In einem von uns vertretenen Verfahren hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 2.4.2025 – 7 L 378/25 – die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, soweit das Krankenhaus verpflichtet worden ist, mit einem anderen Krankenhaus zu kooperieren. Das Krankenhaus erhielt die LG 16.5. Tiefe Rektumeingriffe begrenzt auf eine bestimmte Patientengruppe unter der Auflage, mit einem anderen namentlich benannten Krankenhaus zu kooperieren. Diese Auflage hält das Verwaltungsgericht für zu unbestimmt und daher rechtswidrig und gab insoweit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage statt. Der Beschluss ist noch nicht rechtkräftig.
Ihre Ansprechpartner: Prof. Dr. Quaas, Dr. Sieben und Dr. Thomae
Übermittlung von Kontextfaktoren oder medizinischen/sozialen Begründungen gemäß AOP-Vertrag
Bei potentiell ambulant erbringbaren Operationen oder sonstigen stationsersetzenden Eingriffen kann eine stationäre Behandlung gerechtfertigt sein, wenn ein Behandlungsfall besondere Umstände, Diagnosen oder Maßnahmen aufweist, die