Mit Beschl. v. 07.06.2021 – 4 BN 50.20 – hat das BVerwG entschieden, dass der in der Bekanntmachung einer öffentlichen Auslegung eines Bauleitplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB enthaltene Zusatz, dass Stellungnahmen „schriftlich oder zur Niederschrift“ der Verwaltung vorgebracht werden könnten, unschädlich ist. Er schränke „die Beteiligungsrechte möglicher Betroffener auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten elektronischer Kommunikation wie etwa per E-Mail nicht unzulässig ein“. Das BVerwG geht in dem Beschluss davon aus, dass die planende Gemeinde auch per E-Mail eingereichte Stellungnahmen im Planaufstellungsverfahren berücksichtigen muss. Dies lässt sich aus der großzügigen Präklusionsvorschrift des § 4a Abs. 6 BauGB schließen. Es ist daher empfehlenswert, dass planende Gemeinden künftig den Zusatz „schriftlich oder zur Niederschrift“ in Auslegungsbekanntmachungen ganz weglassen.
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Keine Präklusion bei pauschaler Unterlagenanforderung
Mit den nunmehr vorliegenden schriftlichen Urteilsgründen hat das BSG in seiner Entscheidung vom 10.11.2021 (B 1 KR 16/21 R) klargestellt, dass die oftmals seitens des