Das LSG NRW hat in einem von uns vertretenen Verfahren bestätigt, dass Aufwandspauschalen in vier Jahren verjähren. Die Krankenkasse hatte sich auf eine dreijährige Verjährungsfrist berufen. Ob mit Inkrafttreten des neuen § 109 Abs. 5 S. 1 SGB V und der neuen zweijährigen Verjährungsfrist für Krankenhausabrechnungen etwas anderes gilt, war vom LSG nicht zu entscheiden, weil es sich um einen Altfall handelte (LSG NRW L 10 KR 102/22 vom 7.12.2022).
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund
Novelle der Landesbauordnung (LBO) Baden-Württemberg verabschiedet
Die Mitte 2024 auf den Weg gebrachte (Quaas & Partner News vom 16.09.2024) Novelle der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) wurde vom Landtag am 13.03.2025 verabschiedet. Es