Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG wurde § 2 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG dahingehend geändert, dass auch eine Strahlentherapie von den allgemeinen Krankenhausleistungen ausgenommen ist, wenn ihre Durchführung durch Dritte medizinisch notwendig ist. Damit hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Entscheidung des BSG vom 29. August 2023 (B 1 KR 18/22 R), wonach eine in Auftrag gegebene Drittleistung des Krankenhauses mangels eigenen Versorgungsauftrages nicht abgerechnet werden darf – eine Ausnahmeregelung geschaffen. Hierdurch soll die Leistungsvergütung (ebenso wie die Dialyse) der parallel zur Krankenhausbehandlung durchgeführten Strahlentherapie bei nicht erteiltem Versorgungsauftrag des Krankenhauses und Durchführung der notwendigen Strahlentherapie durch einen anderen Leistungserbringer im ambulanten Bereich sichergestellt werden. Diese Ausnahmeregelung hat zur Folge, dass bei erforderlichen strahlentherapeutischen Leistungen das ansonsten geltende Verbot der vertragsärztlichen Parallelbehandlung nicht mehr gilt. Die vom Krankenhaus beauftragten strahlentherapeutischen Leistungen können vom ambulanten Leistungserbringer direkt mit der KV abgerechnet werden. Die Änderung tritt am Tag nach der Verkündung des KHVVG in Kraft.
hre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund
Weiterer erfolgreicher Eilrechtsschutz bei Organtransplantationen
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in einem weiteren von uns vertretenen Verfahren die aufschiebende Wirkung der Klage eines Universitätsklinikums angeordnet, Beschl. v. 18.3.2025 – 18 L