Schadensersatz bei „grundloser“ Verlegung

Das LSG NRW hat mit Urteil vom 19.01.2022, L 10 KR 142/20, eine Entscheidung des SG Duisburg bestätigt, nach welcher einer Krankenkasse gegenüber einem Krankenhaus ein Anspruch auf Ersatz der durch eine nicht erforderliche Verlegung entstandenen Mehrkosten zusteht (wir berichteten am 27.02.2020). Das LSG bekräftigt zunächst, dass der Anwendungsbereich für die entsprechende Heranziehung der bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzvorschrift eröffnet sei. Eine stationäre Behandlung Versicherter in einem zugelassenen Krankenhaus begründe zwischen seinem Träger und der Krankenkasse ein gesetzliches öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis, für das § 280 Abs 1 BGB gelte. Die in § 1 der FPV getroffenen Regelungen stünden der Anwendbarkeit von § 69 SGB V iVm § 280 BGB nicht entgegen. Diese Vorschriften beinhalten Abrechnungsbestimmungen für DRG-Fallpauschalen und damit zur ordnungsgemäßen Abrechnung erbrachter Leistungen, träfen indes aber keine Regelungen zu etwaigen Schadensersatzansprüchen bei Pflichtverletzungen. Das erstbehandelnde Krankenhaus habe vor diesem Hintergrund mit der Verlegung die ihm gemäß § 109 iVm § 39 SGB V obliegenden Verpflichtungen verletzt. § 109 Abs 4 S 2 SGB V stelle klar, dass die Zulassung des Krankenhauses zur Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht nur berechtige, sondern auch verpflichte. Da der erteilte Versorgungsauftrag vorliegend auch die geriatrische Frührehabilitation umfasste, habe das Krankenhaus diese Leistung so lange zu erbringen, bis der Versicherte nicht mehr krankenhausbehandlungsbedürftig sei. Eine Verlegung zur weiteren Krankenhausbehandlung in ein anderes Krankenhaus ohne hinreichende Anhaltspunkte für medizinische oder organisatorische Gründe verstoße gegen diesen Versorgungsauftrag, stelle eine Pflichtverletzung dar und begründe einen Schadensersatzansprüche der Krankenkasse. Gegen diese Entscheidung des LSG NRW ist unter dem Aktenzeichen B 1 KR 18/22 B eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG anhängig.
Den Fall einer aus organisatorischen Gründen gerechtfertigten Verlegung entschied das SG Duisburg hingegen am 30.03.2022, S 60 KR 2053/20, zu Gunsten des Krankenhauses. Mit einem Verlegungsbrief der behandelnden Ärzte, in welchem auf das Fehlen eines kurzfristig verfügbaren Platzes in der klinikeigenen Geriatrie hingewiesen wurde, sei ein organisatorischer Grund für die Verlegung nachgewiesen. Da der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses an die Anzahl der Planbetten gekoppelt sei und eine Verpflichtung zur Überschreitung der Kapazitätsgrenzen nicht bestehe, stelle die Erschöpfung der Kapazitäten einen die Pflichtverletzung nach § 280 BGB ausschließenden Grund dar. Allerdings sei der Grund der Verlegung plausibel darzulegen und in der Patientenakte zu dokumentieren.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund

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