Was nach fachgesetzlichen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt auch unter der Geltung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) geheim – mit dieser Kernaussage hat der VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 04. Februar 2020 (Az: 10 S 1229/19) einer von der Anwaltskanzlei Quaas & Partner vertretenen Gemeinde recht gegeben, die ein auf das LIFG gestütztes Auskunftsbegehren betreffend die Niederschrift einer nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung abgelehnt hatte. Der VGH BW hat dazu die folgenden Leitsätze aufgestellt:
§ 38 Abs. 2 Satz 4 GemO gewährt Gemeindeeinwohnern nur dann Einsicht in eine Sitzungsniederschrift, wenn die betroffene Gemeinderatssitzung tatsächlich öffentlich stattgefunden hat.
§ 38 Abs. 2 Satz 4 GemO ist im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG eine Rechtsvorschrift, die den Zugang zu amtlichen Informationen vorrangig und abschließend regelt. Anspruchsberechtigung, Anspruchsverpflichtung und Anspruchsgegenstand kennzeichnen § 38 Abs. 2 Abs. 4 GemO als eine „Teilmenge“ des allgemeinen Informationszugangsrechts nach § 1 Abs. 2 LIFG; gegenüber § 7 Abs. 5 Satz 1 LIFG speziell und abschließend geregelt ist im § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO auch die Art des Informationszugangs (Einsichtnahme in Sitzungsniederschrift).
Selbst wenn § 1 Abs. 2 LIFG entgegen § 1 Abs. 3 LIFG neben § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO anwendbar wäre, stünde die gemeinderechtliche Bestimmung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 LIFG als Ablehnungsgrund einem LIFG-Begehren auf Zugang zu der Niederschrift einer nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung entgegen. Was nach fachgesetzlichen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt auch unter der Geltung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes geheim.
Ihr Ansprechpartner: Dr. Moritz Quaas
Ablehnung eines externen Gutachters des MDK als Sachverständigen
In einem von uns geführten Verfahren war der Ablehnungsantrag wegen der Besorgnis der Befangenheit gegen einen Sachverständigen, der auch als externer Gutachter für den MDK