In einem von uns geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das beklagte Land nun selbst die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides bezogen auf die Nichtzuweisung der LG 14.1 Endoprothetik Hüfte und 14.2 Endoprothetik Knie ausgesetzt (VG Gelsenkirchen – 18 L 2284/25), weil es an der Ablehnung der Leistungsgruppen nach Überprüfung seiner Auswahlentscheidungen nicht festhalte könne. Das antragstellende Krankenhaus darf nun diese Leistungen weiter erbringen.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund
Nächtliche Betriebsbeschränkungen für Windenergieanlagen sind rechtswidrig
Mit Urteil vom 23.01.2025 entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG – 7 C 4.24), dass nächtliche Betriebsbeschränkungen für Windenergieanlagen unzulässig sind, wenn die von den Anlagen ausgehende