BGH bestätigt Liquidationsrecht des Krankenhausträgers und äußert sich zur Benennung von Wahlärzten

In einer weiteren Grundsatzentscheidung vom 15.03.2025, III ZR 426/23, hat der BGH die umstrittene Frage der Ausübung des Liquidationsrechts durch den Krankenhausträger endgültig geklärt. Ein Krankenhausträger ist demnach berechtigt, die auf der Grundlage eines totalen Krankenhausaufnahmevertrags erbrachten wahlärztlichen Leistungen unter analoger Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte gesondert zu berechnen, sofern er mit dem Patienten eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung geschlossen hat. Die Einräumung eines eigenen Liquidationsrechts für den Wahlarzt durch den Krankenhausträger ist indessen nicht erforderlich.

Die Entscheidung des BGH enthält ferner Klarstellungen zum Kreis der Wahlärzte. Im zugrundeliegenden Fall umfasste die Wahlleistungsvereinbarung des Krankenhauses eine tabellarische Liste der Wahlärzte. Diese enthielt eine Auflistung von mehreren Kliniken sowie mehrerer Abteilungen. Jeder Klinik und Abteilung war ein Wahlarzt zugeordnet; insgesamt wurden 24 Ärzte als Wahlärzte bezeichnet. In Bezug auf vier dieser Ärzte enthielt die Tabelle mehrere Vertretungsbereiche, die nach Klinikstandort, Station oder fachlichem Unterbereich differenziert waren und denen jeweils ein „ständiger Vertreter“ zugeordnet wurde. Den übrigen Wahlärzten wurde jeweils nur ein „ständiger Vertreter“ zugeordnet. Der BGH bestätigte die Wirksamkeit dieser Wahlleistungsvereinbarung. Insbesondere sei unschädlich, dass sich diese auf mehrere Wahlärzte beziehe und zum Teil für die Wahlärzte mehr als ein ständiger Vertreter benannt wurde, da diese namentlich und „funktionsbezogen“ benannt wurden und somit hinreichend nachvollziehbar sei, welcher Wahlarzt für die jeweilige Behandlung konkret in Betracht komme.  Eine Begrenzung auf nur einen ärztlichen Vertreter lasse sich im Übrigen auch der Gebührenordnung für Ärzte nicht entnehmen. Als Wahlarzt könne allerdings nur ein angestellter oder beamteter Arzt benannt werden, der über eine „herausgehobene Qualifikation“ oder „besondere Erfahrung“ verfüge, die über den Facharztstandard hinausgehe. Nicht erforderlich sei hingegen, dass der Wahlarzt daneben eine leitende Stellung im Klinikbetrieb innehabe.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund

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