Das LSG Baden-Württemberg hat sich in einem Urteil vom 22.01.2019, Az. L 11 KR 3754/18, mit der häufig umstrittenen Frage der Kodierung einer Sepsis als Hauptdiagnose befasst. Streitig war zwischen Krankenhaus und Krankenkasse, ob die Abnahme nur eines Blutkulturpärchens vor Einleitung einer antimikrobiellen Therapie ausreicht, um als Hauptdiagnose eine „Sepsis durch Streptokokken, (ICD A40.0)“ kodieren zu können. Dies wird vom LSG bejaht. Die Abnahme einer zweiten Blutkultur sei nach den Leitlinien für die Diagnose einer Sepsis nicht zwingend, sofern bereits eine Blutkultur vorliegt, welche die Infektion positiv belegt und mindestens 2 weitere SIRS („Systemic Inflammatory Response Syndrome“) -Kriterien erfüllt sind. Soweit die entsprechende Leitlinie S 2: „Prävention, Diagnose, Therapie und Nachsorge der Sepsis“ der Deutschen Sepsis-Gesellschaft und der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin, die bis zum 01.02.2015 gültig war und zurzeit überprüft wird, die Abnahme von 2 bis 3 Blutkulturpärchen schnellstmöglich vor Einleitung einer antimikrobiellen Therapie empfiehlt, handele es sich ausweislich des Wortlautes ausschließlich um eine Empfehlung. Aus den Diagnosekriterien selbst sei nur der Nachweis der Infektion gefordert. Die zwingende Abnahme von mindestens 2 Blutkulturpärchen vor der Einleitung der antimikrobiellen Therapie ergäbe sich auch nicht aus der ab 01.01.2007 gültigen Definition von SIRS der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) und der Deutschen Sepsis-Gesellschaft (DSG). Nach deren Wortlaut sei vielmehr auch bei Abnahme von zwei Blutkulturen, von denen nur eine positiv ist, bei Erfüllung mindestens zwei der SIRS-Kriterien von einer Sepsis auszugehen. Die Abnahme einer zweiten Blutkultur könne demnach nicht zur Voraussetzung der Diagnosestellung der Sepsis und damit der Abrechnung gemacht werden.
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Ersatzschulen müssen in Baden-Württemberg keinen Religionsunterricht anbieten
Einer privaten Ersatzschule kann die Anerkennung durch das Land Baden-Württemberg nicht deshalb versagt werden, weil diese keinen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach anbietet; das hat der