Viele Kommunen fragen sich nach dem richtigen Umgang mit personenbezogenen Daten im Bebauungsplanaufstellungsverfahren insbesondere im Rahmen der Bürgerbeteiligung. Dabei muss ein Mittelweg zwischen rechtlichen Gefahren gefunden werden: Einerseits folgt aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, dass dem Gemeinderat alle für die Abwägung beachtlichen Informationen vorliegen müssen, um eine Abwägungsfehlerhaftigkeit des Bauleitplanes zu vermeiden. Andererseits erfordern die datenschutzrechtlichen Anforderungen eine Anonymisierung personenbezogener Daten, soweit die Namensnennung für die ordnungsgemäße Abwägung nicht erforderlich ist. Schließlich versehen manche Kommunen ihre Bekanntmachungen in den Beteiligungsverfahren mit Datenschutzhinweisen, die die Anstoßfunktion nach § 3 Abs. 2 BauGB gefährden.
Mit Urt. vom 24.05.2022 – 3 S 1813/1 – hat der VGH in einem Datenschutzhinweis zur Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung einen Verstoß gegen die Vorschriften über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB gesehen. Denn die Kommune habe „ausnahmslos davon abgesehen“, die Namen und die Anschriften der Verfasser der ausgelegten Stellungnahmen bzw. der Personen, in deren Namen die Stellungnahmen abgegeben worden waren, zu anonymisieren. Sie habe „dies vielmehr bewusst und mit grundsätzlichen, indes rechtlich fehlerhaften Erwägungen getan und ihre Vorgehensweise auch noch öffentlichkeitswirksam in einer Presseinformation vom 22.06.2018 … verteidigt“. Eine solche „erkennbar undifferenzierte Vorgehensweise – zumal angesichts der Veröffentlichung im Internet – sei „geeignet …, Personen, die gerne eine Stellungnahme abgegeben hätten, aus nachvollziehbarem und berechtigtem Grund davon abzuhalten“. Dies sei ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB.
Diese Entscheidung überrascht, da das BauGB nichts zum Datenschutz regelt. Vor dem Hintergrund der Sensibilität von Einschränkungen der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ist sie zumindest verständlich. Sie mahnt zur Vorsicht bei etwaigen Datenschutzhinweisen.
Ihr Ansprechpartner: Dr. Alexander Kukk, Stuttgart
Rückforderung vorbehaltlos gezahlter Aufwandspauschalen
Das LSG NRW hat mit Urteil vom 13.12.2018 (L 5 KR 738/16) ein Krankenhaus zur Erstattung vorbehaltlos gezahlter Aufwandspauschalen für vor dem 01.07.2014 abgewickelte Behandlungsfälle