Das LSG NRW hat mit Beschluss vom 09. November 2023 L 10 KR 246/23 NZB KH bestätigt, dass die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Aufschlagszahlungen im Sinne des § 275 c Absatz 3 Satz 1 und 2 SGB V gegen das landesvertraglich vereinbarte Aufrechnungsverbot verstoßen. Dass das im Landesvertrag vereinbarte Aufrechnungsverbot greife, sei durch ständige Rechtsprechung des LSG NRW geklärt. Es bedürfe keiner weiteren Klärung, dass es unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Aufrechnungsverbots nicht auf die Rechtsnatur des Gegenanspruchs der Krankenkasse – hier: desjenigen auf eine Aufschlagszahlung – ankomme. Das landesvertragliche Aufrechnungsverbot werde auch nicht durch höherrangiges Recht verdrängt, weder durch die PrüfvV noch durch das gesetzliche Aufrechnungsverbot gemäß § 109 Abs. 6 SGB V, denn der Anwendungsbereich der Aufrechnungsregelung des § 10 PrüfvV sei nicht eröffnet und auch aus einem Umkehrschluss aus § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V ergebe sich nicht, dass Aufrechnungen seitens der Krankenkassen in den von diesem nicht erfassten Fällen zulässig wären. Außerdem werde teilweise sogar eine analoge Anwendung des Aufrechnungsverbotes u. a. auch auf die Aufschlagszahlung erwogen. Auch die Datenübermittlungsvereinbarung sehe entgegen der Behauptung der Krankenkasse nicht eine Durchsetzung von Aufschlagszahlungen allein im Wege der Aufrechnung vor.
hre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund
Teilstationäre Vergütung für ein fiktives wirtschaftliches Alternativverhalten
Weist der (hier nordrhein-westfälische) Krankenhausplan keine Planung teilstationärer somatischer Leistungen aus, gehören teilstationäre Leistungen zum vollstationären Versorgungsauftrag eines Krankenhauses. Bestand zum Zeitpunkt der streitigen stationären