Das LSG NRW hat mit Urteil vom 23.08.2018 (L 16 KR 349/18) zu Gunsten eines von uns vertretenen Krankenhauses die Klage einer Krankenkasse wegen Verjährung des geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches abgewiesen und damit bereits die erstinstanzlich erfolgte Klageabweisung des Sozialgerichts Duisburg bestätigt. Die Krankenkasse hatte sich darauf berufen, das beklagte Krankenhaus habe Widerspruch gegen das Begutachtungsergebnis des MDK erhoben und um erneute Begutachtung gebeten. Dies stelle die Vereinbarung eines Begutachtungsverfahrens gem. § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB dar, die die Verjährung gehemmt habe. Dieser Auffassung erteilte das LSG nunmehr eine Absage, da es bereits an einer zwischen Krankenhaus und Krankenkasse getroffenen Vereinbarung über die Einleitung eines Prüfverfahrens durch den MDK fehle. Auch sei die Beauftragung eines weiteren Widerspruchsgutachtens nicht als „Verhandlung“ zu verstehen, die nach § 203 Satz 1 BGB die Verjährung hemmen könnten, denn es habe schon an einer unmittelbaren Kommunikation mit der Krankenkasse gefehlt; das Krankenhaus habe lediglich unmittelbar mit dem MDK im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Prüfverfahrens kommuniziert. Die Revision wurde nicht zugelassen.
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Materielle Präklusion bei nicht fristgemäßer Mitteilung der abschließenden Entscheidung und wesentlichen Gründe gem. § 8 Satz 3 PrüfvV – LSG NRW vom 1.2.2024 L 5 KR 357/22
In einem von uns vertretenen Verfahren hat das LSG NRW zugunsten des Krankenhauses mit Urteil vom 01.02.2024 (L 5 KR 357/22) unter Aufhebung eines anderslautenden