Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 17.04.2019 (L 5 KR 1522/17) entschieden, dass die in § 7 Abs. 5 Satz 2 PrüfvV 2015 festgelegte Fünfmonatsfrist für die nachträgliche Datensatzkorrektur im MDK-Prüfverfahren eine nachträgliche Rechnungskorrektur im Abrechnungsverfahren nicht ausschließt. Zur Regelung derartiger materiell-rechtlicher Ausschlussfristen seien die Partner der PrüfvV nicht ermächtigt. Zum Prüfverfahrensrecht i.S.d. § 17c Abs. 2 KHG gehörten zwar grundsätzlich auch Regelungen über die Rechtsfolgen von Versäumnissen im Prüfverfahren. Hierbei handele es sich jedoch um rein verfahrensrechtliche Ausschlussfristen als „formelle Präklusionsvorschriften“. Diese dienten dem verfahrensrechtlichen Ziel der PrüfvV, das bundesweit vereinheitlichte Prüfverfahren effektiver und konsensorientierter zu gestalten und auch zu beschleunigen. Demgegenüber gehörten Regelungen im Sinne von „materiellen Präklusionsvorschriften“ , d.h. materieller Ausschlussvorschriften, innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist bzw. innerhalb des vom BSG postulierten Verwirkungs-Zeitraums (Ablauf des auf die erste Rechnungsstellung folgenden Kalender/Haushaltsjahres) nicht mehr zum (formellen) Prüfverfahrensrecht i.S.d. § 17c KHG, sondern zum (materiellen) Krankenhausvergütungsrecht. Rechtswirkungen auf den materiell-rechtlichen Vergütungsanspruch des Krankenhauses (oder dessen gerichtliche Geltendmachung) könnten Regelungen der PrüfvV daher auch im Wege der Auslegung nicht beigemessen werden; damit würde der Umfang der Rechtssetzungsermächtigung in § 17c Abs. 2 KHG überschritten.
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