Kein Anspruch auf Rückzahlung von Umsatzsteuer auf Fertigarzneimittel

In einem von der Anwaltskanzlei Quaas und Partner geführten Rechtsstreit hat das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 9.12.2020 (L 5 KR 2614/17) die Klage einer Krankenkasse auf Rückzahlung von Umsatzsteuer auf von der Krankenhausapotheke abgegebene Fertigarzneimittel abgewiesen und damit eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Das LSG verweist zur Begründung auf den der Abrechnung zugrunde liegenden Vertrag nach § 129a SGB V sowie darauf, dass sich bislang an der umsatzsteuerrechtlich geltenden Erlasslage nichts geändert habe. Eine solche Änderung gebe es bisher nur hinsichtlich der individuell für den einzelnen Patienten hergestellten Medikamente auf Grundlage des BFH-Urteils vom 24.9.2014. Die Prüfung, ob die umsatzsteuerrechtliche Erlasslage mit höherrangigem, insbesondere europäischem Recht, zu vereinbaren sei, obliege nicht der Sozial-, sondern der Finanzgerichtsbarkeit. Entscheidungen der Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten – hier der Sozialgerichtsbarkeit – entfalte im Verhältnis Krankenhaus und Krankenkasse in der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen Unternehmer und Steuerfiskus keine Bindungswirkung. Die Revision zum BSG wurde vom LSG nicht zugelassen.
Ihre Ansprechpartner: Dr. Sieben, Stuttgart und Dr. Thomae, Dortmund

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