Artikel 33 Abs. 2 GG: Neues zur Bestenauslese

Jede Auswahlentscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Amtes muss den Anforderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG genügen, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Weil dieser sog. Grundsatz der Bestenauslese jedem Bewerber ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl garantiert, wird regelmäßig vor den Ver-waltungsgerichten darüber gestritten, ob die Auswahlentscheidung den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprach. Trotz zahlreicher Entscheidungen der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte ist bislang kaum die Frage erörtert worden, ob und wenn ja in welchem Umfang bei Neueinstellungen einer Behörde hierbei die Arbeitszeugnisse und dienstlichen Beurteilungen externer Bewerber zu berücksichtigen sind. Vom OVG Lüneburg und dem VGH Kassel wurde angenommen, bei dienstlichen Beurteilungen auch unterschiedlicher Dienstherren und Arbeitszeugnissen habe sich der Dienstherr darum zu bemühen, an sich nicht vergleichbare dienstliche Beurteilungen und Arbeitszeugnisse vergleichbar zu machen (so etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.12.2015, 5 ME 196/15 – juris Rn. 13). Gegen diese wenig überzeugende Rechtsprechung hat sich nunmehr der VGH Mannheim mit einem Beschluss vom 31.10.2019 gewandt (4 S 2420/19 – noch nicht veröffentlicht): Zwar habe bei dienstrechtlichen Auswahlentscheidungen, also vor allem bei Beförderungen, die dienstliche Beurteilung die maßgebliche Aussagekraft für die Bestenauslese. Schon bei unterschiedlichen Dienstherren verliere diese aber an Aussagekraft, weil es dem weitem Organisationsermessen des Dienstherrn unterfalle, wie er sein Beurteilungswesen konkret regele. Das heißt, dienstliche Beurteilungen seien grundsätzlich nur im Binnensystem aussagefähig und könnten nur deshalb bei der Auswahl unter den Beamten eines Dienstherrn entscheidend sein. Wenn aber eine Auswahl aus einer heterogenen Gruppe externer Bewerber zu treffen sei, könne den dienstlichen Beurteilungen und Arbeitszeugnissen keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Eine abschließende Entscheidung darüber, welches Gewicht dienstli-che Beurteilungen und Arbeitszeugnisse bei der Auswahl unter externen Bewerbern beigemessen werden kann, trifft der VGH Mannheim nicht, stellt aber klar, dass bei einem entsprechend gestalteten Auswahlverfahren auch das völlige Nichtberücksichtigen von dienstlichen Beurteilungen und Arbeitszeugnissen im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Antragsgegnerin im Verfahren hatte mit allen in Betracht kommenden Bewerbern ein strukturiertes Auswahlgespräch anhand vor-her definierter Kriterien geführt und dieses jeweils umfassend dokumentiert. Darüber hinaus hatten sämtliche eingeladenen Bewerber zuvor in einer Art „Hausaufgabe“ eine stellenbezogene Aufgabe zu lösen und vorzustellen. Ein solches Verfahren und die daraus resultierende Dokumentation hielt der VGH für die Bewerberauswahl insgesamt für geeignet.
Ihr Ansprechpartner: Dr. P. Sieben

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