G-BA legt neue Mindestmenge für Magenkrebs-Operationen fest

Gem. Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 18.6.2026 müssen Krankenhäuser künftig eine Mindestmenge bei der chirurgischen Behandlung des Magenkarzinoms erfüllen. Für planbare Magenkrebs-Operationen gilt nach Übergangsfristen ab 2031 eine Mindestmenge von 20 pro Jahr und Standort. Die Änderungen treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 1. Januar 2027 in Kraft. Dann gelten zunächst gestufte Übergangsregelungen:

  • In den Kalenderjahren 2027 und 2028 gilt übergangsweise keine Mindestmenge.
  • In den Kalenderjahren 2029 und 2030 gilt übergangsweise eine Mindestmenge von 10 Leistungen pro Standort eines Krankenhauses. Krankenhausträger müssen für das Kalenderjahr 2029 spätestens zum 7. August 2028 gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen darlegen, dass sie die erforderlichen Mindestmengen voraussichtlich erfüllen werden.
  • Ab dem Kalenderjahr 2031 hängt die Leistungsberechtigung davon ab, ob die neue Mindestmenge von 20 erfüllt wird. Die Landesbehörden können mit Zustimmung der Krankenkassen eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn die flächendeckende Versorgung gefährdet sein könnte.

Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae

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