Erfolgreicher Eilrechtsschutz für die Leistungsgruppen Revision Hüft- und Knieendoprothesen

Das VG Münster hat in einem von uns vertretenen Verfahren mit Beschluss vom 27.3.2025 – 9 L 141/25 – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nichtzuweisung der LG 14.3 Revision Hüftendoprothese und 14.4 Revision Knieendoprothese angeordnet. Das Krankenhaus darf nun über den 1.4.2025 hinaus bis auf weiteres die Leistungen erbringen. Das Gericht geht von einer ermessensfehlerhaften Auswahlentscheidung aus, bei die Zuweisung dieser LG an andere Krankenhäuser nur aufgrund einer dortigen Bündelung von Fallzahlen mehrerer Standorte erfolgte. Dieses Vorgehen widerspreche der Annahme, dass anhand von Fallzahlen – aufgrund der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität – Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses gezogen werden können. Nicht sachgerecht sei zudem die vereinzelte Zuweisung von mehr als doppelt so hohen Fallzahlen als beantragt. Auch die Konzentration von drei (von insgesamt elf) Standorten allein in Münster sei bedenklich. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Ihre Ansprechpartner: Prof. Dr. Quaas, Dr. Sieben und Dr. Thomae

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