Mit überraschendem Urteil vom 25.03.2021, B 1 KR 25/20 R, hat das BSG seine vielfach kritisierte und dem gesetzgeberischen Willen zuwiderlaufende Rechtsprechung zum Einsatz neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im stationären Bereich nach § 137 c SGBV aufgegeben. Bislang hatte der 1. Senat einen Anspruch Versicherter auf Krankenhausbehandlungen außerhalb von Erprobungsrichtlinien bei neuen Methoden mit dem Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative nur dann bejaht, wenn für die zugrundeliegende Methode bereits ein voller Nutzennachweis im Sinne eines evidenzgestützten Konsenses der großen Mehrheit der einschlägigen Fachleute vorlag. Hieran hält das BSG erfreulicherweise nicht mehr fest und geht nunmehr richtigerweise davon aus, dass § 137c Abs. 3 SGB V eine partielle Einschränkung des allgemeinen Qualitätsgebot beinhaltet. Soweit der 1. Senat ausweislich des bislang vorliegenden Terminberichts allerdings in Anlehnung an die Regelung des § 2 Abs. 1 a SGB V eine restriktive Auslegung dahingehend fordert, dass es sich um die individuelle Behandlung einer schwerwiegenden, die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden Erkrankung handeln müsse, für welche keine andere Standardbehandlung verfügbar sei und zudem die einschlägigen Regelungen der Verfahrensordnung des G-BA für die Annahme des Potenzials einer erforderlichen Behandlungsalternative erfüllt sein müssten, bleibt die instanzgerichtliche Rechtsprechung abzuwarten.
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Keine Fallzusammenführung aus Wirtschaftlichkeitsgründen seit dem 1.1.2019
Das BSG hat mit Urteil vom 11.5.2023 – B 1 KR 10/22 entschieden, dass einer Kürzung der Vergütung unter Zugrundelegung der vom Senat hierzu aus