Übergangsregelung zur Aussetzung des Aufrechnungsverbots rechtmäßig

Der 20. Senat des LSG Bayern hatte am 13.05.2024  in mehreren Verfahren darüber zu entscheiden, ob auf der Grundlage der im Zusammenhang mit dem MDK-Reformgesetz eingeführten Öffnungsklausel des § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V die Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. und der GKV-Spitzenverband berechtigt waren, das seit dem 01.01.2020 in § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V geregelte Aufrechnungsverbot im Rahmen einer Übergangsvereinbarung bis zur Neuregelung einer Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) durch kollektivvertragliche Regelung auszusetzen (Az. L 20 KR 309/23; L 20 KR 509/22; L 20 KR 265/23; L 20 KR 287/23). Das Sozialgericht Nürnberg hatte erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V als Ausnahmevorschrift streng auszulegen sei und die im Streit stehende kollektivvertragliche Übergangsregelung gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Aufrechnungen der Erstattungsforderungen seitens der Krankenkassen seien daher unzulässig. Die den Klagen stattgebenden Urteile des Sozialgerichtes Nürnberg hat das LSG Bayern  mit seinen Urteilen vom 13.05.2024 aufgehoben und die Verfahren an das Sozialgericht Nürnberg zurückverwiesen. Die Übergangsvereinbarung sei nicht als vollständige Abbedingung des gesetzlichen Aufrechnungsverbotes zu qualifizieren, sondern als zeitlich befristete, durch Sachgründe gerechtfertigte und durch eine Ermächtigungsgrundlage gedeckte Übergangsregelung zu verstehen, die mit höherrangigem Recht vereinbar und damit beachtlich sei. Die Revisionen zum Bundessozialgericht wurden zugelassen.
Die Entscheidungen betreffen Aufrechnungen im Jahr 2021. Nicht entschieden wurde die Frage, ob Krankenkassen auch 2022, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Übergangs-PrüfvV nicht mehr galt, ihren Erstattungsanspruch gegen unstreitige Passiv-Forderungen der Krankenhäuser für ab dem 1.1.2022 aufgenommene Patienten aufrechnen dürfen.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund

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