Mit Beschl. v. 07.06.2021 – 4 BN 50.20 – hat das BVerwG entschieden, dass der in der Bekanntmachung einer öffentlichen Auslegung eines Bauleitplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB enthaltene Zusatz, dass Stellungnahmen „schriftlich oder zur Niederschrift“ der Verwaltung vorgebracht werden könnten, unschädlich ist. Er schränke „die Beteiligungsrechte möglicher Betroffener auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten elektronischer Kommunikation wie etwa per E-Mail nicht unzulässig ein“. Das BVerwG geht in dem Beschluss davon aus, dass die planende Gemeinde auch per E-Mail eingereichte Stellungnahmen im Planaufstellungsverfahren berücksichtigen muss. Dies lässt sich aus der großzügigen Präklusionsvorschrift des § 4a Abs. 6 BauGB schließen. Es ist daher empfehlenswert, dass planende Gemeinden künftig den Zusatz „schriftlich oder zur Niederschrift“ in Auslegungsbekanntmachungen ganz weglassen.
Ihr Ansprechpartner: Dr. Alexander Kukk, Stuttgart
Ersatzschulen müssen in Baden-Württemberg keinen Religionsunterricht anbieten
Einer privaten Ersatzschule kann die Anerkennung durch das Land Baden-Württemberg nicht deshalb versagt werden, weil diese keinen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach anbietet; das hat der