Im Zuge des am 12. Dezember 2024 in Kraft getretenen Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) wurde u.a. die Regelung des § 275c Abs. 3 SGB V, wonach Krankenhäuser bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von 60 Prozent neben der Rückzahlung der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem geminderten Abrechnungsbetrag einen Aufschlag auf diese Differenz an die Krankenkassen zu zahlen haben, geändert. Der bisherige prozentuale und von der Prüfquote abhängige Aufschlag auf beanstandete Abrechnungen wurde in einen pauschalen Aufschlag von 400 Euro umgewandelt. Des Weiteren wurde klargestellt, dass maßgeblich für die Zuordnung einer beanstandeten Abrechnung zu einem Quartal, die zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führt, die jeweilige leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse ist. Beide Regelungen sind ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes anzuwenden. Der pauschale Aufschlag findet somit auf beanstandete Abrechnungen Anwendung, deren Prüfung mit der leistungsrechtlichen Entscheidung der Krankenkasse ab dem 12. Dezember 2024 abgeschlossen wird. Auch der pauschale Aufschlag ist nur von den Krankenhäusern zu zahlen, bei denen der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von 60 Prozent in dem betreffenden Quartal liegt.
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Abschaffung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen in der nordrhein-westfälischen Krankenhausplanung
Nordrhein-Westfalen hat durch Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes mit Wirkung zum 15.12.2023 (GV. NRW Ausgabe 2023 Nr. 36 vom 15.12.2023 Seite 1275 bis 1282) die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen