Mit Beschl. v. 07.06.2021 – 4 BN 50.20 – hat das BVerwG entschieden, dass der in der Bekanntmachung einer öffentlichen Auslegung eines Bauleitplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB enthaltene Zusatz, dass Stellungnahmen „schriftlich oder zur Niederschrift“ der Verwaltung vorgebracht werden könnten, unschädlich ist. Er schränke „die Beteiligungsrechte möglicher Betroffener auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten elektronischer Kommunikation wie etwa per E-Mail nicht unzulässig ein“. Das BVerwG geht in dem Beschluss davon aus, dass die planende Gemeinde auch per E-Mail eingereichte Stellungnahmen im Planaufstellungsverfahren berücksichtigen muss. Dies lässt sich aus der großzügigen Präklusionsvorschrift des § 4a Abs. 6 BauGB schließen. Es ist daher empfehlenswert, dass planende Gemeinden künftig den Zusatz „schriftlich oder zur Niederschrift“ in Auslegungsbekanntmachungen ganz weglassen.
Ihr Ansprechpartner: Dr. Alexander Kukk, Stuttgart
Weiterhin keine Erleichterung bei der Geltendmachung von Nothelferansprüchen
Das BSG hat in seiner Entscheidung B 8 SO 2/21 R vom 06.10.2022 die bisherige Rechtsprechungslinie fortgeführt.Bezüglich einer um 01.22 Uhr an einem Wochentag notfallmäßig