BSG zur Dokumentation der Teilnahme an Teambesprechungen

Das BSG hat mit Beschluss vom 13.01.2025, B 1 KR 73/23 B, die Nichtzulassungsbeschwerde einer Krankenkasse gegen eine zugunsten des von uns vertretenen Krankenhauses ergangene Entscheidung des LSG NRW vom 13.09.2023, L 10 KR 98/22, zurückgewiesen. Die Krankenkasse vertrat die Ansicht, dass ein Verstoß des Krankenhauses gegen die Dokumentationspflichten des OPS 8-550 im Hinblick auf die namentliche Benennung der Teilnehmer der wöchentlichen Teambesprechungen unter Verwendung von Namenskürzeln vorlag und forderte einen Teil der gezahlten Behandlungskosten zurück. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage ab, die Revision wurde nicht zugelassen. Auch die hiergegen eingelegte Beschwerde der Krankenkasse vor dem BSG blieb erfolglos. Das BSG weist darauf hin, dass die zugrundeliegende Frage, ob Namenskürzel eine ausreichend individuelle Bezeichnung für die Teilnehmer einer wöchentlichen Teamsitzung darstellen könnten, keine revisionsrechtlich klärungsbedürftige Rechtsfrage darstelle. Maßgeblich sei die Identifizierbarkeit der Teilnehmer. Die Krankenkasse habe nicht schlüssig dargelegt, warum die Verwendung von Namenskürzeln insofern grundsätzlich nicht geeignet sein solle, die Teilnehmer zu identifizieren. Ob die Namenskürzel in eindeutig unterschiedbarer Weise gewählt seien und ob die jeweiligen Angaben auch den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, sei eine Frage des Einzelfalls und der Sachverhaltsermittlung.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund

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