Die Aufrechnungsbefugnis der Krankenkasse nach § 10 PrüfvV 2016 setzt einen einvernehmlich festgestellten oder nach § 8 PrüfvV 2016 mitgeteilten Erstattungsanspruch voraus. Beinhaltet die Leistungsentscheidung der Krankenkasse keine Erstattungsforderung, ist die Aufrechnung unzulässig und verstößt gegen das landesvertraglich vereinbarte Aufrechnungsverbot. Wie das SG Gelsenkirchen mit Urteil vom 7.8.2023 S 45 KR 657/22 entschieden hat, genügt auch nicht der Verweis auf ein später übersandtes Zahlungsavis, da diesem die nach § 8 S. 1 PrüfvV 2016 geforderte Verknüpfung der Mitteilung der Leistungsentscheidung mit der sich daraus ergebenden Erstattungsforderung ebenso wenig zu entnehmen ist, wie die nach § 8 S.2 PrüfvV 2016 geforderte Begründung dieser Angaben (so im Ergebnis auch SG Duisburg v. 12.9.2022 S 17 KR 2145/21 KH, juris).
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Keine Rubrumsberichtigung bei falscher Krankenhausträgerbezeichnung
Im Zuge der rückwirkenden Verkürzung der Verjährungsfristen haben manche Krankenkassen noch vor Ende 2018 eine Vielzahl von Rückforderungklagen gegen Krankenhäuser anhängig gemacht und dabei z.T.