Das Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmi-gungsverfahren währen der Covid-19-Pandemie (Planungssicherstellungsge-setz – PlanSiG), BGBl. 2020, S. 1041, in Kraft getreten am 29.05.2020, regelt die „Sicherstellung“ von Planungen bis zum 31.03.2021 dadurch, dass ortsübliche und öffentliche Bekanntmachungen (§ 2) sowie Auslegungen von Unterlagen oder Entscheidungen (§ 3) verfristet durch Veröffentlichungen im Internet ersetzt werden. Am 25.03.2021 ist die Verlängerung bis 31.12.2022 (!) in Kraft getreten (BGBl. I 2021, 353). Es erscheint unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber mit weiteren eindreiviertel Jahren Pandemie rechnet. Stattdessen wird hier offensicht-lich zugleich die Gelegenheit ergriffen, Beteiligungsprozesse in Planaufstellungs-verfahren zu digitalisieren. Dabei bleiben Bevölkerungsteile außen vor, die keinen einfachen Zugang zu online-Informationen haben.
Ihr Ansprechpartner: Dr. Alexander Kukk, Stuttgart
Keine Rubrumsberichtigung bei falscher Krankenhausträgerbezeichnung
Im Zuge der rückwirkenden Verkürzung der Verjährungsfristen haben manche Krankenkassen noch vor Ende 2018 eine Vielzahl von Rückforderungklagen gegen Krankenhäuser anhängig gemacht und dabei z.T.