Auf unseren Antrag hin hat das SG Dortmund einen Gutachter wegen Befangenheit abgelehnt. Seine Aussagen „dieser Punkt ist toll formuliert. Die Bevollmächtigte des Klägers ist in der Lage, mehrere Punkte aus dem Kontext herauszunehmen und etwas ganz anderes daraus zu kreieren, was ursprünglich so nicht gemeint war“ und „Schade ist, dass die SEG 4 Richtlinie nicht bei dem Versicherten anzusetzen sind, weil es keine Indikation zur stationären Aufnahme gibt. Dieser Punkt ist wieder mal toll vorgestellt, am Ende aber nicht zielführend“ seien geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Der süffisante Tonfall „toll“ und „Schade ist“ legen nahe, dass dies Ausführungen und kritischen Anmerkungen des Klägers nicht (mehr) in der nötigen Professionalität und Neutralität durch den Gutachter bewertet werden. Erschwerend komme hinzu, dass sich der Sachverständige unaufgefordert zu einen Ausführungen veranlasst gesehen habe, was den Eindruck einer emotional begründeten Voreingenommenheit gegen dem Kläger bzw. seiner Bevollmächtigten noch verstärke. Der spätere Versuch, seine Ausführungen zu versachlichen, lasse den „bösen Schein“ der Besorgnis der Befangenheit“ nicht entfallen (SG Dortmund, Beschl. 31.3.2022, S 83 KR 43/17).
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund
Digitalisierung im BauGB: Das Ende der klassischen öffentlichen Papierauslegung im Aufstellungsverfahren für Bauleitpläne
Spät, aber umso stärker hält die Digitalisierung im BauGB Einzug: Das Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. I