Nach einer Entscheidung des BSG vom 17.06.2025, B 2 U 6/23 R, kann der Sturz eines gesetzlich krankenversicherten Patienten von einer Krankenhaustoilette als „Arbeitsunfall“ der gesetzlichen Unfallversicherung zuzuordnen sein. Zugrunde lag die Klage einer Patientin, die wegen einer Hirnblutung auf der Schlaganfallstation eines Krankenhauses stationär behandelt wurde. Am Unfalltag begleitete sie ein Pfleger ins Badezimmer, verließ den Raum jedoch, als die Frau auf der Toilette saß, woraufhin sie stützte und sich verletzte.
Während die Vorinstanzen davon ausgingen, dass der gesamte Badezimmeraufenthalt der unversicherten privaten Sphäre zuzuordnen und keine medizinisch verordnete Mobilisierungsmaßnahme gewesen sei, sah das BSG dies differenzierter und verwies den Rechtsstreit zurück an das LSG. Zum einen gehöre die Patientin zum versicherten Personenkreis nach § 2 Abs 1 Nr 15 Buchst a SGB VII. Danach seien kraft Gesetzes u.a. Personen versichert, „die auf Kosten einer Krankenkasse stationäre Behandlung erhalten“. Ob dieser abstrakt-generell versicherten Tätigkeit als Krankenhauspatientin die konkret-individuelle Verrichtung unmittelbar vor dem Sturz – das Sitzen auf der Toilette im Badezimmer – wertend zuzurechnen sei (sachlicher Zusammenhang), müsse im Einzelfall geklärt werden. Unfallversicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung komme jedoch grundsätzlich auch infolge eigenwirtschaftlicher Verrichtungen für solche Verletzungen in Betracht, die sich aus Einrichtungen des Krankenhauses ergeben oder auf besonderen Gefahrenmomenten beruhten, die mit der stationären Unterbringung in fremder Umgebung verbunden seien. Ein Unfall könne deshalb versichert sein, wenn er auf krankenhaustypische Gefahren oder fehlende Sicherungsmaßnahmen zurückzuführen ist. Maßgeblich – und vom LSG nunmehr aufzuklären – sei daher, ob den Anforderungen an die baulich-räumlichen Erfordernisse der betreffenden Krankenhaustation bzw. den Sanitäreinrichtungen Genüge getan war oder die erforderlichen Vorkehrungen nicht in ausreichendem Maß getroffen waren und sich deshalb eine darin liegende Gefahr verwirklicht habe. Sei hiernach der Toilettenbereich im Sinne der einschlägigen DIN-Normen oder VDI-Richtlinien als allgemein anerkannte Regeln der Technik normgerecht, so hätte sich bei dem Sturz keine spezifische, mit der stationären Behandlung verbundene Gefahr realisiert. Besonderes Augenmerk sei laut BSG auch darauf zu legen, dass die Anforderungen an die baulich-räumlichen Erfordernisse der betreffenden Krankenhausstation steigen, wenn mit besonders starken körperlichen oder geistigen Einschränkungen bzw. schweren Beeinträchtigungen des jeweiligen (ggf. multimorbiden) Patientenkollektivs zu rechnen sei.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund