete sollen in § 7 BauNVO nach ihrem Gebietscharakter künftig auch dem Wohnen dienen, wenn der Bebauungsplan dies vorsieht. In § 13 BauNVO soll die Zulässigkeit von Räumen für freie Berufe im Kleinsiedlungsgebiet gestrichen werden. Erneut modifiziert wird § 13a BauNVO über Ferienwohnungen. Die Orientierungswerte in § 17 BauNVO werden neu gefasst. § 19 BauNVO soll den „Versiegelungsfaktor“ als Kenngröße zum Maß der baulichen Nutzung enthalten. In § 20 BauNVO ist vorgesehen, Vollgeschosse und Staffelgeschosse bundeseinheitlich zu definieren.</p>



<p>2. Zum Thema <strong>Klimaschutz</strong>, aber auch allgemein beachtlich ist die entworfene Neufassung der Aufgabe der Bauleitplanung in § 1 BauGB. Die in die Jahre gekommene, immer weiter aufgeblähte Vorschrift wird in einen § 1a mit „Instrumenten der städtebaulichen Planung“, einen § 1b mit den Grundsätzen der Abwägung sowie einen § 1c mit dem Abwägungsmaterial, der den bisherigen Katalog der Abwägungsbelange enthält, aufgeteilt und neugefasst. Neugefasst wird zudem § 2 BauGB über die Begründung von Bauleitplänen, die Umweltprüfung und den Umweltbericht. Dies geht einher mit einer Neufassung der Anlage 1 zum BauGB über den Umweltbericht. Dabei handelt es sich um die textlich umfassendsten Änderungen des BauGB seit langer Zeit. Zudem dürfen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB künftig ergänzende Anforderungen gestellt werden, die der Klimaanpassung dienen. Ferner darf die Gemeinde solche Anforderungen im unbeplanten Innenbereich durch Satzung bestimmen. § 191a BauGB zählt Instrumente zur Klimaanpassung auf.</p>



<p>3. Zum <strong>Einzelhandel</strong> sieht § 11 Abs. 3 BauNVO als neue Regelvermutung für Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe des täglichen Bedarfs vor, dass sie trotz Geschossflächenüberschreitung keine schädlichen Auswirkungen haben, wenn sie der verbrauchernahen Versorgung dienen. § 20a BauNVO soll künftig Verkaufsflächenzahl und zulässige Verkaufsfläche für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe regeln.</p>



<p>4. Zudem sollen die teilweise misslungenen Regelungen zur <strong>Digitalisierung</strong> im Bebauungsplanaufstellungsverfahren in §§ 3, 4, 4a und 10a BauGB und für das Flächennutzungsplanaufstellungsverfahren in § 6a BauGB ergänzt und vereinheitlicht werden. Nach dem Entwurf des § 4b Abs. 2 BauGB „sollen“ zwischen dem Beteiligungsverfahren und der Veröffentlichung künftig nicht mehr als 12 Monate liegen.</p>



<p>Die Novelle steht in der Tradition bisheriger Novellen mit modifizierenden Eingriffen, enthält aber deutliche Umbrüche. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch bis Ende 2024 abgeschlossen werden.</p>



<p><em>Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander Kukk</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Auslegungsbekanntmachung Bebauungsplan im Internet &#8211; Serverausfälle</title>
		<link>https://quaas-partner.de/auslegungsbekanntmachung-bebauungsplan-im-internet-serverausfaelle/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Apr 2024 10:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Bauplanungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und  den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet [&#8230;]</p>
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<p>Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und  den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist <strong>im Internet zu veröffentlichen</strong>. Welche Anforderungen an die tatsächliche Zugänglichkeit der Unterlagen im Internet zu stellen sind, muss in der Rechtsprechung noch geklärt werden; über die Grundsatzentscheidung des VGH Baden-Württemberg zu Öffentlichen Bekanntmachungen im Internet vom 27.02.2024 – 2 S 518/23 – haben wir <a href="https://quaas-partner.de/vgh-bw-zu-oeffentlichen-bekanntmachungen-der-gemeinden-im-internet-auf-der-startseite-und-qualifiziert-elektronisch-signiert/">berichtet</a>. </p>



<p>Fraglich ist insofern auch, wie mit Ausfällen des Servers oder des sonstigen Speicherorts während der mindestens 30-tägigen Veröffentlichung umzugehen ist, wenn die bereitgestellten Unterlagen vorübergehend nicht zugänglich sind. Serverausfälle oder sonstige Nichtabrufbarkeit während der Bereitstellungsfrist führten bisher zu einer fehlerhaften Veröffentlichung. Wenn also eine Gemeinde Ausfälle während der Veröffentlichung festgestellt hat, musste sie die Veröffentlichung im Internet fehlerfrei (störungsfrei) wiederholen. Andernfalls leidet der Bauleitplan an einem zumindest ein Jahr und bei rechtzeitiger Rüge auf Dauer beachtlichen Verfahrensfehler.</p>



<p>Das OVG Niedersachsen hat dazu mit Beschluss vom 16.11.2023 – 1 KN 91/21 unter Bezugnahme auf § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB (heute § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB) verlangt, dass die planende Gemeinde die Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen für die Öffentlichkeit auffindbar und abrufbar zur Verfügung zu stellen hat. Der Abruf der Unterlagen müsse für den Bürger tatsächlich möglich sein. Zeitweise technische Störungen seien unschädlich, solange sie nicht zu einer unzumutbaren Erschwernis des Zugangs führten und die grundsätzliche Zugriffsmöglichkeit bei der gebotenen Gesamtbetrachtung als gewährleistet anzusehen sei. Betrage die Dauer der öffentlichen Auslegung sechs Wochen, könne ein 3-Tage andauerndes Zugangshindernis zu den im Internet bereitgestellten Unterlagen nach den Gesamtumständen des Einzelfalls unschädlich sein. Ein Verstoß gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB sei in einem solchen Fall grundsätzlich unbeachtlich.</p>



<p>Nachdem sich Serverausfälle nicht ausschließen lassen, empfiehlt es sich für Städte und Gemeinden, die Auslegungsfrist nach § 3 Abs. 2 BauGB angemessen und im Zweifel besser großzügiger als die gesetzlich vorgesehene Mindestdauer von einem Monat auszugestalten, um einen möglichen Verfahrensfehler, bedingt durch technische Störungen, zu vermeiden.</p>



<p><em><em>Ihr Ansprechpartner:</em> Dr. Moritz Quaas, Stuttgart</em></p>
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		<title>Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan, Veränderungssperre – räumlicher Geltungsbereich</title>
		<link>https://quaas-partner.de/aufstellungsbeschluss-fuer-einen-bebauungsplan-veraenderungssperre-raeumlicher-geltungsbereich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 06 Mar 2024 13:15:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Bauplanungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kommunalrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In der bauleitplanerischen Praxis wird der Geltungsbereich beim Aufstellungsbeschluss eines Bebauungsplanes nach § 2 Abs. 1 BauGB häufig grob und unscharf dargestellt. Ein solcher Beschluss der Gemeinde ist aber nach § 14 Abs. 1 BauGB&#160; materielle Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung für die als Satzung zu erlassende Veränderungssperre. Das OVG Niedersachsen hat im Zusammenhang mit der rechtlichen Prüfung einer [&#8230;]</p>
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<p>In der bauleitplanerischen Praxis wird der Geltungsbereich beim Aufstellungsbeschluss eines Bebauungsplanes nach § 2 Abs. 1 BauGB häufig grob und unscharf dargestellt. Ein solcher Beschluss der Gemeinde ist aber nach § 14 Abs. 1 BauGB&nbsp; materielle Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung für die als Satzung zu erlassende Veränderungssperre.</p>



<p>Das OVG Niedersachsen hat im Zusammenhang mit der rechtlichen Prüfung einer Veränderungssperre durch Urteil vom 16.11.2023 – 1 KN 5/23 – entschieden, dass der Planaufstellungsbeschluss den räumlichen Geltungsbereich der künftigen Planung mit Worten oder durch eine anliegende Karte, die Bestandteil des Beschlusses ist, abzugrenzen und erkennen lassen muss, dass in dem Gebiet ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll. Der Planbereich müsse danach eindeutig bestimmbar sein. Der in dem Beschluss bezeichnete räumliche Planungsbereich muss vom räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre eingehalten werden. Die Sperre kann zwar hinter dem räumlichen Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses zurückbleiben, darf ihn aber an keiner Stelle überschreiten. Auch im weiteren Verlauf der Planung darf es nicht dazu kommen, dass der räumliche Geltungsbereich der Satzung über die Veränderungssperre den Planbereich des Beschlusses überschreitet. Beschließt das zuständige Gemeindeorgan eine Änderung des Bereichs, für den ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll, muss ggf. die Satzung über die Veränderungssperre entsprechend angepasst werden. Wird der Planbereich erweitert, kann bei entsprechendem Sicherungsbedürfnis auch der Veränderungssperrenbereich erweitert werden.<br><em>Ihr Ansprechpartner: Dr Moritz Quaas, Stuttgart</em></p>



<p></p>
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		<title>§ 215a BauGB in Kraft getreten – befristete Hoffnung für Bebauungspläne nach § 13b BauGB?</title>
		<link>https://quaas-partner.de/%c2%a7-215a-baugb-in-kraft-getreten-befristete-hoffnung-fuer-bebauungsplaene-nach-%c2%a7-13b-baugb/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Jan 2024 15:00:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Bauplanungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[BVerwG]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Etwas versteckt in Art. 3 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPGEG) v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394 hat der Gesetzgeber einen neuen § 215a BauGB mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft gesetzt. Damit reagiert er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18.07.2023 – 4 CN 3.22, wonach § [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Etwas versteckt in Art. 3 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPGEG) v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394 hat der Gesetzgeber einen neuen § 215a BauGB mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft gesetzt. Damit reagiert er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18.07.2023 – 4 CN 3.22, wonach § 13b BauGB aufgrund Verstoßes gegen Unionsrecht unanwendbar ist. Insbesondere hatte das BVerwG beanstandet, dass die Baulandentwicklung im Außenbereich nicht vollständig von einer Umweltprüfung ausgenommen werden darf. Die Konsequenzen dieser Entscheidung sind weitreichend: Die Unionsrechtswidrigkeit von § 13b BauGB führt regelmäßig zu beachtlichen Fehlern von danach erlassenen Bebauungsplänen, zudem zu stets beachtlichen Fehlern von nach § 13b BauGB berichtigten Flächennutzungsplänen und zum Erfordernis einer Ermessenentscheidung über die Rücknahme von auf dieser Grundlage erlassenen Baugenehmigungen, und zwar ungeachtet ihrer Bestandkraft (vgl. Kukk, ZfBR 2023, 735). </p>



<p>Um den Gemeinden zu helfen, ermöglicht nun § 215a BauGB das Nachholen einer Vorprüfung im Einzelfall nach dem Vorbild des § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB unter Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange. Dies soll sowohl für noch laufende, nach § 13b BauGB begonnene Bebauungsplanaufstellungsverfahren, als auch für ergänzende Verfahren zu schon nach § 13b BauGB in Kraft gesetzten Bebauungsplänen gelten. Fällt die Vorprüfung des Einzelfalls positiv aus und wird das Aufstellungsverfahren deswegen fortgesetzt bzw. ein ergänzendes Verfahren deswegen durchgeführt, ist dies von der Gemeinde einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe ortsüblich bekannt zu machen. Diese Möglichkeit ist jeweils bis zum 31.12.2024 befristet, so dass sich betroffene Gemeinden beeilen müssen.</p>



<p>Nach Ansicht der Gesetzesbegründung (BTDrucks. 20/9344 S. 91) soll die Vorschrift ermöglichen, „begonnene Planverfahren, die nach § 13b BauGB in einer vor dem Inkrafttreten dieses Artikels geltenden Fassung eingeleitet wurden, geordnet zu Ende zu führen (Absatz 1) beziehungsweise abgeschlossene, aufgrund der Anwendung des § 13b BauGB Pläne, die an einem nach den §§ 214 und 215 BauGB beachtlichen Fehler leiden und damit unwirksam sind, im ergänzenden Verfahren in Kraft zu setzen (Absatz 2).“ Dabei war es ausdrückliches Ziel des Gesetzgebers, „den Mehraufwand für die Betroffenen so gering wie nach dem Europarecht möglich zu halten“.</p>



<p>Die sich aus der Unanwendbarkeit des § 13b BauGB ergebenden Schwierigkeiten sind nach dem Gesetzeswortlaut jedenfalls dann, wenn die Vorprüfung des Einzelfalls positiv ausfällt, für den Bebauungsplan und für auf seiner Grundlage ergangene Baugenehmigungen gelöst. Es bleiben jedoch unionsrechtliche Bedenken, ob eine bloße Vorprüfung hier ausreicht, zumal wenn das eigentliche Verfahren schon weit fortgeschritten oder sogar abgeschlossen ist. Angesichts der kurzen Laufzeit der Ermächtigungsgrundlage wird bis zum Außerkrafttreten darüber wohl keine gerichtliche Entscheidung getroffen sein. Zudem ergeben sich fachliche Bedenken, ob eine solche Vorprüfung aufgrund der für ein bestimmtes Ergebnis sprechenden, zwischenzeitlich geschaffenen Tatsachen überhaupt noch ergebnisoffen geführt wird. Auf jeden Fall ungelöst bleibt die Unwirksamkeit einer Flächennutzungsplanberichtigung nach § 13b BauGB, die von der Gemeinde gesondert angegangen werden muss. Schließlich muss die Gemeinde auf die Baurechtsbehörde einwirken, Ermessensentscheidungen über die Rücknahme von bestandskräftigen Baugenehmigungen einstweilen zurückzustellen.<br><em>Ihr Ansprechpartner: RA Prof. Dr. Alexander Kukk, Stuttgart</em></p>
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		<title>Paukenschlag zum beschleunigten Bebauungsplanaufstellungsverfahren im Außenbereich: Bundesverwaltungsgericht hält § 13b BauGB für unvereinbar mit Unionsrecht</title>
		<link>https://quaas-partner.de/paukenschlag-zum-beschleunigten-bebauungsplanaufstellungsverfahren-im-aussenbereich-bundesverwaltungsgericht-haelt-%c2%a7-13b-baugb-fuer-unvereinbar-mit-unionsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Jul 2023 10:27:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Bauplanungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[BVerwG]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 18.07.2023 – 4 CN 3.22, von dem bislang nur die Pressemitteilung veröffentlicht ist, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass § 13b BauGB (Überplanung von Außenbereich im beschleunigten Verfahren) wegen Vorrang des Unionsrechts nicht angewendet werden dürfe. Die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP) 2001/42/EG enthalte das Gebot einer Umweltprüfung für alle Pläne mit [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Mit Urteil vom 18.07.2023 – 4 CN 3.22, von dem bislang nur die Pressemitteilung veröffentlicht ist, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass § 13b BauGB (Überplanung von Außenbereich im beschleunigten Verfahren) wegen Vorrang des Unionsrechts nicht angewendet werden dürfe. Die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP) 2001/42/EG enthalte das Gebot einer Umweltprüfung für alle Pläne mit voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen. Abweichungen seien nach Art. 3 Abs. 5 SUP-RL nur aufgrund Einzelfallprüfung, Artfestlegung oder einer Kombination dieser Ansätze zugelassen. Diesen Anforderungen werde § 13b Satz 1 BauGB (anders als § 13a BauGB) nicht gerecht. Denn er ermögliche die Überplanung von Flächen außerhalb des Siedlungsbereichs ohne Umweltprüfung, jedoch ohne die Anforderungen der SUP-RL zu erfüllen. Die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 13b BauGB, nämlich die Flächenbegrenzung, die Beschränkung auf Wohnnutzung sowie das Merkmal des Anschlusses an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil, seien nicht geeignet, erhebliche Umwelteinwirkungen in jedem Fall von vornherein auszuschließen.<br>Das Urteil hat voraussichtlich weitreichende Folgen für alle Bebauungspläne, die auf Grundlage von § 13b BauGB erlassen wurden. Da an diese nun Anforderungen wie an Bebauungspläne im Regelverfahren zu stellen sind, leiden sie an schweren formellen Fehlern einschließlich des Fehlens des Umweltberichts ebenso wie an Abwägungsfehlern, weil die Eingriffs- und Ausgleichsprüfung (§ 1a Abs. 3 BauGB) fehlt. Ein Unbeachtlichwerden dieser Fehler nach Jahresfrist kommt wohl allenfalls in Betracht, wenn kein Mangel des Abwägungsvorgangs vorliegt (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Sobald die Urteilsgründe des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen, sind alle Gemeinden gehalten, einerseits noch laufende Bebauungsplanaufstellungsverfahren nach § 13b BauGB auf ein Regelverfahren umzustellen, andererseits sich das weitere Vorgehen in allen nach § 13b BauGB abgeschlossenen Bebauungsplanaufstellungsverfahren genau zu überlegen.<br><em>Ihr Ansprechpartner: Prof. Dr. Alexander Kukk, Stuttgart</em></p>
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		<item>
		<title>Digitalisierung im BauGB: Das Ende der klassischen öffentlichen Papierauslegung im Aufstellungsverfahren für Bauleitpläne</title>
		<link>https://quaas-partner.de/digitalisierung-im-baugb-das-ende-der-klassischen-oeffentlichen-papierauslegung-im-aufstellungsverfahren-fuer-bauleitplaene/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Quaas und Partner]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Jul 2023 10:26:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Bauplanungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Spät, aber umso stärker hält die Digitalisierung im BauGB Einzug: Das Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. I 2023 Nr. 176) ist am 7.7.2023 in Kraft getreten. Es sieht in § 3 Abs. 2 BauGB n.F. vor, dass nun die Entwürfe der Bauleitpläne im Internet veröffentlicht werden. Die [&#8230;]</p>
<p>The post <a rel="nofollow" href="https://quaas-partner.de/digitalisierung-im-baugb-das-ende-der-klassischen-oeffentlichen-papierauslegung-im-aufstellungsverfahren-fuer-bauleitplaene/">Digitalisierung im BauGB: Das Ende der klassischen öffentlichen Papierauslegung im Aufstellungsverfahren für Bauleitpläne</a> appeared first on <a rel="nofollow" href="https://quaas-partner.de">Anwaltskanzlei Quaas und Partner</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Spät, aber umso stärker hält die Digitalisierung im BauGB Einzug: Das Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. I 2023 Nr. 176) ist am 7.7.2023 in Kraft getreten. Es sieht in § 3 Abs. 2 BauGB n.F. vor, dass nun die Entwürfe der Bauleitpläne im Internet veröffentlicht werden. Die klassische, analoge öffentliche Auslegung in Papier ist nach dem Gesetz nur noch als Beispiel einer der zusätzlich von der Gemeinde vorzuhaltenden, „anderen leicht zu erreichen Zugangsmöglichkeiten&#8220; aufgezählt. Ein anderes solches Beispiel sind öffentlich zugängliche Lesegeräte für die Internetauslegung. Damit ist die klassische Papierauslegung nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr verpflichtend. Zugleich ist geregelt, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, was das BauGB bislang gar nicht vorsah. Auch die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange wird in § 4 Abs. 2 BauGB digitalisiert. Weitere Gesetzesänderungen segeln unter dem Deckmantel dieses Gesetzes, etwa die ausdrückliche Erwähnung des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien bei der Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB oder die Privilegierung der Nutzung solarer Strahlungsenergie im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. § 246c BauGB enthält nun allgemeinere Vorschriften für den Wiederaufbau im Katastrophenfall und eine Verordnungsermächtigung. Die Baunutzungsverordnung wird insbesondere in §§ 14 und 19 BauNVO durch die Besserstellung von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie angepasst. Nach der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 233 BauGB ist die Anwendung der neuen Vorschriften auch in laufenden Aufstellungsverfahren möglich.<br><em>Ihr Ansprechpartner: Prof. Dr. Alexander Kukk, Stuttgart</em></p>
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