Das VG Karlsruhe hat mit Urteil vom 16.10.2019 – 9 K 8419/18 – entschieden, dass der Totalausschluss von Beihilfe für die Inanspruchnahme eines Einbettzimmers in einer Privatklinik als gesondert berechnete Wahlleistung Unterkunft in § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BVO eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG darstelle und daher unwirksam sei. Beihilfeberechtigte, die sich in einer Privatklinik in einem Einbettzimmer unterbringen lassen, werden danach sowohl gegenüber jenen, die dies in einem zugelassenen Krankenhaus tun, als auch gegenüber jenen, die sich in einer Privatklinik in einem Zweibettzimmer unterbringen lassen, schlechter gestellt, so die Begründung. Denn anders als in den Vergleichsfällen, in denen eine anteilige Beihilfe in Höhe der (fiktiven) Kosten für ein Zweibettzimmer gewährt wird, ergebe sich aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BVO ein Totalausschluss für die Unterkunft in einem Einbettzimmer, ohne dass es hierfür eine sachliche Rechtfertigung gebe.
Die Frage, in welcher Höhe die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Einbettzimmer in einer Privatklinik von der Beihilfestelle zu erstatten sind, beur-teile sich im Hinblick auf die insoweit angenommene Unwirksamkeit des § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BVO nach dem allgemeinen beihilferechtlichen Grundsatz der Angemessenheit. Derartige Aufwendungen seien nach Auffassung des VG Karlsruhe – entsprechend § 6a Abs. 1 Nr. 3 BVO – gedeckelt auf 1,5 % der oberen Grenze des Bundesbasisfallwertkorridors, sofern die tatsächlichen Aufwendungen diesen Betrag übersteigen. Denn der insoweit vorzunehmenden Vergleichsberechnung sei immanent, dass ein Beamter weder besser noch schlechter gestellt werden solle, als wenn er sich in einem zugelassenen Krankenhaus hätte behandeln lassen. Das VG Karlsruhe hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum VGH Baden-Württemberg zugelassen.
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Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit
Das SG Dortmund hat in einem von uns vertretenen Verfahren auf Antrag hin mit Beschluss vom 3.5.2023 – 95 SF 108/23 AB – einen Richter