Das SG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 28.11.2025 – S 8 KR 1914/25 KH die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Widerlegungsbescheid der Kostenträger angeordnet.
Das von uns vertretene Krankenhaus hat im maßgeblichen Zeitraum die Mindestmengen für Knie-TEP weit übererfüllt, ihm wurden aber im Rahmen der Krankenhausplanung die Leistungsgruppe 14.2 „Endoprothetik Knie“ zum Stichtag des 01.01.2026 nicht zugewiesen. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung (Klage, Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz) sind anhängig. Die Kostenträger haben daraufhin Zweifel an der Erfüllung der Mindestmenge der Antragstellerin für das Jahr 2026 mitgeteilt und die Prognose der Antragstellerin, dass sie die Mindestmenge auch im Jahr 2026 erfüllen werde, widerlegt. Sie gehen davon aus, dass die Antragstellerin ohne entsprechenden Versorgungsauftrag die Mindestmenge nicht erreichen wird. Gegen den Bescheid hat das Krankenhaus Anfechtungsklage erhoben. Vorliegend müsse – so das SG Düsseldorf – die Abwägung eindeutig zugunsten der Antragstellerin ausfallen, da ihr durch die sofortige Vollziehung des Bescheides erhebliche Nachteile drohen, den Antragsgegenrinnen bzw. der Öffentlichkeit bei Aussetzung der Vollziehung dagegen keine Nachteile. Der von § 136b SGB V bezweckte Patientenschutz durch Qualitätssicherung im Krankenhaus sei nicht gefährdet. Die Antragstellerin hat die insoweit maßgebliche Mindestmenge deutlich übererfüllt. Die Antragsgegnerinnen laufen auch kein finanzielles Risiko, da Operationen ohne Versorgungsauftrag keine Vergütungspflicht auslösen. Die Vergabe eines Versorgungsauftrages an die Antragstellerin sei nach ihrer Darlegung von Entscheidungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit keineswegs ausgeschlossen. Ihr Interesse an dem Aufrechterhalten der Möglichkeit, mit den krankenhausplanerischen Entscheidungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ggf. Knieoperationen an Versicherten im Jahr 2026 ausführen zu können überwiege deutlich das Interesse der Antragsgegnerinnen an der Aufrechterhaltung ihrer formalen Position ohne das Risiko eines materiellen Nachteils. Insoweit erscheinen auch die Entscheidungen der Kostenträger in Westfalen-Lippe sachgerecht (Zustimmung unter Vorbehalt).
Ihre Ansprechpartnerinnnen: Kristina Schwarz und Dr. Heike Thomae
OVG NRW: Unzureichende Bedarfsanalyse der Leistungsgruppe 7.2. Leukämie und Lymphome im Planungsbereich Regierungsbezirk Düsseldorf
In einem von uns geführten Verfahren hatte die Beschwerde zum OVG NRW z.T. Erfolg: Mit Beschluss vom 01.09.2025 – 13 B 265/25 – hat das