Mit den nunmehr vorliegenden schriftlichen Urteilsgründen hat das BSG in seiner Entscheidung vom 10.11.2021 (B 1 KR 16/21 R) klargestellt, dass die oftmals seitens des Medizinischen Dienstes verwendete pauschale Formulierung der Anforderung „sämtlicher prüfungsrelevanter Unterlagen“ für sich genommen die Rechtsfolgen einer materiellen Präklusion des § 7 Abs 2 der PrüfvV nicht auslösen kann und dies gleichermaßen für die PrüfvV 2014 und 2016 gilt. § 7 Abs 2 Satz 2 PrüfvV 2016 sei in diesem Zusammenhang gegenüber der Vorgängerregelung in der PrüfvV 2014 unverändert geblieben. Die Verantwortung für die Festlegung des Prüfumfangs und der Ermittlungstiefe läge nach wie vor beim MD. Versäume dieser die sachgerechte Eingrenzung der zur Abrechnungsprüfung benötigten Unterlagen, träte das Interesse der Krankenkasse an der Überprüfung der Abrechnung hinter dem Interesse des Krankenhauses an vollständiger Vergütung der erbrachten Leistungen zurück. Das Krankenhaus trifft daher zwar grundsätzlich keine von der Anforderung des MDK unabhängige Obliegenheit zur Übersendung von Unterlagen. Der Unterscheid zwischen der PrüfvV 2014 und 2016 besteht allerdings darin, dass es nach § 7 Abs 2 Satz 3 PrüfvV 2016 akzessorisch – zu den Unterlagenanforderungen des MDK – die aus seiner Sicht zur Erfüllung des konkreten Prüfauftrages erforderlichen Unterlagen „ergänzen“ sollte. Auch auf diese Obliegenheit kann sich die materielle Präklusionswirkung erstrecken.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund
Erstattung der Aufwandspauschale
Hat eine primäre Fehlbelegungsprüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages geführt, können Krankenkassen bei Fällen mit ambulantem Potential die Erstattung der Aufwandspauschale nach § 275