Mit Urteil vom 26.10.2023, C-307/22, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden, dass Patienten gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO ein Recht auf Erhalt einer kostenlosen Kopie der gesamten Patientenakte zusteht. Eine diesem Grundsatz entgegenstehende nationale Regelung (§ 630g Abs. 2 S. 2 BGB) ist unionsrechtswidrig, da nationale Gesetze den Patienten nicht die wirtschaftliche Last einer ersten Kopie übertragen dürfen. Patienten müssen ferner keinen Grund für einen Antrag auf Übersendung der Kopie angeben. Der Anspruch umfasst sämtliche Dokumente in der Patientenakte, die zum Verständnis der enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich sind, wie etwa Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen. Der Anspruch betrifft laut EuGH allerdings nur die erste Kopie. Wird eine weitere gewünscht, können die entsprechenden Kosten den Patienten in Rechnung gestellt werden.
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VGH BW zum LIFG: Kein Zugang zu der Niederschrift einer nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung
Was nach fachgesetzlichen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt auch unter der Geltung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) geheim – mit dieser Kernaussage hat der VGH Baden-Württemberg