Nach der Kodierregel DKR D002f wird eine Hauptdiagnose definiert als Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthalts des Patienten verantwortlich ist. Hierbei kommt es nicht auf die subjektive oder objektiv erzielbare Einweisungs- oder Aufnahmediagnose an, sondern allein auf die ex-post-Betrachtung der Aufnahmegründe am Ende der Krankenhausbehandlung. Wenn zwei oder mehrere Diagnosen gleichermaßen die Kriterien für die Hauptdiagnose erfüllen und ICD-10-Verzeichnisse und Kodierrichtlinien keine Verschlüsselungsanweisungen geben, ist diejenige Diagnose als Hauptdiagnose auszuwählen, die für Untersuchung und/oder Behandlung die meisten Ressourcen verbraucht hat.
Bislang ungeklärt war, ob auch dann zwei konkurrierende Hauptdiagnosen vorliegen, wenn zwar zwei stationär behandlungsbedürftige Erkrankungen bestehen, jedoch im Zeitpunkt der Aufnahme eine von ihnen gar keine behandlungsbedürftige Symptomatik aufwies und diese Erkrankung erst im Verlauf des Aufenthaltes als stationär behandlungsbedürftig diagnostiziert wird. Diese Frage hat das BSG nun mit Urteil vom 29.08.2023, B 1 KR 25/22 R, beantwortet: Liegen – ex-post betrachtet – schon bei Aufnahme ins Krankenhaus mehrere Leiden objektiv vor, die stationär behandlungsbedürftig sind, sind diese – vorbehaltlich spezieller Regelungen – immer nach dem Grad ihres Ressourcenverbrauchs zu gewichten. Das gilt unabhängig davon, welche Leiden bei der Aufnahmeuntersuchung erkannt wurden oder erkennbar waren. Es spielt deshalb keine Rolle, ob der Patient bei der Aufnahme ins Krankenhaus Symptome aufwies, anhand derer die zunächst unerkannt gebliebene Diagnose erkennbar gewesen wäre, da die „Veranlassung des stationären Aufenthalts“ grundsätzlich nicht subjektiv ex ante, sondern objektiv ex post zu verstehen sei.
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